Verzögerte EB Übersendung

  • So, der Ausgangsfall ist eine PKH-Sache gem. § 120 IV ZPO, das Problem aber ein allegemeines:

    Ich habe am 03.06.2009 den Aufhebungsbeschluss per EB an den Anwalt übersandt.

    Das EB kam nicht zurück. Daraufhin wurde es erst am 09.07.2009 von der Serviceeinheit angefordert (Kopf bereits abgerissen). Am 16.07.2009 ging das EB hier ein. Als Eingangsdatum war der 18.06.2009 angegeben, als zwei Wochen nachdem ich es rausgeschickt habe.

    Die sofortige Beschwerde ging am 17.07.2009 hier ein, also noch passend.

    Ich habe hier den Verdacht, dass der Anwalt das Eingangsdatum unzutreffend wiedergegeben hat, um noch in der RM-Frist zu sein. Selbst unterstellt, dass nicht das Eingangsdatum, sondern das Kenntnisnahmedatum erheblich ist: Das kann ja nicht zwei Wochen dauern.

    Und außerdem passen für den Anwalt die Daten ja ausgesprochen gut ?

    Ich würde dazu tendieren, das Eingangsdatum des Beschlusses als falsch zu betrachten und der sofortigen Beschwerde als unzulässig nicht abzuhelfen.

    Erfahrungen, Meinungen, Eintscheidungen ?

  • Dünnes Eis.

    Ich würde, auch wenn`s ärgerlich ist, die Beschwerde als zulässig betrachten und wenn sie daneben auch begründet ist, ihr abhelfen.

    Mit dem Argument "der RA hat einen gekungelt" käme ich spätestens beim Rechtsmittelgericht nicht durch. Nicht das ich Angst habe aufgehoben zu werden, aber ich würde es dem RA nicht gönnen, dass ich vom Beschweregericht eins übergebraten bekomme, weil sich meine Argumenation zur Unzulässigkeit nur auf unhaltbar Unterstellungen stützt.

    Konkreten Erfahrungen oder Entscheidungen kann ich zu dem Fall nicht nennen.

    Wenn mir der RA jedoch mit einem solchen Verhalten dauerhaft negativ auffällt würde ich einen Gedanken daran verschwenden ggf. künftig per ZU zuzustellen.

    Was ich nie verstehen werden, ist warum die RAe sich im Beschwerdeverfahren nach § 120 IV ZPO im Gegensatz zu anderen Verfahren ein Bein ausreißen. Oft liegt nichtmals eine Vollmacht des Mandanten vor. Die PKH-Liquidation bleibt ihnen doch in jedem Fall erhalten (vielleicht glauben viele RAe sie müssten die Vergütung bei Aufhebung der PKH zurückzahlen ?). Und bei PKH ohne Raten und einem Streitwert von mehr als 3.000 € stehen sie sich bei Aufhebung sogar besser, weil sie noch die weitere Vergütung (gem. § 11 RVG) gegen den Auftraggeber festsetzen lassen können. Seit dem ich "meine" RAe bei Aufhebung entsprechend "aufkläre" hat die Anzahl der Beschwerde etwas abgenommen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Würde das eher nicht machen - damit sprichst Du ja den Vorwurf einer Straftat (versuchter Betrug/Urkundenfälschung?) aus. Sowas kommt ohne Beweis nicht so gut an... Und einen Beweis hast Du nicht. Wir hatten hier vor einiger Zeit mal Postlaufzeiten von über zwei Wochen (nicht nur EBs ;)) - niemand weiss warum. Und die noch so geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Anwalt nicht geschummelt hat, kann man ohne Beweis nciht aus der Welt schaffen...
    Dreist gewinnt leider meistens...

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.


  • Was ich nie verstehen werden, ist warum die RAe sich im Beschwerdeverfahren nach § 120 IV ZPO im Gegensatz zu anderen Verfahren ein Bein ausreißen. Oft liegt nichtmals eine Vollmacht des Mandanten vor. Die PKH-Liquidation bleibt ihnen doch in jedem Fall erhalten (vielleicht glauben viele RAe sie müssten die Vergütung bei Aufhebung der PKH zurückzahlen ?). Und bei PKH ohne Raten und einem Streitwert von mehr als 3.000 € stehen sie sich bei Aufhebung sogar besser, weil sie noch die weitere Vergütung (gem. § 11 RVG) gegen den Auftraggeber festsetzen lassen können.


    Vielleicht weil manche Mandanten nach zwei Jahren, wenn Eure Prüfung nach § 120 ZPO kommt, völlig entrüstet beim RA aufschlagen und nicht verstehen, warum sie jetzt auf einmal was zahlen sollen, und natürlich der RA daran schuld ist...?!

  • Gut, die Debatte um den 120 IVer wollte ich hier nicht anfangen.

    Ja, ich würde dem Anwalt unterstellen, hier gelogen zu haben. Es passt einfach zu gut. Über verzögerte Postlaufzeiten ist mir nix bekannt.

    Und auf die Rückforderung hat er auch nicht direkt reagiert, daher neige ich dazu :indiefres Aber wie Ernst P sagt: Ganz dünnes Eis.

    Irgendwie ärgert mich das ganz gewaltig :mad:

  • Ich sehe es wie Ernst P.: (zu) dünnes Eis.

    In den sauren Apfel wirst du beißen müssen und abhelfen. Meist sind das aber Kameraden, die EB häufiger mal liegen lassen. Schreiben, mit denen an die Rückgabe erinnert wird, im Doppel an die Rechtsanwaltskammer oder gleich mit ZU.


