Übergangsrecht und FamFG

  • Ich schlage vor, dass wir uns darauf einigen, dass es auf die Einleitung des Verfahrens ankommt. Das mit dem "Antrag" schmeckt mir nicht, weil es sich um ein Amtsverfahren handelt. Vorgeplänkel ist für mich keine "Einleitung", sondern erst die in Antragsform unterbreitete Anregung, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

  • Selbstverständlich kann eine Genehmigung vor Abschluss des Rechtsgeschäftes erteilt werden. Bei Verträgen ergibt sich dies aus § 1829 BGB. Bei einseitig empfangsbedürftigen Willenserklärungen ergibt sich dies aus § 1831 BGB als "Muss".
    Ich hatte in beiden Fällen vor dem 01.09.2009 die Anfrage vorliegen, ob ich die Genehmigungsfähigkeit sähe. Ich habe unverbindlich (§ 18 Abs. 1 Satz 1 FGG) diese Anfragen bejaht. In einem Fall erhielt ich nach dem 31.08.2009 den vom vorgelegten Entwurf nicht abweichenden Vertrag mit dem Antrag auf Genehmigung.
    Im anderen Fall waren doch erhebliche Abweichungen eingebaut worden. Auch hier wurde der formelle Antrag nach dem 31.08.2009 gestellt.
    Wo soll ich denn Schwierigkeiten bei der Beurteilung, welches Recht anzuwenden ist, haben?
    Wären die Voranfragen (schönes Wort, es zeigt genau, was gemeint ist, habe ich aus dem Baurecht entlehnt) am 01.01.2008 eingereicht worden und die fertige Urkunde am 01.09.2009, hätte kein Mensch wissenschaftliche Studien über das Verfahrensrecht angestellt.

  • (...) Wo soll ich denn Schwierigkeiten bei der Beurteilung, welches Recht anzuwenden ist, haben?
    (...)



    Aus deiner Formulierung "mit Zustimmung des Notars" darf man wohl den Schluss ziehen, dass du dir nicht so ganz sicher warst; ich jedenfalls habe das so verstanden. Wenn das nicht der Fall sein sollte, frage ich mich, was der Hinweis auf die (überflüssige) Zustimmung sonst ausdrücken sollte.:strecker

  • Ich hatte in beiden Fällen noch an Kleinigkeiten rumzumosern. Der Hinweis geschah aus Fairnessgründen. Sicherlich wollte ich auch aus der Antwort der Notare Honig saugen. Irre ich mich, kann ich rechtzeitig auf den Pfad der Tugend zurückwanken, man ist ja nicht beratungsresistent.

  • Ich hatte in beiden Fällen noch an Kleinigkeiten rumzumosern. Der Hinweis geschah aus Fairnessgründen. Sicherlich wollte ich auch aus der Antwort der Notare Honig saugen. Irre ich mich, kann ich rechtzeitig auf den Pfad der Tugend zurückwanken, man ist ja nicht beratungsresistent.



    Ach, so. Na dann: :erledigt:

  • Mal Nachfrage zum Zwischenstand:

    Ich mache z.Z. die Familiensachen und zudem die alten Vormundschaftssachen, sodass ich faktisch ohne Streit selber entscheiden kann, wann was in die Familienabteilung übergeleitet wird.

    Habe gerade ein Vorm-Akte hier und muss den Vormund mahnen, den Jahresbericht abzugeben. Danach werde ich ihn prüfen und sicher nicht beanstanden. Laut dem Schreiben des Bundesministeriums, was uns über unser Ministerium mit Zustimmung zuging, soll das bereits ein Fall sein, dass eine Überleitung stattfindet.

    Ich denke aber schon (wie wahrscheinlich die meisten hier), dass das mit dem Wortlaut der Übergangsvorschrift nicht vereinbar ist, sodass ich es wohl erst mal noch beim Betreuungs/Vormundschaftsgericht belassen, auch in der Hoffnung, dass der Gesetzgeber wohl doch noch mal was an der Übergangsvorschrift schraubt. Tut er dies nicht, müsste ich allerdings die Akte noch über 12 Jahre beim Vorm-Gericht belassen (Volljährigkeit), da erwartungsgemäß hier nur die jährlichen Berichte/VV ohne Beanstandung geprüft werden.

    Selbstverständlich kann eine Genehmigung vor Abschluss des Rechtsgeschäftes erteilt werden.



