PKH-Änderung in nichtabgeschlossenen Verfahren

  • Hier kam gerade die Frage auf, wer Änderungen der PKH-Bewilligung im nicht abgeschlossenen Verfahren durchführt. Nach § 20 Nr. 4 c) RPflG ist der Rpfl zuständig. Dass z.B. eine Rate länger als drei Monate nicht gezahlt wurde oder sich die Vermögensverhältnisse verbessert haben kommt in länger andauernden Verfahren durchaus mal vor.

    Meine Richter kümmern sich da selbst drum und wollen nicht, dass jemand anderes tätig wird. No Problem wegen § 8 RPflG und m.E. auch sinnvoll wegen des Sachzusammenhangs und weil´s mir weniger Arbeit macht.

    Wie wird das sonst gehandhabt?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wenn Raten nicht gezahlt werden, wird die Sache auch bei noch laufendem Verfahren hier meist dem Rpfl. vorgelegt, der dann auch entscheidet.

    Bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen kommt es darauf an. Meist wird der Antrag auf Herabsetzung der Raten zunächst dem Richter vorgelegt, wobei dann einige Richter "Herrn/Frau Rpfl./in z.w.V." verfügen und einige selbst entscheiden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei uns macht das immer der Rechtspfleger.
    Der Richter entscheidet nur über die PKH-Bewilligung. Sollten sich danach Änderungen der Verhältnisse ergeben oder Raten nicht gezahlt werden - egal ob das Verfahren noch läuft oder abgeschlossen ist, ist immer der Rechtspfleger zuständig.
    Hier ist auch schon ernsthaft darüber gesprochen worden, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor PKH-Bewilligung zukünftig vom Rechtspfleger geprüft werden sollten und der die eventuelle Ratenhöhe festlegen soll und der Richter nur noch die Erfolgsaussichten prüft. Mal sehen, was daraus wird. Wir denken, dass sich die Verfahren dadurch verzögern, weil die Akten da erst zwischen Richter und Rechtspfleger hin und her geschickt werden.

  • Bei uns wird im Falle der Nichtzahlung oder der Abänderungsantrag auch bei noch ldf. Verfahren die Akte immer dem Rpfl. vorgelegt.

    Der Richter bekommt die Akte nur, wenn es sich beim Schreiben/Antrag der Partei um ein Rechtsmittel gegen seinen Beschluss handelt oder handeln könnte.


    Die Idee, bei der urspr. PKH-Gewährung die Prüfung der finanziellen Voraussetzung dem Rpfl. zu übertragen, wurde hier von der obergerichtlichen Gerichten abschlägig entschieden.
    Ich wäre ja dafür gewesen, aber mich fragt ja keiner, bzw. meine Meinung interessiert keinen :(

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zitat von beldel

    Bei uns macht das immer der Rechtspfleger.
    Der Richter entscheidet nur über die PKH-Bewilligung. Sollten sich danach Änderungen der Verhältnisse ergeben oder Raten nicht gezahlt werden - egal ob das Verfahren noch läuft oder abgeschlossen ist, ist immer der Rechtspfleger zuständig.



    Das läuft bei uns genauso. Und falls doch dem Richter die Akte deswegen im laufenden Verfahren vorgelegt wird, schreibt er sie dem Rpfl. zu.

    Life is short... eat dessert first!

  • Da bei uns Arbeitsgericht die Kosten erst nach Abschluss der Instanz fällig werden, stellt sich mir das Problem nicht. Ich bin halt immer dran....

    Eine Herabsetzung der im Verfahren angeordneten Raten kommt m.E. aber nur in Betracht, wenn gegen den richterlichen Bewilligungsbeschluss RMB eingelegt worden ist.

    GGf ist neue PKH (ratenfrei) zu beantragen. Ich sehe den Rpfl da nicht im Spiel.

    Für eine Aufhebung aufgrund der Nichtzahlung der Raten halteich den Rpfl im laufenden Verfahren auch bei der ordentlichen Justiz für zuständig.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!