  • Selbst unterstellt, dass nicht das Eingangsdatum, sondern das Kenntnisnahmedatum erheblich ist: Das kann ja nicht zwei Wochen dauern.



    Wenn Anwalt Urlaub macht, können das bis zur tatsächlichen Kenntnisnahme auch mal länger als zwei Wochen sein. Allerdings ist Anwalt dann verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen, der Kenntnis nimmt von zuzustellenden Schriftstücken.

    Und du kannst nur Vermutungen anstellen, nichts beweisen. Von daher: Wat willste machen? RA-Kammer anschreiben?

  • Ich wäre ebenfalls vorsichtig:

    Die Zustellung per EB setzt die Empfangsbereitschaft des Empfängers zwingend voraus, die bloße Kenntnisnahme genügt nicht (Zöller/Stöber, Rdnr. 6 zu § 174). Der Empfänger hat also durchaus einen gewissen zeitlichen Spielraum. Diesen zulässigen Spielraum wird man nur durch ZU nehmen können.

    Für einen standesrechtlichen Verstoß müsste ein Anwalt sicher notorischer EB-Verweigerer sein, verfahrensrechtlich ist er ohnehin nicht zur Annahme einer EB-Zustellung verpflichtet (Zöller, aaO).

  • Wie die Vorposter mit dem dünnen Eis. Letztlich hat man nichts in der Hand, um den Verdacht zu erhärten und dreht der RA den Spieß um, dann wird es u.U. unangenehm, zumindest aber arbeitsmäßig ärgerlich, da eine Menge Mehrarbeit. Ich würde die relevanten Daten evtl. in den zu fertigenden (Nicht-)Abhilfebeschluss aufnehmen und dann soll die Gegenseite sich ihren Reim drauf machen.

  • Das EB ist eine Urkunde,die ich nicht anzweifeln würde, es könnte ja so sein, wenn es auch ärgerlich ist. Ist das RM denn inhaltlich zutreffend?

  • @ jojo:

    Stellt ihr mit einem Briefdienst zu; Du glaubst gar nicht, welche "Postlaufzeiten" man da manchmal erleben kann. Post meines zentralen Mahngerichts erhalte ich generell eine Woche nach Ausfertigung des Schriftstücks.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wir haben zwar einen Logistiker, Beschwerden über verspätete Zustellungen sind mir nicht bekannt.

    Naja, ist ärgerlich, ich werde mich dann mal aufheben (auch wenns mir schwerfällt) und mal gucken, wie ich da so ein Nebensätzchen reinschreib.

  • Wenn du abhilfst, reicht es doch schon, die relevanten Zustelldaten und Posteingangsdaten (chronologisch) zu erwähnen. Ist die Gegenseite nicht ganz blind, sollte da etwas klingeln. Aber ob sie was unternimmt, glaube ich auch hier eher nicht.

  • Wenn du abhilfst, reicht es doch schon, die relevanten Zustelldaten und Posteingangsdaten (chronologisch) zu erwähnen. Ist die Gegenseite nicht ganz blind, sollte da etwas klingeln. Aber ob sie was unternimmt, glaube ich auch hier eher nicht.


    ´Was soll der Gegner denn tun? Dem RA Urkundenfälschung vorwerfen? Beweisen kann er doch nichts.

  • Ist leider keine Gegenseite, da 120IVer Verfahren.

    Aber ich habe ein gutes Gedächnis. Im übrigen habe ich auch gegenüber den Serviceeinheiten ein paar nicht ganz so liebe Worte zum Thema "Überwachen des EB-Rücklaufes" verloren.

  • Nur mal so: Urkundenfälschung liegt nicht vor; diese wäre nur gegeben, wenn der Anwalt mit einem fremden Namen unterschreibt. Urkundenfälschung bedingt, dass ein anderer als der tatsächliche Aussteller die Urkunde herstellt oder verfälscht. Hier handelt es sich um eine schriftliche Lüge, die aber einen versuchten (Prozess-)Betrug darstellen kann.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • So, das steht im Abhilfebeschluss:

    Da der Klägervertreter durch Empfangsbekenntnis vom 18.06.2009, hier eingegangen am 18.07.2009, bestätigt hat, dass der am 03.06.2009 übersandte Beschluss erst am 18.06.2009 beim Klägervertreter eingegangen ist, muss davon ausgegangen werden, dass die sofortige Beschwerde fristgemäß eingelegt worden ist.

  • Hallo,
    ich wollte nur mal darauf hinweisen, dass die Deutsche Post AG in manchen Postbezirken sehr schlampig arbeitet und zu Verzögerungen kommen, die unerklärlich sind. Auch gehen teilweise Postzustellungen verloren. Laut AG der Post haben sie es so, dass sie eh nicht besonders haften müssen.Also machen die auch nichts draus, ob Post wegkommt. Sagen dann einfach, hätte per Einschreiben wegschicken können o.ä.

    Außerdem dienen Fristen auch nur, Angelegenheiten schneller abzuschließen (idR).

    Viele Grüße
    A.

  • Wenn auch leicht OT:

    Die Post und ihr Sparwahn ist eh ein Kapitel für sich:
    Jetzt ist in meinem Beritt die Sortierung eingeschränkt worden, so dass am Montag nur im stark verminderten Umfang Post zugestellt wird. Von den Verlusten rede ich erst gar nicht. Was aus der früheren Post heute geworden ist, grenzt teilweise an Zumutung! Die eigenen Filialen werden auch dicht gemacht. Demnächst gehen ZU mit der Brötchentüte auf Tour.

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