    Vom Sprachgebrauch her haben wir das damals in der Ausbildung dann immer als "Einwilligung" bezeichnet (was vorher erfolgte) und als "Genehmigung" (was danach erfolgte). Ist vom Sprachgebrauch wohl auch zutreffender: Vorher willigt man in etwas ein, danach wird etwas genehmigt.

  • Ich muss hier mal eine Frage anhängen, die mich aktuell sehr beschäftigt.

    Ich habe nach dem 1.9. einen Genehmigungsbeschluss nach neuen Recht erlassen. Das Verfahren wurde jedoch schon im Februar eingeleitet. Das ich hier gegen den Art. 111... verstoßen habe, ich mir klar. Der Notar hat gegen den ergangenen Beschluss (innerhalb der Frist) Beschwerde eingelegt. Er bittet den Beschluss aufzuheben und einen Beschluss nach altem Recht zu erlassen.
    Es war vor dem 1.9. kein Vorbescheid ergangen. Diesen hätte ich aber nach altem Recht gemacht. Sollte ich also nun den alten Beschluss aufheben, dann einen Vorbescheid erlassen... Frist abwarten, Notfristzeugnis einholen, Beschluss machen... das würde das Verfahren unnötig verzögern und wäre definitiv nicht im Interesse des Betreuten.
    Außerdem finde ich die Frage spannend, ob die falsche Anwendung des Rechts überhaupt die Beschwerde begründet - die nach neuem Recht, nicht die nach altem ;)
    Im Grunde ist die Genehmigung von der Sache her ja erteilt.
    Außerdem bezweifele ich, dass der Notar hier überhaupt ein Beschwerderecht hat.
    Was meint ihr dazu?

  • Wenn man einen Beschluss nach neuem Recht macht, müsste man konsequent davor aber alle diejenigen, die nach FamFG zu beteiligen sind, auch beteiligt haben (also z.B. auch einen Verf.Pfleger nach § 276 FamFG und den Betreuten selbst). Ansonsten dürfte schon deshalb ein Beschwerdegrund gegeben sein und der Beschluss wird u.U. auch niemals rechtskräftig.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Verfahrenspfleger wurde gehört, Betreuter bekam den Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung (neu) durch Aufgabe zur Post zugesendet. Der Beschluss ging außerdem an den Betreuer und den Verfahrenspfleger. Der Notar bekam den Beschluss zur Kenntnis mit dem Hinweis, dass der Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam wírd und dann eine rechtskräftige Beschlussausfertigung übersandt wird.

  • Zitat AndyK: "Vom Sprachgebrauch her haben wir das damals in der Ausbildung dann immer als "Einwilligung" bezeichnet (was vorher erfolgte) und als "Genehmigung" (was danach erfolgte). Ist vom Sprachgebrauch wohl auch zutreffender: Vorher willigt man in etwas ein, danach wird etwas genehmigt."

    Wie bereits anderswo ausgeführt, ist die Terminologie der §§ 1810 ff BGB nicht die der §§ 182 ff BGB.

  • Ich habe nach dem 1.9. einen Genehmigungsbeschluss nach neuen Recht erlassen. Das Verfahren wurde jedoch schon im Februar eingeleitet. Das ich hier gegen die Übergangsvorschrift Art. 111... verstoßen habe, ich mir klar. Der Notar hat gegen den ergangenen Beschluss (innerhalb der Frist) Beschwerde eingelegt. Er bittet den Beschluss aufzuheben und einen Beschluss nach altem Recht zu erlassen.
    Es war vor dem 1.9. kein Vorbescheid ergangen. Diesen hätte ich aber nach altem Recht gemacht. Sollte ich also nun den alten Beschluss aufheben, dann einen Vorbescheid erlassen... Frist abwarten, Notfristzeugnis einholen, Beschluss machen... das würde das Verfahren unnötig verzögern und wäre definitiv nicht im Interesse des Betreuten.
    Außerdem finde ich die Frage spannend, ob die falsche Anwendung des Rechts überhaupt die Beschwerde begründet - die nach neuem Recht, nicht die nach altem ;)
    Im Grunde ist die Genehmigung von der Sache her ja erteilt.
    Außerdem bezweifele ich, dass der Notar hier überhaupt ein Beschwerderecht hat.
    Was meint ihr dazu?

