§ 68 Abs. 1 S. 2 ZVG gestrichen

  • Durch Artikel 4 Nr. 4a des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist die Bestimmung über die erhöhte Sicherheitsleistung nach § 68 I 2 ZVG gestrichen worden. Der Bundesrat hat dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz am 10.7.09 zugestimmt. Die Bestimmung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  • Da ist die Sicherheit bei einem 1 - Euro - Grundstück, 10 Cent. :gruebel:
    Was soll das denn. Bloß gut das wir kein Bargeld nehmen. :D

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich finde, dass ist eine vernünftige Entscheidung. Mit einen Blick in den veröffentlichten Verkehrswert ist jeden klar wie hoch die Sicherheitsleistung ist. Das Gericht erspart sich die Nachfragen der Bietinteressenten und im Termin endet die Diskussion darüber, ob der Bieter hätte wissen müssen, dass mindestens die Verfahrenskosten als Sicherheit zu leisten sind.

    Es gibt doch noch Gesetzesänderungen die Probleme lösen ohne mehrere neue zu schaffen.;)

  • Steini, vielen Dank für die Info. Wurde das schon verkündet? Ich hab's nicht gefunden.



    Meines Wissens noch nicht verkündet. Zustimmung durch Bundesrat erst am 10.7.09. "So schnell schießen die Preußen nicht!".

    Der Gesetzesvorschlag ist übrigens aus unserem Land (NRW) initiiert worden. Wir haben hier am Amtsgericht ausführlich darüber diskutiert und meinen, dass die Vorteile der Änderung die Nachteile deutlich überwiegen. Insbesondere weil kein Bietinteressent, insbesondere Laien, durch die erhöhte Sicherheitsleistung überrascht und dadurch vom Bieterkreis ausgeschlossen werden kann.

  • Es gibt sicher drängenderen Renovierungedarf im ZVG, aber die Änderung ist dennoch zu begrüßen.

    Die erhöhte Sicherheitsleistung konnte ich in den wenigen Fällen dadurch umgehen, dass die Gläubigerin die geforderte Sicherheitsleistung auf 10% des Wertes reduziert hat.

  • Renovieren - wie Kai es nennt - kann man immer. Sogar an dieser Stelle. Ich hätte da lieber von Amts wegen immer die Sicherheit für die Kosten (also ohne Gläubigerantrag) eingeführt. Auch das wäre dann als Grundsatz (irgendwann) bekannt gewesen oder hätte mit veröffentlich werden können.

    In der wohl kommenden Form, ist die SHL lächerlich. Sie sollte der Leistungsfähigkeit und Glaubhaftmachung der Ernsthaftigkeit des Gebotes betreffend dem Bieter dienen. Bei Bagatellgeboten (also Taschengeldbereich) wird mit der SHL nix mehr erreicht, außer Verwaltungsaufwand. Die Frage ist dann, ob man eine Grenze der Ernsthaftigkeit einführt ?????

  • Es gibt sicher drängenderen Renovierungedarf im ZVG, aber die Änderung ist dennoch zu begrüßen.

    Die erhöhte Sicherheitsleistung konnte ich in den wenigen Fällen dadurch umgehen, dass die Gläubigerin die geforderte Sicherheitsleistung auf 10% des Wertes reduziert hat.


    Genau das haben aber diverse Rechtspfleger für unzulässig gehalten.
    Siehe z.B. hier. Dann blieb dem Gläubiger nur, das Verlangen nach Sicherheitsleistung insgesamt zurückzunehmen.

    Der Gesetzgeber begründet die Änderung ja u.a. auch mit dem Wegfall einer Benachteiligung von Gläubiger und Bieter - siehe Anlage oder siehe Bundestags- Drucksache 16/13432, S. 58.


  • In der wohl kommenden Form, ist die SHL lächerlich. Sie sollte der Leistungsfähigkeit und Glaubhaftmachung der Ernsthaftigkeit des Gebotes betreffend dem Bieter dienen. Bei Bagatellgeboten (also Taschengeldbereich) wird mit der SHL nix mehr erreicht, außer Verwaltungsaufwand. Die Frage ist dann, ob man eine Grenze der Ernsthaftigkeit einführt ?????


    Diese Meinung verstehe ich nicht. Zu Bagatell-Sicherheitsleistungen kann es doch nur kommen, wenn es sich um ein Grundstück mit Bagatell-Verkehrswert handelt. Warum in solchen Fällen überhaupt Sicherheitsleistung verlangt wird, ist schwer verständlich, da es keinen Vorteil bringt.

    Weiß zufällig jemand, wie unsere Freunde in Österreich das Problem der Sicherheitsleistung angegangen sind? Deren Lösung soll brillant sein, nur kenne ich sie leider nicht.

  • Der Gesetzgeber begründet die Änderung ja u.a. auch mit dem Wegfall einer Benachteiligung von Gläubiger und Bieter - siehe Anlage oder siehe Bundestags- Drucksache 16/13432, S. 58.


    Kann ich nicht nachvollziehen. Ich habe in derartigen Fällen die Höhe der SHL immer mit veröffentlicht, so dass auch Gelegenheitsbieter Bescheid wußten. Jetzt sozusagen ohne (oder nur teilweiser) SHL für die Gerichtskosten auszukommen, halte ich nicht für sachdienlich.

