Falls man konsequent nach Gesetz und OLG München handeln wollte:
a) Müsste für den Fall, in dem die örtliche Zuständigkeit wechselt dann das alte Vormundschaftsgericht im neuen Gericht zuständig sein?
b) Im übrigen wirds auch hier nach Bekanntmachung der Situation keine Änderung geben (sofern Entscheidung notwendig geht Verfahren rüber).
a) ja, denn es findet ja nur eine Abgabe nach altem Recht statt.
b) Ich habe gestern zumindest die erste Genehmigung einer Erbausschlagung eines Vormundes als Familiengericht in Angriff genommen, obwohl das Dauerverfahren Vormundschaft weiter vom "Vormundschaftsgericht" bearbeitet wird. Diese Verfahrensweise ist halt gesetzeskonformer und entspricht nunmehr auch dem OLG München und bringt mir zudem zusätzliche Verfahrenseingänge in der Familienabteilung, gerade, weil diese Genehmigungen ja auch mitunter erheblich Arbeit machen. Mit letztem Argument kann man dann schon eher den einen oder anderen überzeugen, wenngleich das natürlich nicht entscheidend ist.
Bei den Betreuungssachen hat man sich in unserem Hause noch nicht entscheiden können. Mein Vorschlag wäre ja auch dort: Für jede Genehmigung neue X-er Sache anlegen. Aber ich kann das nicht beeinflussen, man will sich im September im Rahmen eines Qualitätszirkels auf LG-Ebene dazu nochmal absprechen.