Übergangsrecht und FamFG

  • Angesichts seltsamer BGH-Entscheidungen in den letzten paar Jahren würde mich hier nichts überraschen.
    Da -soweit ersichtlich - das Thema über das wir hier trefflich streiten , bisher nur über den Weg des § 5 FamFG "verfolgt" wird, wäre ich allerdings gespannt, wie dieses Übergangsproblem zum BGH gelangen soll vgl. § 5 II FamFG .



  • Und wenn der BGH das OLG München bestätigen sollte? Ist das Thema dann auch weiterhin im Sinne des OLG Stuttgart für Dich durch?




    Wenn das der BGH bestätigt, ist hier das Chaos perfekt, hier sind auch an den Gerichten rundherum alle Vormundschaftsverfahren komplett von den Familiengerichten übernommen (Ausnahme -solche die kurz vor Beendigung standen).

  • Das Chaos würde nicht auf der BGH-Entscheidung, sondern auf den zu Unrecht (weil ohne Rechtsgrundlage erfolgten) Verfahrensabgaben beruhen - nur um Ursache und Wirkung nicht zu vermengen. Oder kann mir jemand die betreffende Norm nennen, aus der hervorgeht, dass Alt-Dauerverfahren abzugeben sind, wenn im Rahmen des Dauerverfahrens ein Neuverfahren kommt? Das wird schwerlich möglich sein, weil es eine solche Norm nicht gibt. Lediglich das BMJ behauptet, dass es sie gäbe, wenn man das Problem nicht verpennt hätte und dass man demzufolge so tun müsse, als wenn es sie tatsächlich gäbe. Eine solche "Argumentation" vermag nicht zu überzeugen, sondern sie ist bestenfalls geeignet, einen Lachkrampf (oder -je nach Temperament- einen Weinkrampf) auszulösen.

    Wir stehen hier wieder vor einem ganz grundsätzlichen Problem. Mir ist es lieber, ich bilde mir aufgrund eigener rechtlicher Prüfung eine Meinung und verfahre dann beständig nach dieser, als bei jeder neuen Entscheidung rechtlich hin und her zu hüpfen, gerade so als hätte ich keine eigene Meinung.

  • Ich habe nun erstmals nach längerer Urlaubsabwesenheit, aber noch während des Urlaubs (sehr schlechtes Wetter heute), hier mal wieder nachgeschaut und feststellen müssen, dass das Chaos der unterschiedlichen Meinungen und Praktiken noch immer besteht.

    Ich laufe nach wie vor mit der Meinung von Cromwell und der vom OLG München konform, die am ehesten dem Wortlaut der Übergangsvorschrift entspricht.

    Allerdings konnte ich in meinem Beitrag #87 auch noch nicht die Konsequenzen bis zum bitteren Ende, d.h. das vollständige Chaos, überblicken. Ich bin schon nach wie vor der Meinung, dass man auf Grund des Gesetzeswortlautes nicht jede kleine Einzelentscheidung zum Anlass nehmen kann, das Dauerverfahren insgesamt an das Familiengericht abzugeben. Allerdings ging mein Vorstellungsvermögen nicht soweit, dass die Überprüfungen des Vormundes durch das Vormundschaftsgericht weiter erfolgen, einzelne Weisungen dann aber als Entscheidung anzusehen sein und somit dann wiederum vom Familiengericht vorgenommen werden sollen (müssen). Ähnliches trifft auch auf Festsetzungen von Vergütungen / Auslagen zu (Dauervormundschaft beim VormG, Festsetzungen aber vom FamG).
    Es wäre ein Chaos und, Cromwell, wenn man an dieser Auffassung festhalten will, muss man den Leuten auch genau sagen, wie sie es praktisch umsetzen sollen. Wenn man nicht sagen kann, wie die Umsetzung erfolgen kann, muss man sich vielleicht mit Ratschlägen und Meinungen zurückhalten, alles muss auch praktisch umsetzbar sein. Wollen wir zu jeder "Weisung" an den Vormund oder zu jeder Vergütungsfestsetzung eine neue Familien-Akte eröffnen, während das Dauerverfahren beim Vormundschaftsgericht verbleibt ?
    Diese Frage muss man den Leuten eindeutig beantworten können.

