765 a aufgrund Kaufvertrag

  • Die Möglichkeit einer solchen Schwebephase sollte dem Meistbietenden aber klar sein.

    Ich belehre so:

    "Jeder Zuschlagsbeschluss kann durch einen Beteiligten des Verfahrens angefochten werden. Über diese sofortige Beschwerde entscheidet das Landgericht Hamburg oder ein höheres Gericht. Wird der Zuschlagsbeschluss durch ein Obergericht aufgehoben, so verliert der Ersteher wieder sein Eigentumsrecht. Das Gericht weist die Bietinteressenten auf das gegebene Instanzenrisiko hin. Es wird anheim gestellt, vor dem Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses keine finanz- und/oder baurechtlichen Verfügungen über den Grundbesitz zu treffen.

    Das Gericht muss eine evtl. Entscheidung über den Zuschlag nicht im Versteigerungstermin treffen, sondern kann hierfür in geeigneten Fällen einen gesonderten Zuschlagsverkündungstermin anberaumen."

    Einen Verkündungstermin erst Anfang/Mitte Januar finde ich allerdings schon ganz schön lang. Andererseits würde bei einer Beschwerde bis dahin mutmaßlich auch noch nicht vom Beschwerdegericht entschieden worden sein.

  • Darüber habe ich auch schon nachgedacht. Der Meistbietende wäre allerdings ganz schön lange an sein Gebot gebunden ...



    Aber er hätte vielleicht noch die Aussicht auf einen Zuschlag. Nach dem jetzigen Stand käme es doch eher zu einer Zuschlagsversagung...

  • Sehe ich wie meine Vorschreiber.
    Grundsätzlich kann man sich ja auch mal als Versteigerungsgericht im formalen Zwangsvollstreckungsverfahren flexibel zeigen.
    Insbesondere die Dauer eines Beschwerdeverfahrens rechtfertigt vielleicht den langfristigen Verkündungstermin.
    Bauchschmerzen macht mir zumeist eher die Sicherheitsleistung, was ja vorliegend immerhin einen Betrag von 30.000,00 EUR ausmachen würde.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Deshalb wäre mir eine solche Frist für einen 2.(!) Verkündungstermin zu lang, es sei denn, ich wüsste dass der Ersteher einverstanden ist. Mit einer Beschwerde muss jeder rechnen, mit einer so langen Aussetzung nicht. Dann lieber versagen.

  • Wenn ich bedenke, wie lange es dauern kann bis die endgültige Entscheidung fällt bei der Versteigerung von Erbbaurechten oder falls die Einschaltung von Gesundheitsamt und Betreuungsbehörde notwendig wird.
    Da würde ich mir wegen der Zeit bis Januar keinen Kopf machen.

    Und reden kann man immer, auch mit dem Meistbietenden.

  • Erst einmal vielen Dank für die Antworten. :)

    Ich werde den Zuschlag versagen.

    Mit dem Ersteher habe ich gesprochen. Er kannte sowieso schon die meisten Hintergrundinformtionen, zumindest als Dorftratsch, und ist sich selber ziemlich sicher, dass es die Schuldner hinbekommen. Aus diesem Grund hatte er kein Interesse bis Mitte Januar zu warten. Daher versage ich den Zuschlag jetzt.

  • Berichte mal, ob der Kaufvertrag wirklich durchgeführt wird.

    So wie ich das sehe, wäre ich wohl der einzige hier gewesen, der den Zuschlag erteilt hätte und zwar direkt im Zwangsversteigerungstermin, denn da war der Verkauf lediglich eine Absichtserklärung, die keinesfalls ausreicht, den Zuschlag zu versagen.
    Auch jetzt tendiere ich eher zur Zuschlagserteilung, da nicht sicher gestellt ist, dass das Geld tatsächlich fließen wird. Die Erteilung des Zuschlags kann mit der Begründung eines Rechtsgeschäfts, dass erst nach der Versteigerung vorgenommen wird und dessen Erfolg ungewiss ist, m.E. nach keine sittenwidrige Härte sein.
    Letzlich ist das Handling hier sicherlich Ansichtssache und stark vom Einzelfall abhängig.

  • Hab´ ich doch glatt den Bericht vergessen:

    Gläubigerin hatte dann (vorsorglich) gleich Beschwerde eingelegt und nahm diese dann nach Geldeingang zurück.

    In diesem Fall haben es die Schuldner also wirklich mal geschafft. :daumenrau

    Schönes Wochenende.

  • ganz kurz weil eilig:

    Versteigerungstermin (1. Termin) am 10.09., Zuschlagsfähiges Gebot (knapp 90 % Verkehrswert). 1 Tag vor Termin 765a-Antrag des Schuldners wegen Suizidgefahr.
    Verkündungstermin bestimmt auf 20.10., bis dahin fachärztliches Gutachten angefordert und pipapo. Gutachten kam erst einen Tag vor Verkündungstermin, habe vertagt auf 04.11. Im Gutachten sowie Stellungnahme der Betreuungsbehörde nimmt Schuldner seine Absichtserklärungen zurück. Heute erneuter Antrag 765a, es sei am 22.10. ein Kaufvertrag mit Nachbar geschlossen worden (ca. 50.000 € weniger als Meistgebot, aber er würde dann weiter wohnen bleiben können, Kaufvertrag liegt in Kopie vor). Bank erteile aber wegen Verküdnungstermin keine Löschungsbewilligung bzw. stellt nicht ein. ob das materiellrechtlich so ok ist, interessiert mich ja nicht, oder?

