Moin zusammen,
ich bin mir im folgenden Fall etwas unsicher:
Die Schuldnerin möchte innerhalb der Stadt umziehen (wegen der Allergie ihrer Tochter).
Dafür hat sie ein Darlehen i.H.v. 1200,00 € von ihrem Arbeitgeber erhalten. Dieses muss sie mit monatlich 60,00 € zurückzahlen.
Nun will sie den unpfändbaren Betrag um genau diese 60,00 € erhöht wissen.
Kann man das als besonderes Bedürfnis nach § 850 f Abs. 1 ZPO ansehen? M.E. dürfte das so nicht gehen. Wie seht Ihr das?
Munter bleiben
§ 850 F ZPO - Umzugskosten/Darlehensrückzahlung
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Wenn Du Dich auf den Standpunkt stellst, dass Leib und Leben der Tochter ein schützenswerteres Gut ist als die Belange der Gläubigergemeinschaft ((IX ZB 34/06 Rd. Nr. 21), kannst Du hier unter Würdigung der Entscheidung IX ZB 77/08 eine positive Entscheidung treffen.
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Möglicherweise möglich, hätte aber auch Bauchschmerzen dabei.
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Mietkaution schon zur Masse gezogen ?
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Würde dem Antrag nicht stattgeben, da die Tochter bereits bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages berücksichtigt wird.
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Das kann u.U. nicht soooo viel ausmachen.
Die Frage, die ich mir dabei stelle ist nach welchem Buchstaben man das (nicht) machen könnte.
Also Buchstabe b) halte ich grundsätzlich für bedenklich. Buchstabe a) würde ich für möglich halten, wenn der Umzug tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen erforderlich wäre und dass nach Abzug des Betrages zur Darlehenstilgung der notwendige Lebensunterhalt nicht verbleiben würde. -
Ja, wenn dann nach Buchstabe a.
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