§ 850 F ZPO - Umzugskosten/Darlehensrückzahlung

  • Moin zusammen,

    ich bin mir im folgenden Fall etwas unsicher:

    Die Schuldnerin möchte innerhalb der Stadt umziehen (wegen der Allergie ihrer Tochter).
    Dafür hat sie ein Darlehen i.H.v. 1200,00 € von ihrem Arbeitgeber erhalten. Dieses muss sie mit monatlich 60,00 € zurückzahlen.
    Nun will sie den unpfändbaren Betrag um genau diese 60,00 € erhöht wissen.
    Kann man das als besonderes Bedürfnis nach § 850 f Abs. 1 ZPO ansehen? M.E. dürfte das so nicht gehen. Wie seht Ihr das?

    Munter bleiben

  • Wenn Du Dich auf den Standpunkt stellst, dass Leib und Leben der Tochter ein schützenswerteres Gut ist als die Belange der Gläubigergemeinschaft ((IX ZB 34/06 Rd. Nr. 21), kannst Du hier unter Würdigung der Entscheidung IX ZB 77/08 eine positive Entscheidung treffen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mietkaution schon zur Masse gezogen ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Das kann u.U. nicht soooo viel ausmachen.

    Die Frage, die ich mir dabei stelle ist nach welchem Buchstaben man das (nicht) machen könnte.

    Also Buchstabe b) halte ich grundsätzlich für bedenklich. Buchstabe a) würde ich für möglich halten, wenn der Umzug tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen erforderlich wäre und dass nach Abzug des Betrages zur Darlehenstilgung der notwendige Lebensunterhalt nicht verbleiben würde.

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