Übergangsrecht und FamFG

  • ich habe damit ein Problem,
    denn ich kann doch nicht meine Geschäftsstelle anweisen, gegen die Aktenordnung zu verstoßen, die besagt, dass betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren aus den vorhandenen Akten zu bearbeiten sind. Eine neues XVII geht nicht weil keine AO der Betreuung und keine Genehmigung ausserhalb eines Betreuungsverfahrens.
    Passen könnte § 340 Nr. 3 FamFG also betreuungsgerichtliche Zuweisungssache, aber dem steht o.g. entgegen.
    Wie soll man das lösen ? Wie macht ihr das ?

  • Wir waren uns ja schon vor Monaten einig, dass es theoretisch so richtig ist.

    Ich frage mich nur, zu welchem Anteil unserer Gerichte das aber tatsächlich so gemacht wird.

    Was bei uns Familiengericht und Vormundschaftsgericht angeht, mache ich das sowieso in Personalunion und kann das so regeln wie ich denke.

    Beim Betreuungsgericht habe ich diese Rechtsauffassung schon mal kund getan, habe dann aber seit Monaten nicht mehr danach gefragt, und ich werde es auch sein lassen.

  • das ist sehr schade Andy K. und bringt auch nicht wirklich weiter.
    Ich wundere mich sowieso, dass sich hier nur wenige User beteiligen obgleich das doch ein Riesenproblem für uns alle darstellt.

    Ich bearbeite Vormundschaften und F-Sachen ebenfalls in Personalunion und habe aber auch - :mad:leider :mad:- Betreuungen...

  • Die Aktenordnung steht nicht über dem Gesetz.

    Außerdem gibt es beim Betreuungsgericht noch keine anhängige Sache, im Rahmen derer das Verfahren in bereits vorhandenen Akten bearbeitet werden könnte. Die AktO kann also nur solche Dauerverfahren meinen, die bereits beim Betreuungsgericht anhängig sind. Das ist hier nicht der Fall.

    Isolierte Genehmigungsverfahren wurden früher unter dem Aktenzeichen "X" registriert. Und um ein isoliertes Genehmigungsverfahrens handelt es sich aufgrund der originären Zuständigkeit des Betreuungsgerichts und mangels Anhängigkeit des Dauerverfahrens beim Betreuungsgericht nach meiner Ansicht auch hier.

    Warum sich nur wenige an dieser Diskussion beteiligten, kann ich mir schon denken. Die meisten geben wohl die Verfahren vom VormG an das BtG (also an sich selbst) ab, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz das hergibt oder nicht. Ist eben einfacher, aber trotzdem falsch, genauso wie es einfacher ist, im Grundbuch das einzutragen, was die Beteiligten wollen, auch wenn es nicht eingetragen werden dürfte.

  • das leuchtet ein.
    Noch eine Frage:
    wie sieht es im Falle der Verlängerung einer bestehenden Betreuung aus ?
    Neues AZ XVII ?
    und dann insgesamt neues Verfahren vor dem Betreuungsgericht ?

  • Obwohl ich Betreuung nicht mache, sage ich mal:

    Es ist dann eine Entscheidung, die wohl die Abgabe vom Vormundschafts- an das Betreuungsgericht insgesamt rechtfertigt (also kein Einzelgeschäft), und wenn man konsequent ist, muss man bei einer Abgabe von einem Gericht ans andere, wenn auch im Hause, ein neues Aktenzeichen vergeben.
    Bei uns wird das natürlich definitiv nicht gemacht, und ich kann mir auch nur schwer vorstellen, dass es irgendwo gemacht wird, aber paar Einzelkämpfer gibt es ja immer.

    Im Übrigen kann auch ich nur staunen, dass zu einem so wichtigem Thema, wie diesem Thread, die Diskussion so spärlich ist. Ist wohl so, dass entgegen des Gesetzeswortlautes und Entscheidungen wie die des OLG München und Nürnberg, jeder das Dauerverfahren insgesamt bei nächstmöglichen Einzelgeschäft abgibt oder die Einzelgeschäfte einfach beim Vormundschaftsgericht weiter betrieben werden. Keine Ahnung, die Zuständigkeitssplittung werden wohl die wenigstens so konsequent durchziehen, nur weil es ihnen persönlich sinnlos erscheint.

  • das ist sehr schade Andy K. und bringt auch nicht wirklich weiter.
    Ich wundere mich sowieso, dass sich hier nur wenige User beteiligen obgleich das doch ein Riesenproblem für uns alle darstellt.

    Ich bearbeite Vormundschaften und F-Sachen ebenfalls in Personalunion und habe aber auch - :mad:leider :mad:- Betreuungen...



    @Cheyenne: Warum sich hier niemand mehr beteiligt, geht eigentlich aus dem Verlauf des Threads hervor. Die gesetzlichen Grundlagen sind vollends verbockt und in keiner Weise praxistauglich.

