Unfall und Geschäftsgebühr

  • Hallo,

    Ich habe eine Frage und zwar: Wie ist es denn richtig, damit alles
    seine Ordnung hat?

    Wir machen Euro 5.000,00 aus einem Verkehrsunfall bei der
    ggHV geltend. Diese bezahlt Euro 3.000,00. Dann bekommt
    sie eine Rechnung über eine (z.b.) 1,3 Geschäftsgebühr
    aus Euro 3.000,00.

    Wir fordern mit der Klage ein:
    restlichen Schadensersatz Euro 2.000,00
    und restliche Gebühren (also 1,3 GG aus Euro 5.000,00 ./.
    den von der Versicherung bezahlten Betrag).

    Jetzt kam der Einwand der Gegenseite, daß sie mit der
    restlichen Geschäftsgebühr ja nicht in Verzug ist, weil
    ihr hierüber keine Rechnung vorliegt.

    Muß/Soll ich bei Geltendmachung der Hauptforderung
    von Euro 5.000,00 dann sofort eine Rechnung mit einer
    Geschäftsgebühr aus Euro 5.000,00 mitschicken und
    gleichzeitig unter gleicher Frist auffordern, auch diese
    zu bezahlen??

    Wie wird dies denn üblicherweise gehandhabt???

    Danke schonmal
    Osterhase

  • H

    Wir machen Euro 5.000,00 aus einem Verkehrsunfall bei der
    ggHV geltend. Diese bezahlt Euro 3.000,00. Dann bekommt
    sie eine Rechnung über eine (z.b.) 1,3 Geschäftsgebühr
    aus Euro 3.000,00.

    ich versteh schon nicht wieso die GeschGeb aus 3000 genommen wird? (evtl. wegen dem nicht meh rexistenten DAV Abkommen?)

    Wieso habt ihr nur die gegnerische Haftpflicht angeschrieben und nicht den Gegner? Die Forderung besteht doch in erster Linie gegen den Gegner? :gruebel:

  • aber das machen wir immer so,
    wir schreiben die Versicherung der Gegenseite an mit der
    Bitte, den Schadensersatz zu bezahlen

    und eine 1,3 aus Euro 3.000,00
    weil ich von der Versicherung der Gegenseite ja
    nur die Gebühr aus dem bezahlten Betrag bekomme.


    Danke
    osterhase

  • ...weil ich von der Versicherung der Gegenseite ja
    nur die Gebühr aus dem bezahlten Betrag bekomme.

    wieso das denn? Es geht doch wohl um den AUftragswert und nicht den Erledigungswert
    Und sach jetzt nicht "das machen wir immer so" :eek:

  • Willst Du mir damit sagen, daß Ihr bei Unfallsachen
    wenn ihr Euro 5.000,00 geltend macht
    und die Versicherung der GEgenseite nur Euro 3.000,00
    bezahlt:
    ihr dann Eure Gebühren aus einem Wert von Euro 5.000,00
    bei der Versicherung geltend macht und die das auch bezahlt???

    Grüße
    Osterhase



  • Yep. Es kommt doch auf den Auftragswert (Gutachten etc.) an, nicht auf den Erledigungswert.

    Was die Versicherung dann zahlt, bleibt abzuwarten und eine Differenz ist evtl. im späteren gerichtlichen Verfahren geltend zu machen.

    So machen wir das immer:)

  • Yep. Es kommt doch auf den Auftragswert (Gutachten etc.) an, nicht auf den Erledigungswert.


    :daumenrau

    mich würde nur echt interessieren wie man darauf kommen könnte einen Erledigungswert anzusetzen :gruebel:
    Bei nem Teilvergleich käme niemand auf den Gedanken, aber bei Unfallsachen seh ich das immer wieder. Kommt wahrscheinlich aus der BRAGO Zeit (und dem damals existenten DAV Abkommen)


    (und bei nem Rechtsfachwirt tippe ich auf eine aktuelle Ausbildung nach RVG Beginn?)