    Ich habe anfänglich noch Genehmigungen in der Vormundschaftsakte vorgenommen, dann bin ich zum Gegenteil übergangen und habe (bisher nur) eine Akte bei einer beantragten Genehmigung zu einer Kontoverfügung ganz an das Familiengericht abgegeben. Beides war wohl nicht richtig, bei mir aber auch nur ein Einzelfall. Mittlerweile belasse ich die Dauervormundschaften beim VormG, sofern dort nicht grundsätzlich was geändert wird (Entlassung Vormund, Neubestellung), und lasse für Genehmigungen zu Rechtsgeschäften (jeweils) eine Neu-Akte in der Familienabteilung anlegen. Ich persönlich betrachte das zwar auch als großen Unfug, aber wenigstens gesetzeskonform. Wenn ich dies allerdings nun auch noch für jede "Weisung" an einen Vormund oder jede Vergütungsfestsetzung machen sollte, müsste ich meine derzeitige Auffassung wohl nochmal überdenken. Bis zu einem gewissen Grad kann man Unfug noch mitmachen, aber auch hier ist die Grenze irgendwann mal erreicht Man kann den Leuten nicht irrsinnige Lösungsvorschläge unterbreiten, die am Ende auch nicht von der AktO gedeckt sind bzw. dieser sogar zuwider laufen.
    Der Ton sollte zudem so gewählt werden, dass es nicht so rechthaberisch klingt.

  • Es wäre ein Chaos und, Cromwell, wenn man an dieser Auffassung festhalten will, muss man den Leuten auch genau sagen, wie sie es praktisch umsetzen sollen. Wenn man nicht sagen kann, wie die Umsetzung erfolgen kann, muss man sich vielleicht mit Ratschlägen und Meinungen zurückhalten, alles muss auch praktisch umsetzbar sein. Wollen wir zu jeder "Weisung" an den Vormund oder zu jeder Vergütungsfestsetzung eine neue Familien-Akte eröffnen, während das Dauerverfahren beim Vormundschaftsgericht verbleibt ?
    Diese Frage muss man den Leuten eindeutig beantworten können.



    Das OLG München hat diese Frage bereits beantwortet und das OLG Nürnberg (Rpfleger 2010, 426) schlägt jetzt offenbar in die gleiche Kerbe: Zuständigkeit des FamG für die Entscheidung über den nach dem 31.08.2009 gestellten Vergütungsantrag eines Vormunds.

    Wir sind uns einig, dass das im Ergebnis ein großer Unfug ist. Aber es ist eben ein gesetzlich angeordneter Unfug und ich bin nicht bereit, den Gesetzgeber aus der Haftung für den von ihm selbst verursachten Unfug zu entlassen und gegen das Gesetz zu handeln, nur weil ich es für Unfug halte.

  • Es wäre ein Chaos und, Cromwell, wenn man an dieser Auffassung festhalten will, muss man den Leuten auch genau sagen, wie sie es praktisch umsetzen sollen. Wenn man nicht sagen kann, wie die Umsetzung erfolgen kann, muss man sich vielleicht mit Ratschlägen und Meinungen zurückhalten, alles muss auch praktisch umsetzbar sein. Wollen wir zu jeder "Weisung" an den Vormund oder zu jeder Vergütungsfestsetzung eine neue Familien-Akte eröffnen, während das Dauerverfahren beim Vormundschaftsgericht verbleibt ?
    Diese Frage muss man den Leuten eindeutig beantworten können.



    Das OLG München hat diese Frage bereits beantwortet und das OLG Nürnberg (Rpfleger 2010, 426) schlägt jetzt offenbar in die gleiche Kerbe: Zuständigkeit des FamG für die Entscheidung über den nach dem 31.08.2009 gestellten Vergütungsantrag eines Vormunds.

    Wir sind uns einig, dass das im Ergebnis ein großer Unfug ist. Aber es ist eben ein gesetzlich angeordneter Unfug und ich bin nicht bereit, den Gesetzgeber aus der Haftung für den von ihm selbst verursachten Unfug zu entlassen und gegen das Gesetz zu handeln, nur weil ich es für Unfug halte.