    Ich will Dir trotzdem mitteilen, welche Gedanken ich mir gemacht habe und warum ich zu dem Ergebnis gekommen bin, dass ich persönlich als Vormundschafts- und Betreuungsrechtspflegerin (für die Minderjährigen war ich weder vor dem FamFG noch danach zuständig) gar kein so riesiges Problem habe:

    Fakt ist, dass das Vormundschaftsgericht bei uns weder im Geschäftsverteilungsplan noch in der EDV auftaucht. Und Fakt ist auch, dass ich für Registratur und Statistik als Rechspfleger nicht zuständig bin. An diesen Fakten kann und werde ich nichts ändern. Ich lasse diese Fakten aber meine persönliche Tätigkeit nicht beeinflussen.

    Verfahren, in denen nach dem 01.09.2009 Verlängerung, Aufgabenkreiserweiterung oder Betreuerwechsel stattfanden, werden vollständig an das Betreuungsgericht übergeleitet. Wenn danach Post für mich eingeht, handele ich als Betreuungsrechtspfleger. Dass kein neues Aktenzeichen vergeben wurde und keine neue Akte angelegt wurde, liegt nicht in meinem Zuständigkeitsbereich. Ich bearbeite nur den Eingang.

    Verfahren, in denen noch keine der o.g. Entscheidungen ergangen ist, laufen weiter beim Vormundschaftsgericht. Das heißt alles was keine Endentscheidung ist verfüge und veranlasse ich als Vormundschaftsrechtspfleger in der bisherigen Akte (Berichtsanforderung, Prüfung der RL, Kenntnisnahme usw.) Sobald ich in ein Regressverfahren, Genehmigungsverfahren oder Vergütungsverfahren einsteige handele ich als Betreuungsrechtspfleger und kann hierfür auch die EDV nutzen, die mich als Betreuungsrechtspfleger bezeichnet. Dass für diese Einzelverfahren kein neues Aktenzeichen vergeben wurde und keine neue Akte angelegt wurde, liegt nicht in meinem Zuständigkeitsbereich.

    Unschlüssig bin ich noch bei Zwangsgeldverfahren und Weisungen nach Prüfung von Bericht oder RL. Aber bei letzterem ist selbst Cromwell wankelmütig ;)

    Eine Endentscheidung ist lediglich die originäre Weisung an den gesetzlichen Vertreter, aufgrund der durchgeführten Prüfung in dieser oder jener Weise zu verfahren.


    1) Auf Grund einer Überprüfung wird eine Weisung des VormG/FamG notwendig.
    Nach meiner Ansicht keine Endentscheidung: Zuständig ist das VormG.



    So eine auf meine Zuständigkeit beschränkte Betrachtungsweise ist sonst nicht meine Art, aber hier komme ich einfach nicht anders zurecht. Und nun: Feuer frei :aufgeb:

  • genauso, wie du es beschreibst, wird und wurde das auch hier bei uns gehandhabt.
    Ich hatte mir mal die Zeit genommen und den gesamten Thread studiert
    und bin natürlich arg ins Zweifeln gekommen.
    Aber eine praktikablere Lösung hat sich mir auch nicht erschlossen und deshalb wird es wohl auch so weitergehen müssen.

  • Ganz so ist das bei uns nicht, dass ich nichts damit zu tun habe, ob neue AZ vergeben oder neue Akten angelegt werden.

    Selbstverständlich verfügen bei uns die Richter, und selbstverständlich auch die Rechtspfleger, dass ein neues Verfahren anzulegen ist nebst neuem Aktenzeichen, wenn das ihrer Meinung nach geboten ist. Und das hat dann der Urkundsbeamte auch zu machen, er ist schließlich nicht sachlich unabhängig wie Richter und Rechtspfleger. Oftmals fehlt beim Urkundsbeamten auch der Sachverstand, oder soll man wirklich glauben, der Urkundsbeamte kennt sich mit dem Übergangsrecht (incl. Entscheidungen wie der des OLG München oder des OLG Nürnberg) aus ? Das kennen schon viele Rechtspfleger nicht, aber da man es vom Urkundsbeamten noch viel weniger erwarten darf, sind entsprechende Anweisungen/ Verfügungen der Richter und Rechtspfleger eben notwendig. Schließlich geht es auch um deren Pensenberechnungen, und warum soll man da zuschauen, dass keine neue Akte angelegt wurde, obwohl dies zu tun war ?

    Bei uns ist es sogar so, dass ich bei jeder kleinen Unklarheit erst gefragt werde, wie man das aktenmäßig behandeln soll. Der Rechtspfleger darf sich schon nicht aus der Verantwortung stehlen und meinen, nur weil er nicht zuständig sei, müsse er von alledem auch nichts wissen oder verstehen.

