Hinweis der InsO-Gläubiger auf Versagungstatbestände durch das Gericht?

  • Hallo!

    Bei mir regt ein Truhänder in seinem Bericht (während der WVP) an, dass die InsO Gläubiger durch das Gericht über einen von ihm festgestellten Versagungstatbestand informiert werden sollen.

    Mir ist da das vorgeschaltete Stundungsaufhebungsverfahren lieber (S ist unbekannt ins Ausland verzogen). Aber die Frage hat sich mir trotzdem mal gestellt.

    Hat das InsOGericht die Möglichkeit die Insolvenzgläubigern über den Versagungstatabestand - ggf durch Übersendung des Berichts - in Kenntnis zu setzen oder kollidiert das mit der Unabhängigkeit des Gerichts?

    Wie denkt Ihr hierüber?

  • Wenn allen Gläubigern, also nicht nur ausgewählten, ein Bericht zur Verfügung gestellt wird, finde ich das im ersten Schritt unproblematisch. Wenn es allerdings in der Intention geschieht, dass dem Schuldner die RSB versagt wird, dass der Bericht also nur in diesem einen Verfahren übersandt wird, finde ich das schon problematisch. Es ist nicht Aufgabe des TH und des Gerichts, auf eine Versagung hinzuwirken. Zumal der TH doch wahrscheinlich auch nicht mit der Überwachung der Obliegenheiten beuaftragt worden ist? Frage auch: Warum soll das Gericht den Bericht übersenden? Kann doch der TH auch machen, wenn er es meint, machen zu müssen?

  • der Bericht ist der jährlich einzureichende Bericht während der WVP. Jedoch ist es bei uns nicht Usus, dass der Bericht dann allen Gläubigern übersendet wird. Insofern wäre dass sehr wohl eine zielgerichtete Handlung.

    Ich denke daher, ich bleibe bei der Stundungsüberprüfung. Dem TH lege ich dann nahe, dass er gem § 298 InsO verfahren kann, damit er nicht auf mehrere Jahre seines Vergütungsanpruchs sitzen bleibt.

    Einmal editiert, zuletzt von Andi (17. Juli 2009 um 19:29)

  • Ich denke, dass es das AG Hamburg ziemlich genau trifft. Ausgehend von der grundsätzlichen Gläubigerautonomie steht es jedem Gläubiger frei, sich über den Stand der dinge zu informieren bzw. jeweils die aktuellen Berichte anzufordern, um dann tätig zu werden.
    BTW: Wenn es so eine Intention durch den TH gibt oder auch das Gericht und das wird dem Sch. bekannt - hat er dann irgendein Rechtsmittel, eine Antragsbefugnis zur Entlassung des TH oder eine Möglichkeit, den Rpfl. wegen Befangenheit abzulehnen ?

  • eine Hinweispflicht an die Gläubiger auf Versagungstatbestände dürfte sich nicht mit dem Neutralitätsgebot vereinbaren lassen. Amtsermittlung ist bezüglich dieses Kontextes auch raus !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • M.E. gibt es nur zwei Möglichkeiten: entweder man schickt den Gläubigern immer jeden Bericht bzw. jede Mitteilung des TH - was natürlich wegen des immensen Aufwands niemand machen will und kann - oder man verschickt sie nur auf Anfrage.
    Ansonsten kommt man m.E. in arge Probleme, da man immer abwägen müsste, ob ein Bericht relevant ist oder nicht, was natürlich irgendwann in einen willkürliche Ungleichbehandlung mündet.
    Das Gericht hat neutral zu sein und ist weder dafür da, dem Schuldner eine möglichst lockere RSB zu ermöglichen, noch hat es einseitig auf die Interessen der Gläubiger zu achten und danach zu trachten die RSB zu vereiteln.
    Ich halte es deshalb eine Übersendung im Einzelfall bzw. wenn man wie hier eindeutig die Absicht erkennt, einen Versagungsantrag zu provozieren, für ziemlich bedenklich und könnte mir vorstellen, dass es Ärger geben könnte, wenn sich der Schuldner beschwert.