    Musst DU ja auch nicht. Aber es soll Leute geben, die an ihrem Gericht Einzelkämpfer sind und abhängig von

    - der Verwaltung, die Geschäftsverteilungspläne erstellt, nach denen man sein Pensum irgendie bewältigen muss
    - der zur Verfügung gestellten EDV
    - Austausch mit anderen Rechtspflegern

    Und Du verhöhnst sie fast dafür, dass diese Kollegen sich in einem "Qualitätszirkel" mit Kollegen des Landgerichtsbezirks autauschen wollen. Zumindest kommt es teilweise so rüber.

    Nicht dass wir uns falsch verstehen, der Gesetzeswortlaut ist für mich genauso eindeutig (verbockt) wie für Dich. Aber wie Andy K. schon andeutet, der Ton klingt ein bisschen nach Generalansch*ss ;)

  • Schuld ist -wie bei der GbR- der Gesetzgeber und sonst niemand (wobei ich die anonymen Verantwortlichen im BMJ dem Gesetzgeber zuschlage). Das habe ich auch wiederholt und ganz klar gesagt. Von einer "Verhöhnung" der Kollegen oder einem "Generalanschiss" kann somit überhaupt keine Rede sein.

    Andererseits muss die (zu verneinende) Frage erlaubt sein, ob es eine Rechtfertigung für die Nichtbeachtung des Gesetzes sein kann, dass man die gesetzlichen Vorgaben für Unfug hält. Und genau deshalb habe ich weiter oben auch schon einmal die Frage in den Raum gestellt, ob die vielen Rechtsanwender, die etwas "retten" wollen, was nicht zu retten ist, nicht "schuldiger" sind als der Gesetzgeber selbst. Denn sind wir doch einmal ehrlich: Das läuft doch darauf hinaus, dass am Ende jeder macht, was er will, ganz gleich, was das Gesetz dazu sagt.

    Die Verweise auf Verwaltung, EDV und Geschäftsverteilung sind Scheinargumente, weil sich alles dem geltenden Recht unterzuordnen hat. Wenn eine EDV-Vorgabe materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Unsinn enthält, ist sie eben nicht zu verwenden. Und die Frage, wer in persona nach der Geschäftsverteilung für Familien, Vormundschafts- oder Betreuungssachen zuständig ist, hat nichts damit zu tun, für welche Verfahren die betreffenden Gerichtsabteilungen überhaupt zuständig sind. Und wenn die Geschäftsverteilung auf dem Irrtum beruht, dass für alles im Minderjährigenbereich (auch für die Daueraltverfahren) nunmehr das FamFG und für alles im Volljährigenbereich (auch für die Daueraltverfahren) das Bt-Gericht zuständig ist und dieser Irrtum aufgrund der Rechtsprechung offenbar wird, dann muss die Geschäftsverteilung eben geändert werden.

    Sind wir nun sachlich unabhängig oder nur nachplappernde Dampfplauderer? Im letzteren Fall kann man § 9 RpflG gleich verschrotten. Arbeitsüberlastung ist kein Argument für die Nichtbeachtung des Gesetzes. Denn: Beachtet man es nicht, ist der Dienstherr im Amtshaftungsverfahren der Erste, der sagt: "Das hätten Sie doch wissen müssen!" Und wenn man es weiß und trotzdem anders macht, wird die Sache umso schlimmer.

  • Ich habe keine Argumente dafür gesucht, das Recht falsch anzuwenden sondern ich wollte Dir ein Mindestmaß an Verständnis dafür abringen, dass die praktische Umsetzung des verkorksten Gesetzeswortlautes zu großen Problemen und Irritationen im Gerichtsalltag führen kann. Andy K. hat ähnliches berichtet. Hat nicht geklappt. So what?

    Im Übrigen sprichst Du in Beitrag #144 selbst von Hohn, auch wenn Du dies im Nachhinein noch abgeschwächt hast.

  • Leute, ich denke nicht, dass es hilft, sich hier gegenseitig diverse Vorwürfe zu machen.

