Unfall und Geschäftsgebühr

  • @ Bolleff: Ich habe mich wohl missverständlich ausgedrückt. Der Beklagtenvertreter muss sich damit auseinandersetzen, ob die richtigen Beträge eingeklagt werden, sprich, er hätte monieren müssen, dass eine 1,3 GG aus einem SW von 2.300,00 EUR eingeklagt wurde. Wenn er dies nicht macht, hat er Pech gehabt. Im Kfv biege ich das nicht gerade, sondern verfahre wie oben geschrieben = keine Anrechnung, da keine GG aus 2.300,00 EUR tituliert.

  • Aber es geht doch nicht um eine Titulierung, sondern um eine (hier teilweise) Erfüllung der GG. Soweit über diese nicht durch das Gericht entschieden wurde (sei es, weil ein Vergleich geschlossen, sei es, weil der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist), stehst Du bei der Erfüllung der GG doch immer vor dem Problem, diese Tatsache bewerten zu müssen, weil sie sich (Du weißt ja, Anwälte und Vergleiche ;)) nicht explizit aus dem Vergleichstext ergibt, evtl. nicht einmal aus einem Beschluß nach § 91a ZPO. Geht es normalerweise immer nur um die Titulierungsvariante, wird im hiesigen Fall die Erfüllung eingewandt. Unstreitig ist, daß eine Zahlung erbracht wurde. Streitig ist allein, worauf der Beklagte gezahlt hat. Der Beklagte wendet dabei selbst ein, daß er die GG vollständig erfüllt habe, weil er (nach der Rechtsprechung auch richtig) nur die GG aus dem Gesamterstattungsbetrag (5.020 € + 720 € = Gebührenstufe bis 6.000 €) ersetzen muß. Liegt darin nicht evtl. auch der Grund, daß man sich auf die Zahlung der 720 € nur auf die Hauptforderung geeinigt und die GG unter den Tisch hat fallen lassen? Ich finde, der Sachverhalt spricht geradezu dafür, daß der Beklagte mit der eingeklagten "zweiten" GG nicht einverstanden war/ist.

    P., ich habe aber das Gefühl, daß wir uns von der Ausgangsfrage ein wenig verabschieden. War die Anfangsfrage noch, ob überhaupt eine Titulierung oder Erfüllung vorliegt, diskutieren wir jetzt darüber die m. E. reine Verfahrensfrage, ob und wie Du die mögliche Erfüllung prüfen müßtest/solltest/willst - oder nicht. Ich bin der Meinung, daß Du diesem gebührenrechtlichen Einwand der Anrechnung nachgehen mußt, zumal er selbst gebührenrechtlicher Natur ist. Im Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG müßtest Du das doch auch tun?

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich würde gerne eine obergerichtliche Entscheidung über diesen Fall herbeiführen - wenn es denn ginge...
    Denn aus meiner Sicht ist die mit eingeklagte GG aus 3.200,00 EUR nicht erfüllt worden, auch nicht anteilig, da mich vorgerichtliche Zahlungen etc. nicht interessieren, sondern nur das, was Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.
    Und was Kfas nach § 11 RVG angeht: Wenn die Partei Einwendungen der Zahlung erhebt, weise ich zurück und prüfe nicht weiter.

  • Wie lautet eigentlich die Kostenregelung?

    Unabhängig davon
    1,3 GG aus 7320 €= 535,60 €
    0,65 VG aus 2300 €= 104,65 €
    640,25 €.

    Wenn unstreitig gezahlt sind 1,3 GG aus 5020 €= 439,40 € verbleibt insoweit ein ungedeckter Betrag von 200,85 € und nicht eine 1,3 VG i.H.v. 209,30 €.

  • wirklich schade, denn ich bleibe bei meiner Ansicht und würde nichts anrechnen.