  • Was ist der TH auch für ein Umstandskrämer! In solchen Fällen hat mich die InsO-Sachbearbeiterin/der InsO-Sachbearbeiter eben mal kurz angerufen und nen kleinen Tipp gegeben. Eine Hand wäscht die andere...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Was ist der TH auch für ein Umstandskrämer! In solchen Fällen hat mich die InsO-Sachbearbeiterin/der InsO-Sachbearbeiter eben mal kurz angerufen und nen kleinen Tipp gegeben. Eine Hand wäscht die andere...



    Ich kenne sogar Gläubiger, die selbständig nachfragen, ob Versagungstatbestände vorliegen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Was ist der TH auch für ein Umstandskrämer! In solchen Fällen hat mich die InsO-Sachbearbeiterin/der InsO-Sachbearbeiter eben mal kurz angerufen und nen kleinen Tipp gegeben. Eine Hand wäscht die andere...



    Ich kenne sogar Gläubiger, die selbständig nachfragen, ob Versagungstatbestände vorliegen.

    Wer die Zeit dafür (in Verbraucherinsolvenzfällen) hat :pff:

    Zudem: Man muss ja ehrlich zugeben, dass man von versagten Restschuldbefreiungen in der Regel auch nichts (vor allem kein Geld) hat. Meist spielen da ja niedere Rachegelüste eine Rolle, von denen ich mich frei spreche. Lieber Neuanfang und dann braver Steuerzahler... ;)

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • @ Exec:

    Wenn alle Gläubiger so denken, dann können wir die Diskussion an dieser Stelle abbrechen.

    Im Übrigen habe ich neulich gelernt, dass einmal säumiger Steuerzahler immer säumiger Steuerzahler heißt ;).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Was ist der TH auch für ein Umstandskrämer! In solchen Fällen hat mich die InsO-Sachbearbeiterin/der InsO-Sachbearbeiter eben mal kurz angerufen und nen kleinen Tipp gegeben. Eine Hand wäscht die andere...



    Ich kenne sogar Gläubiger, die selbständig nachfragen, ob Versagungstatbestände vorliegen.



    Die sind mir noch nicht über den Weg gelaufen. Ich wundere mich schon manchmal sehr, dass Gläubiger in der Regel nie nachfragen, wie der Stand des Verfahrens ist und ob der Schuldner seinen Mitwirkungspflichten nachkommt. Die meisten interessiert´s halt nicht, weil sie eh wissen, dass sie weder mit noch ohne RSB ihr Geld jemals sehen werden.

    Auf den ganz hartnäckigen Gläubiger warte ich noch, und das schon seit nunmehr 10 Jahren Tätigkeit in einem Insolvenzbüro.

  • [
    Zudem: Man muss ja ehrlich zugeben, dass man von versagten Restschuldbefreiungen in der Regel auch nichts (vor allem kein Geld) hat. Meist spielen da ja niedere Rachegelüste eine Rolle, von denen ich mich frei spreche. Lieber Neuanfang und dann braver Steuerzahler... ;)



    Schon, aber wer sich in der Materie ein kleinwenig auskennt, der kann durch geschicktes Agieren doch noch an sein Geld kommen (Pfändung sofort nach Versagung der RSB, dann ist er der Erste in der Reihe...)

    Der gewiefte Schuldner stellt sowieso umgehend einen neuen Antrag, wenn das Verfahren nach Aufhebung der Stundung eingestellt wird :teufel:

  • Im Ausgangsfall ist der Schuldner offenbar unbekannt verzogen. Ohne Verletzung der vom AG HH aufgestellten Kriterien für die Neutralität des IV/TH kann der TH hier m.E. ohne weiteres ein Rundschreiben an die Gläubiger verschicken mit der Frage, ob jemand die neue Anschrift des Schuldners kennt.

  • Im Ausgangsfall ist der Schuldner offenbar unbekannt verzogen. Ohne Verletzung der vom AG HH aufgestellten Kriterien für die Neutralität des IV/TH kann der TH hier m.E. ohne weiteres ein Rundschreiben an die Gläubiger verschicken mit der Frage, ob jemand die neue Anschrift des Schuldners kennt.



    :teufel::teufel::wechlach:und ich dachte, dass man sich für die Klärung an das EMA wendet....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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