    Ich bitte daher ALLE dringend darum, sich wieder von der persönlichen auf eine sachliche Ebene zu begeben!

    Ulf,
    Admin

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bin ganz Deiner Meinung.

    Ich habe größtes Verständnis dafür, dass die Kollegen "rot" sehen. Mir geht es doch mit der GbR ganz genauso. Ich schreibe mir hier im Forum hunderte von Seiten lang die Finger wund und rede mir in Diskussionen den Mund fusslig und diejenigen, die das Chaos angerichtet haben, ziehen es vor zu schweigen - ganz wie beim FamFG.

    Ich halte deshalb auch nichts davon, hier künstliche Gegensätze aufzubauen. Viele können sich bestimmt noch an das Chaos kleineren Ausmaßes erinnern, das seinerzeit bei der Kindschaftsrechtsreform eintrat, als streitig wurde, ob nunmehr das FamG oder weiterhin das VormG für die Anordnung von Ergänzungspflegschaften zuständig war. Auch damals mussten es die Gerichte -also die Kollegen- ausbaden und der Gesetzgeber hat sich vornehm zurückgehalten, obwohl er es war, der alleine für dieses Problem verantwortlich zeichnete.

    Also wieder zurück zu etwas mehr Gelassenheit - aber um die "richtige" Lösung ringen dürfen (und müssen) wir schon.

  • Ich denke mal schon, dass ich im Hause oder im LG-Bezirk Ärger bekäme, wenn ich wegen jeder "Weisung" oder "Festsetzung einer Vergütung des Vormundes" in der Familienabteilung eine neue Akte anlegen ließe und das Dauerverfahren weiter beim VormG betreibe. Das ginge schon los, dass man mich fragt, welchen der im EDV-Programm fest verankerten "Verfahrensgegenstände" (von denen keiner für die genannten Fälle passt - bei Genehmigung von Rechtsgeschäften geht es ja noch, weil es die beim FamG ohnehin schon gibt) sie eingeben sollen, wenn mich der Kostenbeamte fragt, welche Gebühren er dann für diese Verfahren ansetzen soll .... etc.
    Damit treten immer mehr Fragen auf, auf die kaum einer eine Antwort weiß - auf Bezüge zur AktO ganz zu schweigen. Im Endeffekt wird das dann jeder so machen, wie er gerade denkt - denn von übergeordneten Stellen (Bezirksrevisor o.ä.) wird man kaum eine Antwort erwarten können, da sie sich der Problematik nicht einmal bewusst sind. Wahrscheinlich wird man noch gefragt werden, was für einen Schwachsinn man da macht. Das ist dann die tatsächliche Praxis, mit der wir uns auseinandersetzen müssen. Ich habe da noch den Vorteil, für minderjährige Kinder in Person sowohl VormG als auch FamG zu sein, sonst müsste ich mich noch mit anderen Kollegen im eigenen Hause rumstreiten.
    Wir brauchen also nicht nur - aus theoretischer Sicht und entsprechend dem genauen Gesetzeswortlaut - Ansichten wie es sein muss, sondern auch Antworten auf die vielen Fragen, die sich daraus erst im Detail ergeben. Und das übersteigt die Möglichkeiten und Kompetenzen eines einzelnen Rechtspflegers - trotz seiner sachlichen Unabhängigkeit - für meine Begriffe doch entschieden.
    Ich kann mir nicht vorstellen, mehr als 20% der mir bekannten Rechtspfleger zu überzeugen, es so zu sehen und zu machen, wie wir es auf Grundlage des Gesetzes und des OLG Mü sehen.

    Wie ich schon mal andeutete: Wir können die Leute von unserer Ansicht nur überzeugen, wenn wir auf alle damit verbundenen Fragen auch einleuchtende Antworten geben können - und mit solchen Detailfragen befasst sich kein Richter eines OLG's.
    Ich will nur mal anmerken: Mit dem neuen Kontopfändungsschutz ab 1.7. ist es nicht viel anders, wenn man man in die entsprechenden Threads denkt. Über konkrete Fälle hat jeder (incl. der Banken) eine ganz andere Auffassung/ Antwort. Und dort muss man noch vieler schneller eine Entscheidung getroffen haben, wenn der Schuldner nicht verhungern soll.