    :confused:Mit welchem Argument sollte die 1,3 VG i.H.v. 209,30 € auszugleichen sein, wenn hierauf unstreitig bereits über die Zahlung vorgerichtlicher Kosten ein Teilbetrag erledigt ist? Mir fällt da zunächst nur ein Abzug des Betrags von 8,45 € nach Ausgleichung. Die Tücken der Alternativen des § 15a Abs. 2 RVG in einem wohl nicht ganz ungewöhnlichen Fall.
    P.: Was ist Dein letztlich schlagendes Argument hier die unstreitige Zahlung überhaupt nicht zu berücksichtigen und wie vereinbart sich das mit § 15a RVG (teilweise Erfüllung durch unstreitige Zahlung, die im Kostenfestsetzungsverfahren doch grds. eine Würdigung erfährt)?
    Natürlich ist der Fall ein bischen von hinten durch die Brust ins Auge doch dank der 1. Alt. (erfüllt hat) des § 15a RVG lässt sich das m.E. nicht wie in # 63 ignorieren, weil eine tatsächliche Zahlung der GG aus dem Gegenstandswert 5020 € im Ergebnis einer Zahlung in der Wertstufe bis 6000 € entspricht.

  • wie gesagt, ich würde es gerne obergerichtlich klären lassen, denn es ist ja nur eine 1,3 GG aus den 3.200,00 EUr eingeklagt worden, was aus meiner Sicht falsch ist, aber nun mal so passiert ist, ohne dass die Gegenseite was dagegen gesagt hat, was sie hätte tun können und müssen. Und da auf die 1,3 GG aus 3.200 EUR nicht gezahlt wurde, reduziere ich nichts. Ich weiß, viele sehen das anders. Ich behaupte auch nicht, dass ich damit richtig liege, es ist nur meine Auffassung, dass ich mich nur um gerichtlich eingeklagte Beträge kümmere und nicht um vorgerichtliche Zahlungen auf letztlich nicht eingeklagte Haupt- oder Nebenforderungen.

  • wie gesagt, ich würde es gerne obergerichtlich klären lassen, denn es ist ja nur eine 1,3 GG aus den 3.200,00 EUr eingeklagt worden, was aus meiner Sicht falsch ist, aber nun mal so passiert ist, ohne dass die Gegenseite was dagegen gesagt hat, was sie hätte tun können und müssen. Und da auf die 1,3 GG aus 3.200 EUR nicht gezahlt wurde, reduziere ich nichts. Ich weiß, viele sehen das anders. Ich behaupte auch nicht, dass ich damit richtig liege, es ist nur meine Auffassung, dass ich mich nur um gerichtlich eingeklagte Beträge kümmere und nicht um vorgerichtliche Zahlungen auf letztlich nicht eingeklagte Haupt- oder Nebenforderungen.

    P.:
    1,3 GG aus 2300 €. Was unterscheidet den vorliegenden Fall aufgrund des Vergleichsabschlusses aus Deiner Sicht von dem, dass die GG nur mit 0,65 oder gar nicht eingeklagt wird?

  • Die zentrale Frage ist wohl, wer prüfen darf oder muss, ob Erfüllung i. S. d. § 15 a RVG vorliegt.

    Zunächst ist festzuhalten, dass "Erfüllung" auch teilweise Erfüllung ist. Auf den Streit, ob das "soweit" in dem Satz "Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit ..." sich auf alle drei Tatbestandsvarianten bezieht oder nur auf die erste, kommt es hier nicht an, denn die Erfüllung ist ja die erste Variante.

    Da im Gesetz aber steht, dass sich der Dritte (= Erstattungspflichtiger KfA-Gegner, hier: die Versicherung) auf die Anrechnung "berufen" kann, bin ich nicht der Meinung, dass der Rpfl. im Verf. nach §§ 104 ff. ZPO von Amts wegen in der Akte herumlesen darf oder muss, ob sich hieraus eine (teilweise) Erfüllung ergibt. Der BGH lässt es auch nicht zu, dass bei einem Vergleich im Rahmen von "tituliert" der Rpfl. herumrätselt, was die Parteien wohl alles mitverglichen haben; selbiges muss genauso gelten, wenn es nicht um die Variante "tituliert", sondern die Variante "erfüllt" geht.

    Hier also m. E. keine Anrechnung.

  • Die zentrale Frage ist wohl, wer prüfen darf oder muss, ob Erfüllung i. S. d. § 15 a RVG vorliegt.