  • Sollte hier nicht unterschieden werden zwischen
    dem Gegenstandswert, aus dem der RA seine Gebühren fordern kann und
    dem Gegenstandswert, aus dem der RA Ersatz seiner Anwaltskosten
    beim erstattungspflichtigen Gegner verlangen kann?

    Was ist denn, wenn ihr Schmerzensgeld von Euro 10.000,00
    fordern und die Versicherung der Gegenseite bezahlt nur
    Euro 3.000,00, der Mandant ist damit einverstanden und
    will kein höheres Schmerzensgeld bzw. keine Klage.
    Rechnet ihr dann die Geschäftsgebühr aus einem Wert von
    Euro 10.000,00 bei der Versicherung ab?
    Und was macht ihr, wenn die nicht bezahlt?
    Klagt ihr die restlichen Anwaltsgebühren dann ein?

    Marie

  • Eigentlich habt Ihr alle recht. Klingt ein bisschen nach "ich hab Euch alle lieb", aber so ist's halt:

    Natürlich wissen wir, dass wir keine 1,3 aus 3.000,00 EUR zu beanspruchen haben, sondern 1,3 aus 5.000,00 EUR. Gleichzeitig wissen wir aber auch, dass die Versicherung, die meint, nur 3.000,00 EUR bezahlen zu müssen, wohl kaum auf die Idee kommen wird, uns eine 1,3 aus 5.000,00 EUR zu löhnen. Daher stellen wir - sozusagen unter Vorbehalt der Anrechnung auf die richtige Gebühr - denen 1,3 aus 3.000,00 EUR in Rechnung, damit wenigstens das Geld mal da ist. Dann wird der Differenzbetrag in der Hauptsache eingeklagt sowie die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren, abzüglich der "falschen" 1,3 aus 3.000,00 EUR.

  • Klagt ihr die restlichen Anwaltsgebühren dann ein?

    Einzelfallbezogenen Verzicht ausgenommen?

    Ja.

    Wenn der Mandant nicht mehr will, wird er darauf hingewiesen, dass die Gebühren trotzdem aus dem ursprünglichen Wert angefallen sind. Die Differenz muss er dann bezahlen. (wie gesagt Einzelfälle außen vor gelassen)

    Wie machst du das denn bei ner normalen Forderung? Mandant hat Anspruch auf 10.000. außergerichtliches Aufforderungsschreiben incl. Gebühren.
    Gegner zahlt 7.000 und rechnet sich alleine Gebühren aus 7000 aus und bezahlt diese gleich mit.

    Mandant sagt: passt scho, den Rest schreib ich ab.

    und nun? Gebühren aus 7000 oder 10000?

  • Und wenn man sich mit der Gegenseite halt auf weniger einigt, könnte man vom eigenen Auftraggeber die restliche Geschäftsgebühr dennoch fordern. Aber das macht in der Regel ja auch niemand. Es sei denn, man will den Mandanten zum Ex-Mandanten befördern.

    Hihi, Bine war schneller.

  • Es geht mir nicht darum, was ich vom Mandanten fordern kann (das mal außen vor lassen).

    Genau wie Valerianus das schreibt, mache ich das auch.
    Aber:
    Ist die Versicherung denn dann überhaupt mit den noch einzuforderden
    restlichen Anwaltsgebühren in Verzug, wenn ich denen noch keine
    Rechnung über die Geschäftsgebühr aus dem vollen geforderten
    Betrag geschickt habe?
    Oder:
    Wird hier gleich mit dem Anspruchsschreiben eine Rechnung mitgeschickt mit der Geschäftsgebühr aus dem vollen geforderten Betrag?

    Damit bei der Klage die Gegenseite nicht behaupten kann, sie sei nicht in Verzug gewesen?

    Osterhase

  • Ist die Versicherung denn dann überhaupt mit den noch einzuforderden restlichen Anwaltsgebühren in Verzug, wenn ich denen noch keine Rechnung über die Geschäftsgebühr aus dem vollen geforderten
    Betrag geschickt habe?

    nein, wie soll sie denn in Verzug kommen?

    Die Versicherung des Gegners bekommt doch auch keine Rechnung im eigentlichen Sinne, weil sie nur zur Zahlung des Schadenersatzes in der Höhe der Rechnung verpflichtet ist. Ich versteh schon den ganzen Ablauf bei dir nicht wirklich :confused:

    PN?