  • Der Gesetzgeber begründet die Änderung ja u.a. auch mit dem Wegfall einer Benachteiligung von Gläubiger und Bieter - siehe Anlage oder siehe Bundestags- Drucksache 16/13432, S. 58.


    Kann ich nicht nachvollziehen. Ich habe in derartigen Fällen die Höhe der SHL immer mit veröffentlicht, so dass auch Gelegenheitsbieter Bescheid wußten. Jetzt sozusagen ohne (oder nur teilweiser) SHL für die Gerichtskosten auszukommen, halte ich nicht für sachdienlich.



    Sehe ich genauso !

    Und nochmal zu den Bagatellbeträgen. Wer will denn ernstlich 3,47 € einverlangen ???? Oder 34,70 oder auch 347,00 € ???? Das ist doch alles Käse ! Damit wird weder der Gläubiger geschützt (denn diese Beträge kann letztlich jeder auftreiben - auch der Schuldnerquerulant), noch werden die Kosten gesichert.

  • Ich habe in derartigen Fällen die Höhe der SHL immer mit veröffentlicht, so dass auch Gelegenheitsbieter Bescheid wußten.


    Kanntest Du denn die Veröffentlichungskosten schon vorher? Hier schwanken sie zwischen 350 und 550 Euro bei durchschnittlicher Länge des Veröffentlichungstextes.

    Auch werden die Gerichtskosten üblicherweise erst wenige Tage vor dem Versteigerungstermin bei Vorbereitung des geringsten Gebots ausgerechnet, frühestens mit der 41-er Mitteilung.

    Hier wusste also keiner rechtzeitig bescheid.

  • Ich habe in derartigen Fällen die Höhe der SHL immer mit veröffentlicht, so dass auch Gelegenheitsbieter Bescheid wußten.


    Kanntest Du denn die Veröffentlichungskosten schon vorher? Hier schwanken sie zwischen 350 und 550 Euro bei durchschnittlicher Länge des Veröffentlichungstextes.

    Auch werden die Gerichtskosten üblicherweise erst wenige Tage vor dem Versteigerungstermin bei Vorbereitung des geringsten Gebots ausgerechnet, frühestens mit der 41-er Mitteilung.

    Hier wusste also keiner rechtzeitig bescheid.




    Entweder wurde veröffentlich "bisherige Kosten: xxx" oder es wurde (so wie es auch einige Bundesländer an den FH`s lehren) ein kleiner "Sicherheitsaufschlag" auf die zu erwartenden Kosten einkalkuliert. Das läßt sich schon regeln.

  • Schauen wir halt in den nächsten Tagen / Wochen / Monaten weiter auf
    http://www.bgbl.de/Xaver/start.xa…esanzeiger_BGBl



    Wieso bzw. seit wann heißt das Bundesgesetzblatt denn Xaver? :gruebel:

    Weiß zufällig jemand, wie unsere Freunde in Österreich das Problem der Sicherheitsleistung angegangen sind? Deren Lösung soll brillant sein, nur kenne ich sie leider nicht.



    :guckstduh:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…reich#post98631

  • Da finde ich die jetzige Regelung aber besser. Mit "bisherige Kosten" wüsste ich nichts anzufangen, oder würde diese eben meiner Sicherheitsleistung zugrunde legen.

    Und "Sicherheitsaufschlag" - klar geht das, woher sollen wir vor dem Verteilungstermin wissen, wieviel Zustellungskosten wirklich noch anfallen. Aber 200 EUR hin oder her bei einem Grundstück, das ohnehin kaum was wert ist (sonst wären ja 10 % des VKW genug als Sicherheitsleistung) fallen doch erheblich ins Gewicht.

    Vielleicht freut mich die Neuregelung ja nur darum, weil in meinem Beritt doch Grundbesitz kaum Wert hat und ich mich darum allzu oft mit zu geringen Sicherheitsleistungen plagen musste (und Gläubigern, die wegen fehlender 10 Cent das Gebot scheitern lassen - ungelogen passiert).


  • Danke. Was alles schon im Forum thematisiert wurde, ist immer wieder erstaunlich. :daumenrau

  • Es gibt sicher drängenderen Renovierungedarf im ZVG, aber die Änderung ist dennoch zu begrüßen.

    Die erhöhte Sicherheitsleistung konnte ich in den wenigen Fällen dadurch umgehen, dass die Gläubigerin die geforderte Sicherheitsleistung auf 10% des Wertes reduziert hat.


    Genau das haben aber diverse Rechtspfleger für unzulässig gehalten.
    Siehe z.B. hier. Dann blieb dem Gläubiger nur, das Verlangen nach Sicherheitsleistung insgesamt zurückzunehmen.



    Diese Meinung hat mich bis heute nicht überzeugt.

    Weil die Kosten im hiesigen Bereich sehr selten die 10% überschreiten (außer bei Tiefgaragenstellplätzen und/oder durch Schadengutachten erhöhte Kosten) und wir wenig Forderungsübertragungen haben, war die Frage der erhöhten SHL hier nicht wirklich ein sonderlich relevantes Praxisproblem. Deshalb war ich auch überrascht, als dazu eine Stellungnahmeanforderung reinflatterte.

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