  • Cromwell:

    Für mich ist dieser Thread noch längst nicht abgeschlossen mit den bisherigen Beiträgen: Nun sage uns mal ganz konkret, wie du es machst bzw. wie es an deinem Gericht gemacht wird.
    Fälle:
    1) Auf Grund einer Überprüfung wird eine Weisung des VormG/FamG notwendig.
    2) Der Vormund beantragt die Festsetzung einer Vergütung.
    3) Der Vormund beantragt die Genehmigung einer Abhebung von Geld.
    (Dauerverfahren ist noch beim VormG anhängig.)

    a) Was wird beim VormG verfügt ?
    b) Welche Akten werden ggf. beim FamG angelegt mit welchem GZ und welchem Verfahrensgegenstand ?
    c) Welche Kosten werden beim FamG erhoben ?
    d) Wie verfahrt Ihr bei Betreuungen zu den genannten Fragen, wenn die Betreuungen praktisch noch vom alten Vormundschaftsgericht überwacht werden ?

    Nur wenn man den Leuten ganz konkrete Antworten auf in der Praxis auftretende Fragen geben kann, wird man jemand überhaupt dazu bewegen können, seine Meinung zu ändern. Ansonsten wird man lieber bei den Varianten bleiben, die zwar nicht genau dem Gesetzeswortlaut entsprechend oder der Entscheidung des OLG München, aber bei denen man wenigstens weiß, wie man das Verfahren handhaben sollen.

    Es nützt gar nichts, wenn wir immer wieder nur darstellen, wie die Übergangsregelung des FamFG zu verstehen sein soll, ohne den Leuten einen Leitfaden zu geben, wie sie denn diese theoretische Variante ganz konkret umsetzen sollen.



  • Wie schon im Text gesagt: Im Prinzip gilt nichts anderes wie früher bei der Anordnung von Ergänzungspflegschaften durch das FamG, nur das jetzt natürlich viel mehr Fälle von der Zuständigkeitsspaltung betroffen sind. Ich halte es deshalb auch nicht für plausibel, dass die Zuständigkeitsspaltung heute bei denjenigen auf Kritik stößt, die bei den Ergänzungspflegschaften überhaupt kein Problem mit dieser Spaltung hatten.

    Ich halte es für recht ungewöhnlich, dass sich diejenigen rechtfertigen sollen, die das Gesetz im hier besprochenen Kontext richtig anwenden und Überzeugungsarbeit bei denjenigen leisten müssen, die es nicht richtig anwenden. Das Gesetz selbst sollte Rechtfertigung genug sein, um nach ihm zu handeln.

  • Gut, die von dir gegebenen Antworten zu 1.-3. und a-d hätte ich so wohl ähnlich gesehen. Lediglich zu den Vergütung der Vormünder/ Betreuer möchte ich anmerken, dass es sich hierbei (jedenfalls bei uns) ganz überwiegend um keine formelle Festsetzung handelt, sondern lediglich Pauschalen zur Auszahlung angewiesen werden; die JÄmter bekommen ja sowieso nichts und die übrigen ehrenamtlichen Vormünder i.d.R. nur die Auslagenpauschale. Selbst bei den Berufsbetreuern handelt es sich ja eigentlich um keine formelle Festsetzung, sondern lediglich die Anweisung der entsprechenden Pauschalen. So sehe ich für alle diese Fälle diese Anweisungen nicht als eine "Entscheidung" an, die vom Familiengericht oder Betreuungsgericht bei weiterer Zuständigkeit des alten Vormundschaftsgerichtes für das Dauerverfahren vorzunehmen wäre. Und aus diesem Grunde hatte ich bislang auch nur Fälle, bei dem ich die Abgabe an das FamG (und die dortige Bearbeitung) vorgenommen habe, die sich auf Genehmigungen von Rechtsgeschäften bezogen. Aber ansonsten hätte ich die selbst formulierten Fragen wohl ähnlich beantwortet.