  • nein, wie soll sie denn in Verzug kommen?

    Na, durch Rechtshängigmachung! Ich klage die Gebühren als Nebenforderung ein. Wozu vorher in Verzug setzen? Es steht doch im Gesetz:

    § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB:"Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich."

  • nein, wie soll sie denn in Verzug kommen?

    Na, durch Rechtshängigmachung! Ich klage die Gebühren als Nebenforderung ein. Wozu vorher in Verzug setzen? Es steht doch im Gesetz:

    § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB:"Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich."

    Die Gebühren klage ich aber als Verzugsschaden ein, also muss vorher der Schaden (durch den bereits eingetretenen Verzug) doch schon entstanden sein :gruebel:

    Bei ihrer Vorgehendsweise den Rest niemals geltend zu machen (in Rechnung zu stellen), weiß doch keiner was davon. Deswegen halte ich es für den richtigen Weg die volle Gebühr erstmal anzusetzen, wenn die Haftpflicht dann weniger zahlt, ist es was anderes.

    Ich hab ja auch ne Frage zur Vorgehensweise gehabt, die alles evtl. klärt.

    Ich hab das ganze so verstanden, dass der Gegner nie in die Haftung genommen wird, sondern nur die Haftpflichtversicherung.

  • Also wäre es das beste, beim Anspruchsschreiben schon eine
    Kostenberechnung über die volle Gebühr mitzusenden (obwohl ich
    beim ersten Anspruchsschreiben ja die Höhe der Gebühr (z.B. 1,3
    oder mehr) noch gar nicht abschätzen kann?

    oder wie Valerianus:
    Ich klage die Gebühr als Nebenforderung ein und durch die
    Rechtshängigmachung kommt die Gegenseite in Verzug??

  • Man muss bei der Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr lediglich unterscheiden, ob durch die anwaltlich Aufforderung der Gegner erst in Verzug gesetzt wurde (keine Erstattungsfähigkeit) oder ob der Gegner bereits in Verzug war (Erstattungsfähigkeit).

  • @ Osterhase: wen schreibst du denn beim ersten Anspruchschreiben an? Das hab ich immer noch nicht verstanden.

    (über § 7 StVG kommst du doch erstmal zum Halter und nicht zur Versicherung)

  • ...weil ich von der Versicherung der Gegenseite ja
    nur die Gebühr aus dem bezahlten Betrag bekomme.

    wieso das denn? Es geht doch wohl um den AUftragswert und nicht den Erledigungswert
    Und sach jetzt nicht "das machen wir immer so" :eek:


    Das ist schon richtig so. Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat außergerichtlich nur die Gebühren aus dem Betrag zu erstatten, den sie als berechtigten Schadensersatz anerkennt (das ist uralte BGH-Rechtsprechung, da gibt es auch nichts dran zu deuteln). Nichtsdestotrotz steht dem Anwalt natürlich die Gebühr aus der Forderung zu, die er gegenüber der Versicherung geltend macht. Zahlt die Versicherung nicht mehr, muß er die Differenz beim Mandanten geltend machen. Oder aber er versucht, den restlichen Schaden gerichtlich geltend zu machen. Hier macht er zusätzlich die Differenz zwischen geforderter Geschäftsgebühr aus 5.000,- und gezahlter Geschäftsgebühr aus EUR 3.000,- geltend. Weiter dann wie Valerianus in #15.

    Zitat von Jamie

    Man muss bei der Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr lediglich unterscheiden, ob durch die anwaltlich Aufforderung der Gegner erst in Verzug gesetzt wurde (keine Erstattungsfähigkeit) oder ob der Gegner bereits in Verzug war (Erstattungsfähigkeit).


    :gruebel: siehe Valerianus in #15. Im Zweifel ist die Versicherung auch bereits außergerichtlich (!) in Verzug gesetzt worden, da dem ersten Anspruchsschreiben des Anwaltes eine Kostennote über den vollen Schadensersatzbetrag beigefügt wird.

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