Das mag sein. Es gibt ja aber auch die Fälle der Ergänzungspflegschaften - davon haben wir vom Familiengericht selbst genug Verfahren an die Vormundschaftsgerichte abgegeben, nun stehen sie uns ins Haus, und das sind doch oft komplexe Sachverhalte.
Der Vergleich mit den Rechtskraftvermerken, den Justus da anstellt, hinkt daher.
Es ist einfach eine unglückliche Konstellation, in anderen Bundesländern läuft die Reform auf Rechtspflegerreform wahrscheinlich so ziemlich personalneutral ab - de facto wird es wahrscheinlich so sein, dass beim Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts ein neues Türschild angebracht wird, auf dem dann Familiengericht steht; mal bildlich ausgedrückt.
Nur für die Württemberger ist es eine echte Mehrbelastung, und wie groß sie wirklich sein wird, wissen wir nicht, es wurden bis jetzt keine Zahlen bekanntgegeben - als gäbe es keine Statistiken.
Ich lese gerade ein Skript zum FamFG, hieraus mal ein Zitat, was die Richterpensen betrifft, finde ich sehr interessant:
"In der rechtspolitischen Diskussion ist die Einführung des großen Familiengerichts als besonderer Vorteil hervorgehoben worden, weil jetzt alle Verfahren, die die Auflösung des Familienverbandes betreffen, von einem Gericht bearbeitet werden können und damit durch diese Behandlung in einer Hand dem sachlichen Zusammenhang besser Rechnung getragen werden kann. [...] Um so erstaunlicher, aber für die praktische Arbeit auch des Anwalts von Bedeutung ist dann aber, dass diese Zuständigkeitsverlagerung offenbar mit einer wundersamen Vereinfachung dieser Verfahren verbunden ist - jedenfalls, was die Bemessung der richterlichen Pensen betrifft. So werden nach der für die Belastung der Gerichte maßgeblichen Pebbsy-Statistik beim Landgericht z. B. Verfahren über die Auseinandersetzung von Gesellschaften mit einem Schlüssel von 800 Minuten durchschnittlicher Bearbeitungszeit bemessen, während sie beim großen Familiengericht nur mit 170 Minuten angesetzt werden. Normale Verfahren wurden beim Landgericht mit 480 Minuten bemessen, beim Familiengericht sind sie nur noch 170 Minuten - oder falls man sie dem ehelichen Güterrecht zuordnet, 230 Minuten wert. [...]
Q: "Aktuelles Familienrecht 2009, Das neue Verfahrensrecht des FamFG von Dr. Wolfram Viefhues" (Skript)