    Da hier aber niemand diese konkreten Fragen stellt, ist eher anzunehmen, dass sich kaum jemand um die Zuständigkeitssplittung Gedanken macht und entweder alles an die Familiegerichte bzw. Betreuungsgerichte abgegeben wird oder aber alles weiter beim VormG abgearbeitet wird. Wer die Entscheidung des OLG München umsetzen will, müsste automatisch auch auf die eine oder andere Frage der praktischen Abarbeitung stoßen.

  • Die EDV scheint jedenfalls ihrer Zeit ( und damit einer Korrektur durch den Gesetzgeber ) voraus zu sein.;)
    Einen Briefkopf "Vormundschaftsgericht" gibts - zumindest in forumSTAR - nicht (mehr).

    Du kannst bei Entscheidungen lediglich auswählen , ob altes oder neues Recht anzuwenden ist.
    Seltsamerweise ändert sich bei der Auswahl am Briefkopf nichts.:eek:
    Gelegentlich sollten die EDV-Abteilungen der betroffenen Länder das mal mit dem unterschiedlichen Briefkopf nachziehen.

  • Ein schönes Beispiel für die EDV-Problematik, aufgrund welcher dem Rechtsanwender durch bestimmte (vom wem veranlasste?) Inhalte vorgegaukelt wird, was angeblich das geltende Recht sei. Dass das System bestimmte Inhalt vorgibt, entbindet nicht vom eigenen Denken im Hinblick auf die Frage, ob das auch so richtig ist. Für den Eigengebrauch entworfene Masken entbinden insoweit von der lästigen Verpflichtung, die in vielerlei Hinsicht vom System vorgegebenen unrichtigen Inhalte ständig ausbessern zu müssen.

  • Bezüglich der Übergangsproblematik bei Dauerverfahren möchte ich aus MüKo/Pabst, FamFG, Art.111 Rn.10-12, 14, zitieren:

    10 a) Dauerverfahren. Abs. 2 stellt zudem klar, dass jedes Verfahren welches zu einer eigenen Endentscheidung führt, selbständig zu betrachten ist. Dies hat insbesondere für Dauerverfahren wie Vormundschaften, Betreuungen und Pflegschaften Bedeutung. Das Dauerverfahren selbst ist, wenn vor dem Stichtag eingeleitet, weiter nach altem Recht durchzuführen. Im Rahmen des Dauerverfahrens nach dem Stichtag auf eine selbständige Endentscheidung gerichtete eingeleitete Verfahrensteile werden nach Abs. 2 selbständig betrachtet. Auf diese Weise ist das neue Recht anwendbar. Hierunter fallen u.a. einzelne gerichtliche Genehmigungen,13 die Abberufung eines Vormundes oder die Genehmigung einer freiheitsenziehenden Unterbringung eines Minderjährigen.14 Dies kann zu unterschiedlichen Zuständigkeiten für das Dauerverfahren und die Einzelverrichtung führen.

    11 Dem Vorschlag des Bundesrates, Dauerverfahren ab einem zweiten, späteren Stichtag generell neuem Recht zu unterstellen,15 wurde nicht gefolgt. Der Bundesrat wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass z.B. für den Fall einer im August 2009 angeordneten Vormundschaft für ein neugeborenes Kind dies im Extremfall zu einer Übergangsfrist verbunden mit der Anwendung alten Rechts von 18 Jahren führen kann. Die Bundesregierung kündigte alleine eine weitere Prüfung an,16 im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde die Problematik sodann jedoch nicht wieder aufgegriffen. Für Dauerverfahren ist daher ebenfalls die allgemeine Regelung des Abs. 1 anzuwenden.

