Übergangsrecht und FamFG

  • Das mag sein. Es gibt ja aber auch die Fälle der Ergänzungspflegschaften - davon haben wir vom Familiengericht selbst genug Verfahren an die Vormundschaftsgerichte abgegeben, nun stehen sie uns ins Haus, und das sind doch oft komplexe Sachverhalte.

    Der Vergleich mit den Rechtskraftvermerken, den Justus da anstellt, hinkt daher.

    Es ist einfach eine unglückliche Konstellation, in anderen Bundesländern läuft die Reform auf Rechtspflegerreform wahrscheinlich so ziemlich personalneutral ab - de facto wird es wahrscheinlich so sein, dass beim Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts ein neues Türschild angebracht wird, auf dem dann Familiengericht steht; mal bildlich ausgedrückt.

    Nur für die Württemberger ist es eine echte Mehrbelastung, und wie groß sie wirklich sein wird, wissen wir nicht, es wurden bis jetzt keine Zahlen bekanntgegeben - als gäbe es keine Statistiken. :cool:

    Ich lese gerade ein Skript zum FamFG, hieraus mal ein Zitat, was die Richterpensen betrifft, finde ich sehr interessant:

    "In der rechtspolitischen Diskussion ist die Einführung des großen Familiengerichts als besonderer Vorteil hervorgehoben worden, weil jetzt alle Verfahren, die die Auflösung des Familienverbandes betreffen, von einem Gericht bearbeitet werden können und damit durch diese Behandlung in einer Hand dem sachlichen Zusammenhang besser Rechnung getragen werden kann. [...] Um so erstaunlicher, aber für die praktische Arbeit auch des Anwalts von Bedeutung ist dann aber, dass diese Zuständigkeitsverlagerung offenbar mit einer wundersamen Vereinfachung dieser Verfahren verbunden ist - jedenfalls, was die Bemessung der richterlichen Pensen betrifft. So werden nach der für die Belastung der Gerichte maßgeblichen Pebbsy-Statistik beim Landgericht z. B. Verfahren über die Auseinandersetzung von Gesellschaften mit einem Schlüssel von 800 Minuten durchschnittlicher Bearbeitungszeit bemessen, während sie beim großen Familiengericht nur mit 170 Minuten angesetzt werden. Normale Verfahren wurden beim Landgericht mit 480 Minuten bemessen, beim Familiengericht sind sie nur noch 170 Minuten - oder falls man sie dem ehelichen Güterrecht zuordnet, 230 Minuten wert. [...] :eek:

    Q: "Aktuelles Familienrecht 2009, Das neue Verfahrensrecht des FamFG von Dr. Wolfram Viefhues" (Skript)


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Man sollte sich nicht allzu sehr von Stellungnahmen beeindrucken lassen, die von Autoren stammen, die der gerichtlichen Praxis eher fern stehen. Dr. Viefhues ist seit 1993 an das IT-Dezernat des OLG Düsseldorf abgeordnet und hat über die Methodik der vergleichenden Untersuchung von Justizsoftware promoviert. Seine minütlichen Haarspaltereien erscheinen mir daher im Wesentlichen ohne inhaltlichen Gehalt.

    Ansonsten müssen sich die dortigen Familiengerichte eben damit anfreunden, dass sie die gleichen Aufgaben zu übernehmen haben wie die Familiengerichte in den anderen Bundesländern.

    Um nicht missverstanden zu werden: Ich halte das "große Familiengericht" für eine exorbitanten gesetzgeberischen Fehlgriff, weil er den rechtlichen Sachverstand der Vormundschaftsgerichte negiert und nunmehr Zuständigkeiten des Familiengerichts für Verfahren schafft, welche diese noch nie bearbeitet haben. Wenn die Geschäftsleiter der Gerichte -was zu bezweifeln steht- hieraus die erforderlichen Konsequenzen ziehen, müssten die Rechtspfleger der Vormundschaftsgerichte nunmehr den Familiengerichten zugewiesen werden.

  • Wenn jeder der Notare nur 10 Verfahren abgibt, ...



    Geh von der Hälfte aus und es wird noch über dem Schnitt liegen. Ich war jetzt schon auf einigen Notariaten, mehr als zwei bis drei Vormundschaften gab es nie; Ergänzungspflegschaften vielleicht ein bis zwei im Jahr.

  • Ich denke, dass das mit den Ergänzungspflegschaften regional durchaus verschieden ist. In "geldigen" Gegenden hat man pro Rechtspflegerzuständigkeit schon so an die dreißig bis fünfzig pro Jahr, vorwiegend gegen Jahresende, wenn Wert darauf gelegt wird, noch im alten Jahr einen steuerlichen "Schnitt" zu machen oder wenn sich die steuerliche Gesetzeslage per ultimo ändert.

  • Man sollte sich nicht allzu sehr von Stellungnahmen beeindrucken lassen, die von Autoren stammen, die der gerichtlichen Praxis eher fern stehen. Dr. Viefhues ist seit 1993 an das IT-Dezernat des OLG Düsseldorf abgeordnet und hat über die Methodik der vergleichenden Untersuchung von Justizsoftware promoviert. Seine minütlichen Haarspaltereien erscheinen mir daher im Wesentlichen ohne inhaltlichen Gehalt.



