"eigenmächtige Hausratsteilung" und Polizei

  • Antrag auf einstweilige Verfügung ( Herstellung des Urzustandes ) mit folgender Geschichte :

    Frau verläßt die gemeinsam gemietete Wohnung und zieht zu den Eltern.
    Versöhnungsversuche über mehrere Wochen.
    Frau mietet eigene Wohnung und beansprucht gesamten Hausrat.
    Mann geht zum Anwalt. Der schreibt die Frau an, sie möge sich eines Hausratsverteilungsverfahrens bedienen.
    Mann tauscht Türschloss aus.

    Frau bricht in Berufsabwesenheit des Mannes die Wohnung auf, und fängt schon mal an leerzuräumen.
    Nachbarn rufen den Mann an. Der kommt und ruft die Polizei.
    Es ist 20.30 Uhr.

    Antwort der Polizei :
    - In Ehesachen kommen wir nicht, das geht uns nichts an
    - Die Frau darf die Wohnungstür aufbrechen so oft sie will, und sich ihre Sachen nehmen

    Schon mal ähnliches gehört ?

  • :dito:

    Was für ein Problem steht jetzt im Raum? Ohne Wissen weiterer Hintergründe ist es schwierig hier weiterzukommen. Wer ist A-Steller, Ehemann oder Ehefrau?

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ist vielleicht von mir nicht so ganz herausgestellt.

    Ich habe das Gefühl, dass sich hier in meinem Bezirk so eine Art "rechtsfreier Raum" auftut, wenn die Polizei das Wort "Ehesache" hört.
    Für mich war das ein Fall, der unbedingt einen Polizeieinsatz erfordert hätte, um die verbotene Eigenmacht zu unterbinden.

    Mich interessiert hier nur, ob das ein "lokales Problem" ist, oder ob auch anderswo derartige Erfahrungen von Bürgern mit der Polizei gibt, die dann auf der Rechtsantragstelle landen ?

  • Mich ärgert es halt grundsätzlich, wenn durch die stumpfe Untätigkeit der Polizei unnötige Arbeit auf der Rechtsantragstelle aufläuft.

  • In fast allen Polizeigesetzen gibt es eine Klausel, dass der Einsatz der Polizei dann nicht erforderlich ist, wenn der Betroffene zivilrechtliche Hilfe erlangen kann.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ...was ja um 20.30 Uhr nicht der Fall war.

    Auch eine einstweilige Verfügung dauert länger, als eine Wohnung leer zu räumen. Ich meine die Polizei hätte tätig werden müssen.
    Auch weil man bei ehelichem Hausrat regelmäßig von gemeinschaftlichem Eigentum ausgehen kann. Im Sinne von § 242 StGB ist eine Sache auch dann fremd, wenn sie dem Täter teilweise gehört.
    Eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, auf die sich die Polizei herausreden könnte, liegt also nach meiner Auffassung nicht vor.

  • Auch wenn ich Dir in der Sache recht gebe, im Rahmen von § 242 StGB bringst Du jetzt Eigentum und Gewahrsam durcheinander.




    Das Eigentum steht doch beiden zu, was für die "fremde Sache" im Sinne des § 242 StGB genügen dürfte.

    Das Gewahrsam hat seit dem Auszug der Frau der Mann offenbar allein (verschlossene Wohnung).

    Weshalb sollte hier kein Diebstahl vorliegen? :gruebel:

  • @ Borrelio:

    Ich wollte doch nur ein bisschen :klugscheien. Das Wörtchen "gehört" meint, dass sie im Gewahrsam eines anderen steht.

    Sicher befinden sich alle Sachen im Gewahrsam des Ehemanns, aber das an allen Sachen Allein- oder Miteigentum des Ehemanns besteht, halte ich nach meinen rudimentären Kenntnisssen des ehelichen Güterrechtes eher für fraglich. Aber ich lasse mich gern eines Anderen belehren.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Bei Ehegatten im gesetzlichen Güterstand dürfte es sich um Mitbesitzer des Hausrats handeln (Palandt/Bassenge § 854 Rn. 13). Da die Vermutung des § 1362 BGB unter Ehegatten nicht wirkt, verbleibt es in Abweseneheit eines Eigentumsnachweises bei § 1006 BGB. In der Folge kann jeder Ehegatte gegenüber dem anderen sein Miteigentum geltend machen.

    Interessant ist insoweit, dass das Fremdheitsmerkmal des § 242 StGB zwar auf das Zivilrecht verweist. Ob die Vermutung des § 1006 BGB aber für die Fremdheit genügt, scheint fraglich. Schließlich ist § 1006 BGB lediglich eine Beweislastregel. Mithin dürfte es für das Strafrecht auf die praktisch nicht nachweisbare tatsächliche Eigentumslage ankommmen.


    Wenn die Polizei dem Besitzentzug nicht abhilft, verbleibt dem Mitbesitzer die Möglichkeit der Selbsthilfe nach § 859 BGB. Diese ist im Falle des Besitzentzuges im Verhältnis zur Mitbesitzerin nicht aufgrund § 866 BGB ausgeschlossen (Palandt/Bassenge § 866 Rn. 5).