  • Der Notar selbst hat natürlich kein Beschwerderecht. Und ob er in Vertretung/ im Auftrage eines Vertragsbeteiligten handelt, möge er erst mal klarstellen, vor allem, in wessen Namen die Beschwerde eingelegt wird. Erst dann kann man eigentlich richtig weiter diskutieren.

    Wenn kein Rechtsmittel gegen den Beschluss eingelegt worden wäre, würde dieser durchaus mit Rechtskraft rechtswirksam. Ich hoffe, dass der Notar die Beschwerde nicht im Namen derjenigen eingelegt hat, die die Genehmigung (die ja nun erteilt wurde) so beantragt haben. Denn denn würde mir für die Zulässigkeit sowas wie eine "Beschwer" fehlen.

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Mahnantrag 01.08.
    Verfahren nach Widerspruch an Zivilgericht am 20.08.
    Klagebegründung am 02.09.

    Nach altem Recht wäre das Zivilgericht, nach neuem Recht das Familiengericht zuständig.
    Der Klägervertreter beantragt jetzt die Abgabe an das Familiengericht und Behandlung nach FamFG.

    Die Aufsätze und Kommentierung (soweit es überhaupt schon was gibt) zielt irgendwie total auf Familie/Vormundschaft ab, hat jemand eine Idee?

    DANKE :)

  • zu #93
    Bei Anwendung des falschen Verfahrensrechtes ist m. E. eine Beschwer gegeben. Ist dies nicht so, schaffe ich mir demnächst mein eigenes Verfahrensrecht und argumentiere dann nach dem Motto: "Was wollt ihr denn noch, die beantragte Genehmigung ist doch erteilt, mehr könnt ihr nicht erreichen?" Das kann doch nicht richtig sein.


    Der Notar als solcher hat natürlich kein Beschwerderecht.

  • Die ersten Entscheidungen zum Übergangsrecht trudeln ein.

    OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2009, 16 Wx 121/09:

    In allen vor dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 01.09.2009 eingeleiteten Verfahren richten sich auch der Rechtsmittelzug und das Verfahren des Rechtsmittelgerichts noch nach dem bisherigen Recht. Gegenteiliges kann auch nicht aus der Bestimmung des FGG-Reformgesetzes hergeleitet werden, nach der jedes Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbstständiges Verfahren ist. Diese Norm betrifft nur den Verfahrensgegenstand, nicht aber Entscheidungen im Rechtsmittelzug.

    Die Entscheidung wird demnächst in Heft 21/2009 der FamRZ veröffentlicht.

    Außerdem OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2009, I-3 Wx 187/09:

    Ist eine Grundbuchsache noch vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden, so hat nicht nur das Amtsgericht (Grundbuchamt) nach "altem" Recht zu verfahren. Vielmehr richten sich das gegen seine (Zwischen-) Entscheidung eröffnete Rechtsmittel und die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls noch nach dem FGG.

  • Ich habe nun wohl die erste Vormundschaftssache, die ich zum Familiengericht auch überleiten kann. Es wurde gestern die Genehmigung der Abhebung eines Geldbetrages beantragt. Dieses Verfahren auf Genehmigung läuft ja nun nach dem neuen Recht - und gleichzeitig kann damit die Abgabe des gesamten Verfahrens an das Familiengericht erfolgen, oder irre ich mich bei letzterem ?

  • Also ich muss mich hier mal einklinken an den Thread #98:

    Das bedeutet also, obwohl der Antrag vor Abgabe an das FamG beim VormG eingereicht wurde wird das Verfahren nunmehr mit dem offenen Antrag an das FamG abgegeben und ist dort zu bearbeiten?:gruebel:

    Also mit Verlaub gesagt - als Fam-Rpfl - finde ich das Sch.......:mad:. Bisher war es so, dass alle offenen Anträge vom angerufenen Gericht bearbeitet wurden und dann die Abgabe möglich war.

    Der Grund meines Ärgernisses ist folgender:
    bisher zust. VormG erhält am 29.09. ein Antrag des Vormundes auf Genehmigung der Erbausschl. - nun fällt dem VormG ein abzugeben an das örtliche FamG - dieses lehnt Übernahme ab weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hier bei uns hat und es erfolgt - nunmehr nach dem FamFG - Abgabe an das hiesige FamG mit dem offenen Antrag auf Genehmigung!!!!!!

    Was haltet Ihr davon???


    Käthi

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