    Ich kenne ihn vom Gerichtstag/eJustice und der Bund-Länder-Kommission und kann diese Meinung nicht teilen. Zum einen hat er völlig recht und zum anderen veröffentlicht er regelmäßig Bücher zum Faminlienrecht.

  • In "geldigen" Gegenden hat man pro Rechtspflegerzuständigkeit schon so an die dreißig bis fünfzig pro Jahr,



    In solchen Gegenden war ich auch schon, aber über 2 Pflegschaften bin ich trotzdem nicht gekommen. Unsere (Notariats-) Bezirke sind allerdings auch kleiner als die AG-Bezirke. Pro Notar/Notarvertreter durchschnittlich vielleicht 11.000 bis 12.000 Einwohner. Dennoch sieht die Personaldeckung auf den AGs in Württemberg sicherlich besser aus, als die auf den (Bezirks-) Notariaten.

  • Justus: In den hiesigen Landkreisen kommen schon etliche hunderttausend Einwohner zusammen. Das dürfte die Diskrepanz in den "Zahlen" erklären.

    Himmel: eJustice und Bund/Länder-Kommission klingt für mich nicht gerade nach Praxisnähe. Außerdem ist mir der Name "Viefhues" in #21 zum ersten Mal begegnet.


  • Himmel: eJustice und Bund/Länder-Kommission klingt für mich nicht gerade nach Praxisnähe. Außerdem ist mir der Name "Viefhues" in #21 zum ersten Mal begegnet.



    Na ja, so einiges hat er schon gemacht. hier z.B.

    Natürlich klingen solchen Begriffe nicht nach Praxisnähe, allerdings welcher "echter" Praktiker hat schon die Zeit Bücher zu schreiben. ;)
    Aber ist auch nicht das Thema.

    Allerdings glaube ich auch nicht, dass die Vormundschaftsrechtpfleger nun zu den Familiengerichten wechseln. Das ist m.E. auch nicht nötig. So viele Vormundschaftssachen hatte ich zu meiner Zeit in der Betreuungsabteilung auch nicht. Allerdings steht es den GL aber auch frei, hier gegenzuwirken.


  • Allerdings glaube ich auch nicht, dass die Vormundschaftsrechtpfleger nun zu den Familiengerichten wechseln. Das ist m.E. auch nicht nötig. So viele Vormundschaftssachen hatte ich zu meiner Zeit in der Betreuungsabteilung auch nicht. Allerdings steht es den GL aber auch frei, hier gegenzuwirken.



    Das wird scvhon vorkommen. Bei uns machen die Minderjährigen Vormundschaften ca. 10% des Gesamtbestandes aus. Bei größeren Gerichten ist da ein Wechsel geradezu unvermeidlich

  • Bei uns hält es sich in Grenzen, also ca. 5 % (wenn überhaupt) Vormundschaften, bezogen auf die Anzahl der gesamten Verfahren beim VormG.

    Einmal editiert, zuletzt von Borrelio (13. August 2009 um 10:21)

  • zu #15:

    Nach Ziff. 4 der Liste 6 der neuen AktO des Landes NRW sind Vormundschaften und Pflegschaften, die mehrere Geschwister gemeinsam betreffen, weiterhin nur einmal zu erfassen. Die Neufassung der AktO weicht daher von der Neufassung des § 152 II FamFG, der die Sonderzuständigkeit des § 36 I 2 FGG nicht übernommen hat, ab.

    Bsp.: Amtsvormundschaft über mehrere Geschwister, die in demselben Gerichtsbezirk wohnen. Hinsichtlich eines Kindes wird die Vormundschaft auf die Pflegeeltern übertragen und gleichzeitig insoweit Verfahrenstrennung nach § 20 FamFG angeordnet. Trotz nicht vorhandener Sonderzuständigkeit muss weiterhin eine Akte hinsichtlich sämtlicher Geschwister geführt werden.

  • Hallo Leute!

    Wie sieht das mit dem FamFG und den Rechtsmitteln aus? Ich bin da ziemlich unsicher, wann das Verfahren neues Recht wird......

    Folgender Fall: PKH wurde 2008 bewilligt und ich leite eine PKH-Überprüfung ein.

    a) Die Einleitung der Überprüfung erfolgt nach dem 01.09.2009
    b) Die Entscheidung erfolgt nach dem 01.09.2009.

    Gilt dann altes oder neues Recht, weil das nicht unwichtig wegen der RM-Belehrugn ist!!? Ich komme hier so langsam nicht mehr durch.....

    Wegen der besseren Übersicht hierher verschoben.
    Mel
    (Mod.)

  • Wie funktioniert eigentlich der Übergang von FamG-Verfahren nach altem Recht in solche nach neuem Recht?

    Ich frage mich hier z.B., wann ein solcher Übergang überhaupt erfolgt?
    Genügt z.B. die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein Kind, damit das Verfahren übergeleitet wird?
    Eigentlich hätte ich hier "nein" gesagt aber wenn auf der anderen Seite schon bloße Berichtsanforderungen für eine Überleitung genügen sollen... :gruebel:

    Nächste Frage ist dann, wie wird das praktisch gehandhabt?
    Angenommen, eine Bestellung eines Verf.Pflegers würde eine Überleitung "auslösen", was macht man dann? Neue Akte anlegen? Neues Az. vergeben aber alte Akte beibehalten? Weder noch?
    :confused:

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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