    Ich tendiere dazu, Anträge zurückzuweisen und Zuschlag trotz Kaufvertrag zu erteilen. wie seht ihr das? Muss ja auch die Interessen des Meistbietenden im Auge behalten...

  • Wer trotz gestelltem Antrag nach 765 a bietet, muss auch damit rechnen, dass es keinen Zuschlag gibt.

    Aber auch generell gilt:
    Die Interessen des Meistbietenden zählen: 0,0 (in Worten: nullkommanull)!

    Wenn der Kaufvertrag über einen niedrigeren Betrag lautet als das Meistgebot beträgt, keine Chance...außer, es gäbe einen Erlösüberschuss und auch beim Kaufpreis würden alle Gläubiger befriedigt. Zudem muss wegen der Beschlagnahmewirkung der betreibende Gläubiger mitwirken. Wie soll der Kaufvertrag abgewickelt werden, wenn der das nicht macht?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich sehe keinen Grund, dem Schuldner, der offenkundig auf Zeit spielt, hier Vollstreckungsschutz zu gewähren. Selbst wenn jetzt ein Kaufpreis in Höhe des Meistgebots vertraglich vereinbart würde, kann dies aus meiner Sicht den Zuschlag nicht mehr verhindern.

    Der Versteigerungstermin dient nicht der Festlegung eines Kaufpreises. Eine Versagung des Zuschlags im Sinne von § 765a ZPO kann nur dann erfolgen, wenn eine sittenwidrige Härte vorliegt und dies auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers gerechtfertigt ist. LG Münster, Beschluss vom 16. März 2011 – 5 T 858/10, Rn. 35-37.

    Und warum sollte die Bank denn einstellen? Was wissen die von der Zahlungsfähigkeit des Nachbarn? Von eventuellen Rücktrittsklauseln im Vertrag hast Du nichts erwähnt, sie würden mich aber nicht überraschen und wären eine weitere Zumutung für den Gläubiger.
    Wenn also der Schuldner nicht vermag, den Gläubiger zu einer Einstellungsbewilligung zu bewegen, dann ist der beschlagnahmewidrige Kaufvertrag keine Rettung mehr für den Schuldner.

  • Hallo!

    Auch ich "muss" das Thema nochmal "aufwärmen... Folgender Sachverhalt:
    Verkehrswert: 100.000 Euro, Termin steht Anfang April an. Es wurde ein Kaufvertrag geschlossen (Kaufpreis: 150.000 Euro), eine entsprechende Vormerkung ins Grundbuch eingetragen.
    Dann beantragte die Schuldnerin (GmbH) die sofortige einstweilige Einstellung gemäß § 765a ZPO.
    Die (allein betreibende) Gläubigerin stimmte diesem Antrag nicht zu bzw. beantragte die dessen Zurückweisung, weil der Kaufpreis nicht deren Forderung (über 175.000 Euro) decken würde.
    Das Verfahren wird betrieben wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 150.000 Euro nebst Kosten.

    Der Termin rückt nun näher und ich bin verunsichert, wie ich am klügsten vorgehe...

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Ein freihändiger Verkauf stellt m.E. keinen Einstellungsgrund nach § 765a ZPO dar. Siehe der Beitrag von 15. Meridian vor deiner Fragestellung.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ja, deshalb bzw. unter Berücksichtigung der Gesamtumstände tu ich mich aber ja so schwer. Also würdest du den Antrag zurückweisen? Obwohl der Kaufpreis ausreichen würde, um die Forderung, wegen der betrieben wird, zu begleichen?

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Es ist fraglich, ob der Kaufpreis überhaupt gezahlt wird, wann er gezahlt wird, ob es Rücktrittsrechte gibt, ob tatsächlich die gesamte Forderung inklusive Zinsen, Nebenleistung und Kosten davon tatsächlich bedient wird (nicht "bedient werden kann") etc.pp. - ich sehe da keinen Grund, dem Antrag stattzugeben.

    Der beschlagnahmewidrige Verkauf führt nicht zu einer unbilligen Härte der Zwangsvollstreckung.

    (Also im Ergebnis erneut: Wie 15. Meridian, letzter Absatz)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Einerseits kann doch ein Kaufpreis von 150 T€ gerade nicht für die geltend gemachte Forderung ausreichen, wenn diese sich auf 150 T€ zzgl. Kosten beläuft.

    Andererseits dürfte es im Streit, ob die Gläubigerin ihre Sicherheit bei einer freihändigen Veräußerung infolge Zahlung aufgeben muß, allein darauf ankommen, welche Forderungen nach der bestehenden Zweckerklärung besichert werden.

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