Postfach ... zustellfähige Adresse?

  • Beim Gläubiger selbst ist es egal, ob er eine Postfachadresse hat, beim Schuldner auch.
    Aber wirksam wird die Pfändung mit der Zustellung an den Drittschuldner. Und Zustellung an ein Postfach gehen nun mal wegen der Erklärungspflicht nach § 840 ZPO nicht; somit braucht man zumindest beim DS eine Straßenbezeichnung nebst HausNr.
    Ach ja, und eine gültige PLZ. Kommt leider auch häufig vor, dass man das zuständige Gericht (insbes. in Bln.) nicht findet, weil es die PLZ nicht gibt.

  • § 840 ZPO ist hier m.E. ohne Belang.

    In Abs. 3 steht, dass die Erklärung bei der Zustellung an den GV erfolgen KANN.

    Wenn der GV bei der Zustellung beim DS niemanden antrifft, geht das eben nicht und es greift automatisch Abs. 1 "binnen 2 Wochen".

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn die Zustellung (egal, ob PfÜB an DS oder etwas anderes) durch den GV vorgenommen wird, kann es doch sowieso nicht zur Ersatzzustellung durch Einlegen in das Postfach kommen. Der GV wird wohl eher nicht zur nächsten Postfiliale fahren, um sich dort des Schriftstücks zu entledigen. Entweder ist ein Briefkasten vorhanden, und er stellt darüber zu, oder es gibt keinen Briefkasten, und er macht eine Niederlegung.

    Bei der Zustellung durch einen Post- bzw. Justizbediensteten sieht es genauso aus: entweder Ersatzzustellung per Briefkasten oder Niederlegung.

    Wenn ich die von Kai gepostete BGH-Entscheidung V ZB 182/11 richtig verstehe, handelte es sich insofern um einen Sonderfall, dass der Empfänger ohne festen Wohnsitz war, aber ein Postfach unterhielt und das Fehlen einer Wohnung dem Fehlen des Briefkastens an einer Wohnung gleichgestellt wurde.

    Die direkte Zustellung an bzw. in ein Postfach ist m.E. nicht möglich, da § 180 ZPO den vorherigen gescheiterten Versuch der persönlichen Übergabe des zuzustellenden Schreibens voraussetzt.

  • Der BGH sagt aber folgendes aus, wobei schon gem. Leitsatz "unbekannt" ausreicht.

    Auch wenn die Entscheidung in einem Versteigerungsverfahren getroffen wurde, sind die Gründe übertragbar. Der GV kann auch dorthin gehen, wo sich das Postfach befindet und entsprechend zustellen.
    [h=4]Leitsatz[/h]1. Ein Postfach ist jedenfalls dann eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180 Satz 1 ZPO, wenn eine Wohnanschrift desjenigen, dem zugestellt werden soll, unbekannt oder nicht vorhanden ist.(Rn.9)

    aus den Gründen:

    … weil die Voraussetzungen für deren Bestellung angesichts des von dem Beteiligten zu 1 bekannt gegebenen Postfachs nicht vorgelegen hätten...

