Keine Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen von fremden Konto ?

  • Der insolvente Schuldner ist stadtbekannt als notorischer Pleitier, sämtliche Banken versagen ihm die Geschäftsbeziehungen, der Gerichtsvollzieher begrüßt ihn mit Handschlag. Jahrelang benutzte er mehrere Konten seiner Lebensgefährtin und zahlte über diese per Kontovollmacht sämtliche Gläubiger, die allesamt Kennntnis der prekären Lage hatten.

    Nunmehr beruft man sich farauf, dass die Zahlungen nicht aus dem Vermögen des Schuldners stammten und demnach unanfechtbar seien. Dürfte nicht so einfach hinnehmbar sein. Immerhin hatte der Gute ja einen Auszahlungsanspruch gegen die Tussy......:)

  • Der insolvente Schuldner ist stadtbekannt als notorischer Pleitier, sämtliche Banken versagen ihm die Geschäftsbeziehungen, der Gerichtsvollzieher begrüßt ihn mit Handschlag. Jahrelang benutzte er mehrere Konten seiner Lebensgefährtin und zahlte über diese per Kontovollmacht sämtliche Gläubiger, die allesamt Kennntnis der prekären Lage hatten.

    Nunmehr beruft man sich farauf, dass die Zahlungen nicht aus dem Vermögen des Schuldners stammten und demnach unanfechtbar seien. Dürfte nicht so einfach hinnehmbar sein. Immerhin hatte der Gute ja einen Auszahlungsanspruch gegen die Tussy......:)




    Haben wir doch schon mal besprochen. Wenn sich nachweisen läßt, dass das Konto wie ein eigenes nur in fremden Namen geführt wurde, sehe ich mit der Gläubigerbenachteiligung kein Problem. Außerdem könnte man argumentieren, dass mit jeder Zahlung an die Gläubiger der Herausgabeanspruch gegenüber der Tussy geringer wurde. Auch dies ist Gläubigerbenachteiligung.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Haben wir doch schon mal besprochen. Wenn sich nachweisen läßt, dass das Konto wie ein eigenes nur in fremden Namen geführt wurde, sehe ich mit der Gläubigerbenachteiligung kein Problem. Außerdem könnte man argumentieren, dass mit jeder Zahlung an die Gläubiger der Herausgabeanspruch gegenüber der Tussy geringer wurde. Auch dies ist Gläubigerbenachteiligung.

    Wäre auch an eine Anfechtung gegenüber der Tussy selbst zu denken ??? Unentgeltliche Leistung ????? :gruebel::gruebel:
    :D



  • Haben wir doch schon mal besprochen. Wenn sich nachweisen läßt, dass das Konto wie ein eigenes nur in fremden Namen geführt wurde, sehe ich mit der Gläubigerbenachteiligung kein Problem. Außerdem könnte man argumentieren, dass mit jeder Zahlung an die Gläubiger der Herausgabeanspruch gegenüber der Tussy geringer wurde. Auch dies ist Gläubigerbenachteiligung.



    Wäre auch an eine Anfechtung gegenüber der Tussy selbst zu denken ??? Unentgeltliche Leistung ????? :gruebel: :gruebel:
    :D



    Dann müßte aber eine tatsächliche Vermögensverschiebung ohne Gegenleistung stattgefunden haben. Man kann damit spielen, dass Mrs. T. dies vielleicht nicht beweisen kann, aber bei "Kontoleihe" liegt eine solche Zuwendung m.E. nicht vor.

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  • Zahlt die Tussy schuldnerische Verbindlichkeiten aus ihrem Vermögen ,aus ihrem Verdienst, so liegt doch dann eine Gläubigerbenachteiligung ebenso vor, wenn die Dame gegen den Schuldner einen Rückzahlungsanspruch hat. Bei Kontoleihe doch nahezu immer der Fall. Sollte die Zuwendung als Schenkung erfolgen, dann freilich nicht. Wird im Grund ja erst dann relevant, wenn die Tussy zur Tabelle anmeldet ????

    Hier behauptet nämöich der AnfGegner, eine solche Anmldung wäre unterblieben, also Pech gehabt :teufel:

  • Wenn Zahlungen der Tussy von einem anderen Konto auf den Rückzahlungsanspruch angerechnet werde :daumenrau. Wenn nicht, dann :daumenrun. Deshalb immer schön schauen, ob dem Schuldner pfändbares Vermögen entzogen wird.

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