    Ich werde auch in Kostenangelegenheiten regelmäßig mal gefragt, obwohl ich kein Kostenbeamter bin. Selbstverständlich muss sich der Urkundsbeamte in fachlichen Dingen auch an den Rechtspfleger wenden können, genauso wie der Rechtspfleger sich an den Richter wenden kann.

    Einmal editiert, zuletzt von Andy.K (22. Dezember 2010 um 09:18)

  • Wir hatten jetzt einen landesweiten Erfahrungsaustausch für Familienrechtspfleger:

    Ergebnis:

    21 Fälle: Alle hatten bereits Ende 2009 sämtliche Vormundschaftsakten an das Familiengericht übergeleitet (teilweise nur auf Anweisung der Behördenleitung)

    1 Fall (das bin ich): Habe immer noch einige Vormundschaftsakten, weil ich mich streng an den Wortlaut der Überleitungsvorschrift halte und in diesen Akten außer die jährliche Kenntnisnahme/ Prüfung der Berichte nichts weiter zu tun hatte.

    Nun frage ich mich langsam, ob ich da nicht auch langsam was tun sollte, um nicht auf Dauer so ein Exot zu sein.

  • Unter Bezugnahme auf die früher einmal zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart zur Prüfung der Jahresberichte ( bin zu faul zum suchen, um mal einen anderen Poster zu zitieren:D) , dürftest Du in der Tat republikweit Exotenstatus erreicht haben.
    Standhaftigkeit ist allerdings auch aller Ehren wert.:daumenrau
    Mit einem persönlichen "Lob" von Cromwell wirst Du demnächst an dieser Stelle zu rechnen haben.

  • Nicht nur von Cromwell:)
    Ich teile die Rechtsauffassung von AndyK., muss aber gestehen, dass ich für meinen Bereich den bequemeren Weg gewählt habe und auch alle Verfahren bereits übergeleitet habe, zumal ich beides (Vormundschafts- und Familiengericht) in Personalunion bin.

  • Zum einen kann die Behördenleitung einen Rechtspfleger nicht dazu anweisen, ein Gesetz so zu interpretieren, dass dabei das gewünschte Ergebnis herauskommt, und zum anderen kann man gerne ein Exot sein, wenn man als Einziger oder einer von Wenigen das Richtige tut, während es alle anderen falsch machen.

  • Ja, wusste ich auch, ich brauchte aber mal etwas Aufmunterung, nachdem gestern bezüglich der Übergangsregelung 100% gegen mich waren und zudem noch >80% in Fragen der Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers in Genehmigungsverfahren.

    Die Argumente von Cromwell, die Richter der OLG München und Nürnberg, Pabst im MüKo sind jedenfalls sehr stichhaltig. Maßgeblich ist immer in erster Linie der klare Gesetzeswortlaut (was hier der Fall ist) und nicht das, was ich mir gern wünsche oder was mir mit reinem Menschenverstand plausibel erscheint. Wenn man ausschließlich seinen reinen Menschenverstand verwenden will, ist man mit bei allem, was mit Juristerei zu tun hat, an völlig falscher Stelle. Dies habe ich auch im Rahmen meines Berufswechsels vor nunmehr 20 Jahren erst feststellen müssen. Darum ist es mir um so erstaunlicher, wie man als Physiker(in) an die Spitze der Politik wechseln kann. Das ist wie Feuer und Wasser.

  • Es ist mir immer noch lieber, wenn sich jemand, der an Exaktheiten gewöhnt ist, mit Beliebigkeiten anderer befasst, als wenn jemand, der sich von vorneherein im Beliebigen verliert, einem weismachen möchte, dass es im Rahmen seiner Beliebigkeiten so etwas wie Exaktheit gebe.

    Der gesunde Menschenverstand hat in der Juristerei sehr wohl etwas verloren, es fragt sich nur, wo er zulässigerweise anzuknüpfen hat. Wer sich von der Behördenleitung in einer Rechtsfrage zu etwas anweisen lässt, braucht ihn allerdings in diesem Zusammenhang nicht. Derjenige ist dann allerdings streng genommen auch kein Rechtspfleger, sondern er degradiert sich selbst zum weisungsgebundenen Verwaltungsbeamten, obwohl nicht einmal dieser rechtswidrige Weisungen befolgen dürfte.

  • Auch an meinem Gericht gibt es noch Vormundschaften und Pflegschaften beim Vormundschaftsgericht, auch wenn es naturgemäß immer weniger werden (durch Aufhebung, Volljährigkeit oder Abgabe).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Aha, dann gibt es also noch mehr "Exoten", oder wir sind gar keine, bilden lediglich eine Minderheit ab, die sich ganz einfach nur an den klaren Gesetzeswortlaut hält, was auch immer danach noch versucht wurde anders darzustellen.:)

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