Testamentsrückgabe bei Wohnsitz im Ausland

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem - Testator hat seit 2001 seinen ständigen Wohnsitz in Thailand und möchte nun sein beim hiesigen Gericht verwahrtes Testament zurück ohne dafür hierher zu müssen.

    Wie gehe ich vor? Ersuchen über das auswärtige Amt? Hat das schon mal jemand gemacht?

  • Ich habe einen solchen Fall noch nicht gehabt, aber ich denke ich würde das Testament an das deutsche Konsulat in der Nähe des Erblassers senden, damit dort das Testament zurückgegeben wird. Nach § 2 KonsularG können die Konsularbeamten Angelegenheiten des FGG und Nachlassrechts übernehmen. Da ein Konsularbeamter nach § 11 KonsularG auch ein Testament beurkunden darf, müsste eine Rückgabe eines verwahrten Testamentes durch ihn genauso möglich sein.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Beantrage doch die Genehmigung einer Dienstreise :D
    Den konnt ich mir nicht verkneifen.
    Aber ich wüsste jetzt so auch nicht weiter. Der Vorschlag von Mel klingt gut.

  • Das war ja auch meine Idee - mir ging es eigentlich mehr darum wie ich das konkret veranlasse - Rechtshilfeersuchen direkt an das Konsulat oder den Umweg über das auswärtige Amt?

  • Die Rückgabe hat über den Konsul zu erfolgen.
    Thailand hat jedoch mehrere. Es ist daher sinnvoll, kurz beim Auswärtigen Amt nachzufragen, ob man direkt übersenden soll und wenn ja, an wen, oder das Ausw. Amt die Unterlagen an die Botschaft und diese wiederum an den zust. Konsul weiterleiten kann. Letzere Variante ist vom Postweg her auch sicherer und nachhaltbarer.

  • http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laend…uswahlseite.jsp



    Hier kann man nach der zust. dt. Vertretung suchen

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ist dann weiterhin der Nachlassrechtspfleger zuständig oder ist der zuständige Rechtspfleger für Auslandssachen zu involvieren?
    Ich denke letzteres, da es doch um die Anwemdung der ZRHO geht, oder?
    Wie handhabt ihr Nachlassrechtspfleger das?

  • Nach § 5 ZRHO muss der diplomatische oder der ministerielle Weg nur beschritten werden, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Dies würde ich - ohne es geprüft zu haben - bei einer Testamentsrückgabe verneinen; diese ist in der ZRHO sicher nicht erwähnt. Daher ist m.E. der unmittelbare Verkehr mit dem örtl. dt. Konsulat zulässig. Daher würde ich das Testament mit einem formlosen Ersuchen um Rückgabe an das örtliche Konsulat (das sich ja über die Internetseite des AA ermitteln lässt) schicken, per EgR oder was es bei Auslandspost entsprechendes gibt.

    Das in #5 genannte Argument überzeugt mich nicht. Der Postweg wird doch nicht sicherer, nur weil das AA der Absender ist. Der Tross des Guildo W. wird sicher nicht mit einem Dienstjet losfliegen, um das Testament persönlich in Thailand abzuliefern. Die Einschaltung unnötig vieler Stellen (Botschaft, Ministerium) macht die Sache nicht sicherer, sondern nur umständlicher und langwieriger.

    Ich sähe keinen Sinn darin, die Sache dem Rechtspfleger für Auslandssachen geben. Etwas anderes als eingangs beschrieben würde der auch nicht machen.

  • habe mal folgende Frage an die Nachassexperten:

    Die Nachfrage an das zuständige Einwohnermeldeamt hat ergeben, dass der Testator, der hier ein Testament zur Verwahrung gegeben hat, nach Italien verzogen ist.

    Nunmehr wurde versucht den guten Mann davon zu informieren, dass hier noch ein Testament verwahrt wird. Der Brief kam als unzustellbar zurück.

    Wie verfährt man in einem solchen Fall?

    Im Falle des Todes wird der italienische Standesbeamte wohl kaum eine Sterbefallanzeige an das Nachlassgericht machen, da ihm das Vorhandensein einer Verfügung nicht bekannt sein dürfte.

    Weiterhin macht das Nachlassgericht in bestimmten Abständen Anfragen an das zuständige Einwohnermeldeamt m.d.B. um Mitteilung, ob der Verstorbene noch lebt. Muss ich nunmehr eine Anfrage nach Italien starten?

    Da der Testator auch in Italien geboren ist, wurde bei der Verwahrung das Amtsgericht Schöneberg informiert.

    Kann man den ganzen Vorgang an das Amtsgericht Schöneberg abgeben, da der Testator nicht mehr in Deutschland lebt bzw. eine Mitteilung über den Verzug nach Italien??

    Fragen über Fragen :(

    Danke schonmal

  • ...
    Nunmehr wurde versucht den guten Mann davon zu informieren, dass hier noch ein Testament verwahrt wird. ...