  • Die Frage ist aber dann

    Wenn ich ein Selbsthilferecht habe, muss ich mir auch selbst helfen ?

    Dafür ist die Polizei doch da, ansonsten zieht wieder das Faustrecht ein.

  • Jein, hier geht es gerade um zivilrechtliche Ansprüche. Damit hat die Polizei nur höchst eingeschränkt etwas zu tun (so in etwa im Sinne der Sicherung des absolut Notwendigen, wenn gerichtliche Hilfe kurzfristig nicht zu erwarten ist).

    Um welches Bundesland geht es hier, wenn Du das sagen magst? Dann könnte man mal näher ins Polizeigesetz des betr. BL schauen.

  • Bereits der Gerichtsvollzieher stößt in solchen Fällen schnell an seine rechtlichen Grenzen, da die Entscheidung über Eigentumsverhältnisse dem Prozessgericht vorzubehalten ist.
    Wie soll das dann erst die Polizei hinbekommen, die ja nicht mal Teil der dritten Gewalt ist?

  • Ist es denn nicht auch relevant, dass die Wohnung ja von beiden Eheleuten angemietet wurde? Ob die Frau zwischenzeitlich eine eigene Wohnung angemietet hat, ist uninteressant. Man kann grundsätzlich zwei Wohnungen haben. Sofern sie immer noch im Mietvertrag steht, ist sie Mieterin und berechtigt, die Wohnung zu betreten! Wahrscheinlich hat auch aus diesem Grund die Polizei nicht eingegriffen.

    Ich will hier allerdings nicht zum Ausdruck bringen, dass ich das Verhalten von Ehefrau und Polizei in Ordnung finde.

  • BL ist NRW.
    Das entsprechende PolizeiG habe ich angeschaut ( § 1 PolG NW ).

    Ich meine, dass es auf die rechtliche Würdigung im Einzelnen für einen Polizeieinsatz nicht unbedingt ankommen muss.
    Der gemeinsame Mietvertrag kann bereits dann egal sein, wenn durch das Anmieten der zweiten Wohnung der Besitz an der Ehewohnung aufgegeben wurde.

    Die Polizei muss nur folgendes sehen :

    Frau geht in die gemeinsame Wohnung und will Sachen mitnehmen. Der Mitbewohner will das nicht. Die Berechtigung an dem Gegenstand ist also offensichtlich streitig. Gerichtliche Hilfe nicht zu erlangen.
    Ergo Polizei muss tätig werden, denn der Streit von Mann und Frau wird nicht gewaltsam gelöst. Gewaltmonopol liegt beim Staat.

    Die Polizei kann die streitigen Gegenstände sicherstellen.

  • Ich glaube ja, die Polizei hat im Rechtsstaat anderes und auch wichtigeres zu tun. Und überhaupt: Wie soll sie denn sicherstellen? Beide Mieter aus dem Besitz setzen und Schlösser wechseln, Tür dann versiegeln? Oder besser gleich alles Inventar im Knast zwischenlagern, bis nächste Woche das Prozessgericht entscheidet?

  • Ich stimme Deiner Auffassung ja grundsätzlich zu.
    Die Polizei hat sicherlich Wichtigeres zu tun, als in solche Streitereien einzugreifen. Also eine Frage wie die vorhandenen Einsatzkräfte eingesetzt werden.

    Hier meint die Polizei aber damit g a r n i c h t s zu tun zu haben.

    Dann aber hätten wir einen rechtsfreien Raum.

  • Rechtsfreier Raum? So wie dieses unheimliche und böse Internet?
    Die Vorstellung, immer dann, wenn Justizbedienstete nicht im Dienst sind, entstehe ein rechtsfreier Raum, trifft nicht zu. Nach den Dienstzeiten tritt kein anarchischer Urzustand ein, der deswegen Polizeirecht erforderlich macht. Das BGB arbeitet auch dann, wenn alle schlafen. Eine beruhigende Vorstellung, wie ich finde.
    Im übrigen kann man sich auch an Eildienste wenden.

  • Rechtsfreier Raum ist in der Tat ein harter Begriff.
    Die ganze Sache ist natürlich justiziabel, wenngleich die Instrumente
    des Rechtsstaates hier nicht so richtig greifen wollen.

    Habt ihr tatsächlich einen Eildienst, an den ich mich um 20.30 Uhr wenden kann ?
    Wenn nicht, dann bleibt mir doch nur die Polizei oder Selbsthilfe um die verbotene Eigenmacht zu unterbinden.
    Und eben die Polizei hat die Hände in den Schoß gelegt.

    Vielleicht kann man sich, um die Diskussion auch einem Ende zuzuführen darauf einigen, dass auch bei anderen Gerichten bekannt ist, dass die Polizei solche Fallgestaltungen gerne "aussitzt".

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