    12 Nunmehr erkennt das BMJ neben der Brisanz der Regelung auch die Gefahr, dass über Jahre die abzuschaffenden Vormundschaftsgerichte aufgrund anhänigiger Altverfahren nicht aufgelöst werden können.17 Mit der Begründung, dass die Auflösung der Vormundschaftsgerichte „unverhältnismäßig lange verzögert“ würde, will das BMJ die Überleitungsregel des Abs. 1 nicht auf Dauerverfahren anwenden. Man mag das praktische Bedürfnis nachvollziehen können, jedoch rechtfertigen allein pragmatische Erwägungen nicht die Außerachtlassung der gesetzlichen Regelung. Diese ist vom Gesetzgeber ohne Einschränkung gerade auch für die in der freiwilligen Gerichtsbarkeit üblichen Dauerverfahren getroffen worden. Mit der Schaffung des Art. 111 sich der Gesetzgeber gerade von der allgemeinen intertemporalen Regel des Verfahrensrechts ab. Durch den Hinweis des Bundesrates war die damit verbundene Problematik der Dauerverfahren auch in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt. Dennoch entschloss man sich, keine besondere Überleitungsvorschrift für Dauerverfahren zu schaffen und es auch für diese bei der Regelung des Abs. 1 zu belassen. Entgegen den Ausführungen des BMJ18 kann daher dem Art. 111 kein Wille des Gesetzgebers entnommen werden, anhängige Dauerverfahren (auch wenn derzeit keine konkreten Verfahrenshandlungen des Gerichts absehbar sind) in das neue Recht überzuleiten. Vielmehr ist der Gesetzgeber gefordert, die Überleitungsvorschriften im Sinne des Vorschlags des Bundesrates entsprechend zu modifizieren und die Problematik so korrekt zu lösen. Die hierzu bestehende Gelegenheit wurde nicht nur im VAStrRefG, sondern auch im sogenannten „FGG-Reparaturgesetz“ nicht genutzt. Dies sollte in Kürze nachgeholt werden!
    ...
    14 Selbst wenn die Möglichkeit zur Übertragung des Dauerverfahrens von einem Spruchkörper (Vormundschaftsgericht) auf einen anderen (Familien- oder Betreuungsgericht) u.U. analog den Abgabevorschriften zugelassen wird, würde war die Zuständigkeit wieder parallel mit den auf eine selbständige Endentscheidung gerichteten, nach dem Stichtag eingeleiteten Verfahrensteilen herbeigeführt werden. Jedoch würde dies keinen Wechsel vom alten zum neuen Recht im Dauerverfahren selbst nach sich ziehen. Vor dem neuen Spruchkörper wäre immer noch entsprechend Abs. 1 altes Recht anzuwenden. Die Übertragung auf einen anderen Spruchkörper ändert den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nicht ab.

    ----------------

    Damit dürfte das gesetzgeberische Fiasko hinreichend beschrieben sein. Man hat um die Problematik gewusst und hat sie verschlafen. Und hinterher wurde dann mit dem bekannten BMJ-Schreiben contra legem nachtarockt.

  • ich möchte hier doch einmal anknüpfen und folgende Frage zur Diskussion stellen:

    wenn ich mich an den Art. 111 streng halte und die "alten" Betreuungsverfahren auch nach altem Recht als Vormundschaftsgericht bearbeite, und lediglich die aktuellen Anträge als Betreuungsgericht bearbeite, komme ich mit der AktO in Konflikt. Ich darf kein neues Aktenzeichen vergeben für diese selbständige Endentscheidung. Heisst dann ......" selbständig betrachtet " ....., ich bearbeite den Antrag als Betreuungsgericht in einer Akte, für die ansonsten noch das Vormundschaftsgericht zuständig ist ? :gruebel:

    Im Falle einer Vormundschaft, in der über eine Genehmigung zur Erbausschlagung zu entscheiden ist, kann ich an das F-Gericht abgeben und dort ein neuses F-Aktenzeichen erhalten, das ist kein Problem.

    Einmal editiert, zuletzt von Bella (16. Dezember 2010 um 10:42)

  • Nein.

    Das eine Verfahren läuft beim VormG, das andere beim BtG, auch wenn man die Dinge in Personalunion bearbeitet.

    Also kann nur und muss ein neues Aktenzeichen vergeben werden, ganz gleich, was die "unwissende" AktO dazu meint. Nach Abschluss des Verfahrens zieht man dann die BtG-Akten zweckmäßigerweise dauernd zu den VormG-Akten bei.

    Fraglich ist m.E. somit nur, welches neue Aktenzeichen man vergibt. Bei einem Genehmigungsverfahren wird man zu überlegen haben, ob man hierfür eine "XVII" oder das Aktenzeichen für ein isoliertes Genehmigungsverfahren vergibt.

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