    Zunächst ist festzuhalten, dass "Erfüllung" auch teilweise Erfüllung ist. Auf den Streit, ob das "soweit" in dem Satz "Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit ..." sich auf alle drei Tatbestandsvarianten bezieht oder nur auf die erste, kommt es hier nicht an, denn die Erfüllung ist ja die erste Variante.

    Da im Gesetz aber steht, dass sich der Dritte (= Erstattungspflichtiger KfA-Gegner, hier: die Versicherung) auf die Anrechnung "berufen" kann, bin ich nicht der Meinung, dass der Rpfl. im Verf. nach §§ 104 ff. ZPO von Amts wegen in der Akte herumlesen darf oder muss, ob sich hieraus eine (teilweise) Erfüllung ergibt. Der BGH lässt es auch nicht zu, dass bei einem Vergleich im Rahmen von "tituliert" der Rpfl. herumrätselt, was die Parteien wohl alles mitverglichen haben; selbiges muss genauso gelten, wenn es nicht um die Variante "tituliert", sondern die Variante "erfüllt" geht.

    Hier also m. E. keine Anrechnung.

    Der Erstattungspflichtige beruft sich doch auf die Teilerfüllung und die Zahlung auf die GG (Wertstufe bis 6000 €) an sich ist wohl auch zugestanden. Daher erschließt sich mir die vorstehende Argumentation nicht. Aktenkundiges zu ignorieren gebietet § 104 ZPO m.E. nicht.

  • Auch wenn wir uns im Kreis drehen. Für mich relevant ist nur das, was gerihcltich eingeklagt wurde: 2.300,00 EUR + 1,3 GG aus 2300 EUR. Und diese GG wurde weder tituliert, noch gezahlt. Mit der vorgerichtlichen Zahlung wurde die GG aus den 502,00 EUR. Für mehr hat die Zahlung nicht gereicht, so dass auf die GG aus 2300,00 EUR nicht ein Cent gezahlt wurde, daher keine Anrechnung.

  • Auch wenn wir uns im Kreis drehen. Für mich relevant ist nur das, was gerihcltich eingeklagt wurde: 2.300,00 EUR + 1,3 GG aus 2300 EUR. Und diese GG wurde weder tituliert, noch gezahlt. Mit der vorgerichtlichen Zahlung wurde die GG aus den 502,00 EUR. Für mehr hat die Zahlung nicht gereicht, so dass auf die GG aus 2300,00 EUR nicht ein Cent gezahlt wurde, daher keine Anrechnung.

    Doch wohl eben nicht, wenn ich den Sachverhalt richtig deute.
    Vorgerichtliche Forderung von mindestens 7320 € (5020 €+ 2300 €) nebst 1,3 GG. Bezahlung 5020 € und 1,3 GG aus 5020 €, was der Zahlung einer 1,3 GG aus der Wertstufe bis 6000 € entspricht.
    Wird der Restbetrag 2300 € nebst 1,3 GG (richtig aus 7320 € - gezahlter 1,3 GG aus 5020 €) eingeklagt, dann verbleibt wie von mir in meinem ersten Beitrag errechnet wegen Teilerfüllung keine 1,3 VG aus 2300 €.

    Der Sachverhalt in #41:


    Vllt. könnt ihr mir grad auf die Sprünge helfen.
    Vorgerichtlich hat die Versicherung (Beklagte) einen Betrag von 5.020 € und die 1,3 GG daraus gezahlt. Nun klagt der Kläger weitere 2.300 € und eine 1,3 GG aus 2.300 € ein.
    Man schließt einen Vergleich, dass 720 € gezahlt werden (nur auf die Hauotforderung, keine RA-Kosten).
    Nun möchte die Bekl., dass der Kl. die GG anrechnet, weil sie ja bereits eine 1,3 GG aus bis 6.000 € gezahlt hat und 5.020 € plus 720 € weniger als 6.000 € sind, also kein Gebührensprung stattindet.
    Der Kl-V wehrt sich, weil es unterschiedliche Gegenstände sind.
    Seh' ich eigentlich genauso, oder gibt es jemanden, der der Argumentation der Bekl. zustimmt?


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