    Das verstehe ich nicht. Wenn der Testator das Testament in die Verwahrung gibt, ist die Sache für das Nachlassgericht erledigt. Warum soll man den Mann jetzt informieren über das, was er selbst getan hat ?

    Theoretisch kann jeder Erblasser im Ausland versterben. Wer informiert dann das Standesamt des Geburtsortes bzw. das AG Schöneberg ? Ich weiß es nicht. Im Zweifel müssen solche Fälle durch die Oktoberrevolution gelöst werden.

    In diesm Fall ist m.E. nichts zu veranlassen.

  • AKoehler:

    das Testament wird hier seit langem verwahrt. Und in entsprechenden Abständen (genaue Fristen sind mir nicht bekannt) wird von der Geschäftsstelle beim letzten bekannten Einwohnermeldeamt angefragt, ob der Erblasser noch lebt, weil wie gesagt das Testament schon seit einiger Zeit hinterlegt ist.

    Und bei dieser Anfrage stellte sich heraus, dass der gute Mann nunmehr in Italien wohnt.

    Daraufhin wollten wir den Herren nur freundlich darauf hinweisen, dass hier noch ein Testament verwahrt wird, weil er vielleicht nicht mehr davon weiß. Aber die uns übersandte Adresse stimmte wohl nicht :(

    Und jetzt gibts halt das Problem, dass wir nicht wissen:
    a) ob er noch lebt
    b) wo wir unsere Anfrage beim Einwohnermeldeamt machen könnten, um herauszufinden ob er noch lebt.

    Eine Option gäbe es noch:
    wieder 30 Jahre notieren. Aber was dann? dann steht man wieder vor dem Problem.

  • Ich würde in beim AG Schöneberg nachfragen, ob die Infos über nen eventuellen Tod des Testators haben.
    Das Verfahren dorthin abgeben, würde ich nicht. Bin mir gar net sicher, ob die das überhaupt annehmen.

    Sind eigentlich 30 Jahre rum seit der Verwahrung?
    Wenn das so ist und ich keine Info vom EMA und von Schöneberg habe, eröffne ich einfach. (Begründung: Ablauf der 30 Jahre).
    Vielleicht gibts ja im Testament genauere Infos. Oder den dort benannten Erben bzgl Lebensdaten des Testators anschreiben usw.

  • @Märi:

    eingereicht zur Verwahrung wurde das Testament 1996. Warum die EMA Anfrage nun schon 2005 und nun wieder 2010 gemacht wurde weiß ich nicht. Vielleicht weil es ein "Ausländer" ist.

    Also 30 Jahre seit der Verwahrung sind demach lange noch nicht um. Ich überlege, ob ich ne Anfrage an das AG Schöneberg mache, ob dort Kenntnis über den Tod der Person vorliegen. Die werden mir definitiv schreiben: nichts bekannt.

    Und dann verfriste ich einfach um 15 Jahre, um auf die 30 jährige Überprüfungsfrist zu kommen.

    Dann hat es ggf. ein anderer zu erledigen. Nur der könnte dann wegen Ablauf der 30 Jahre eröffnen.

    Ich möchte es nach " nur " 15 Jahren noch nicht machen.

  • Wenn Du keine Mitteilung über den Tod hast und auch das Geburtsdatum des Testators nicht nahelegt, dass er heute Methusalems Zwillingsbruder sein könnte, würde ich die Akte auf Wiedervorlage 30 Jahre nach Annahme verfristen und gut ist.
    Mehr Arbeit und mehr Kopp würde ich mir hier nicht machen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Wenn Du keine Mitteilung über den Tod hast und auch das Geburtsdatum des Testators nicht nahelegt, dass er heute Methusalems Zwillingsbruder sein könnte, würde ich die Akte auf Wiedervorlage 30 Jahre nach Annahme verfristen und gut ist.
    Mehr Arbeit und mehr Kopp würde ich mir hier nicht machen.



    Genau !

  • Ich hänge mich mal hier ran:
    Hat vielleicht zwischenzeitlich jemand Erfahrung über das Procedere der Abwicklung gesammelt?

    Bei mir steht jetzt Rückgabe in Paraguay an - und ja, ich würde es wirklich gerne persönlich erledigen - wenns denn sein muss:cool:

  • ...und ich müsste eigentlich in einer solchen Angelegenheit (Rückgabe) aktuell nach Australien.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • ...und ich müsste eigentlich in einer solchen Angelegenheit (Rückgabe) aktuell nach Australien.

    Mein Testierer fragt bei der Botschaft nach, ob die die Rückgabe machen. Falls es klappt, poste ich wie's funktioniert hat.

  • Weshalb sollte das die Botschaft nicht machen können? - § 2 KonsG.


    Können und wollen sind 2 Paar Stiefel. Sie können auch Erbscheinsanträge aufnehmen und doch habe ich schon oft gehört, dass die Botschaft sich weigerte.

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