    … bekannt war, dass der Beteiligte zu 1 ein Postfach unterhielt…

    ...Dies entsprach den vor dem Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl I S. 1206) geltenden Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung, die Zustellungen an eine Postfachadresse nicht erlaubten. Seither ist nämlich eine Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstücks in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung möglich, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (§ 180 Satz 1 ZPO). Gedacht hat der Gesetzgeber insoweit zwar primär an Vorrichtungen, die sich in räumlicher Nähe zu der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Empfängers befinden (vgl. BT-Drucks. 14/4554 S. 21). Mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar ist aber auch die Annahme, eine ähnliche Vorrichtung könne ein von dem Empfänger eingerichtetes Postfach sein (so BFH/NV 2005, 229; 2008, 1860, 1861; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 83/06, ZIP 2010, 395, 396 Rn.10 sowie MünchKomm-ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 180 Rn. 4). Jedenfalls dann, wenn eine Zustellung unter der Wohnanschrift des Empfängers ausscheidet, weil diese unbekannt oder - wie hier - nicht vorhanden ist, gebieten Sinn und Zweck der Vorschrift, das Einlegen des Schriftstücks in ein Postfach als wirksame Ersatzzustellung anzusehen. Dabei soll insbesondere die Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO dem Adressaten einen leichteren und schnelleren Zugang zu der Sendung ermöglichen, als dies insbesondere bei einer Ersatzzustellung durch Niederlegung der Fall ist (aaO, S. 21). Diesem Anliegen des Gesetzgebers entsprechend ist eine solche Ersatzzustellung auch zuzulassen, wenn zwar kein Wohnort des Empfängers bekannt oder vorhanden, wohl aber eine briefkastenähnliche Vorrichtung zum Postempfang eingerichtet ist. Denn hierdurch wird dem Empfänger die Kenntnisnahme des Schriftstücks in vergleichbar sicherer und einfacher Weise ermöglicht wie bei dem Einlegen in einen Briefkasten; zugleich werden Zustellungsformen vermieden, die den Zugang zu dem Schriftstück deutlich stärker erschweren, insbesondere die öffentliche Zustellung (§ 185 ZPO) oder eine Zustellung nach §§ 6, 7 ZVG.

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  • Mich überzeugt das hinsichtlich der speziellen Zustellung durch den GV an einen Drittschuldner nicht. Fakt ist, dass ich sowas von unseren Gerichtsvollziehern als nicht zustellbar zurückbekommen würde (oder eben der Gläubiger); darüberhinaus ließe sich nicht mal die Zuständigkeit zwischen den Gerichtsvollziehern klären, da dies hier nur nach der tatsächlichen Adresse des Zustellempfängers geht. Und selbst die Adresse des Postamts, wo sich das Postfach befindet, ist nicht gleichzusetzen mit der Zustelladresse des Adressaten.

    Das ganze Theater, was hier (oder durch die Gläubiger) vollzogen wird, kann ich sowieso nicht nachvollziehen. Ich bin immer standhaft geblieben und spätestens nach der 2. Zwischenverfügung wurde mir dann immer eine vollständige Adresse mitgeteilt, sodass man sich nur fragen kann "warum eigentlich nicht gleich so?". Es liegt schlicht und einfach meist nur am fehlenden Willen und an Uneinsichtigkeit, diese Erfahrung habe ich nun schon machen können.

  • Ich sehe keinen Unterschied, nur weil der GV die Zustellung durchführt.

    Und Probleme bei der Zuständigkeit können nicht als Gegenargumente angeführt werden. Dann ist das eben zu regeln.

    Eine Zwischenverfügung ist m.E. deswegen nicht gerechtfertigt, außer, es gibt weitere Beanstandungen. Dann kann man auch noch mal nach einer Hausanschrift fragen.

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  • Gibt es zwischenzeitlich eigentlich neuere Entscheidungen zur Postfach-Problematik bzgl. Drittschuldner? :gruebel:

    Macht ihr Unterschiede, ob eine Erklärung nach § 840 ZPO beantragt wurde oder nicht?


    Der neueste Clou ist übrigens (von einer Bank als Gläubiger!) im Pfüb-Antrag (gewünscht Kontopfändung) zunächst gar keinen Drittschuldner anzugeben und auf Nachfrage dann den Namen der Bank und die IBAN und BIC des Schuldners mitzuteilen. Weitere Daten habe man nicht. :D :( (Vielleicht sollte man mal im Internet suchen und ein Impressum lesen?) In diesem Fall liegt mir also nicht einmal eine Postfachangabe vor.

    Bleibt dann wohl nur die Zurückweisung des Antrages.

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    Der neueste Clou ist übrigens (von einer Bank als Gläubiger!) im Pfüb-Antrag (gewünscht Kontopfändung) zunächst gar keinen Drittschuldner anzugeben und auf Nachfrage dann den Namen der Bank und die IBAN und BIC des Schuldners mitzuteilen. Weitere Daten habe man nicht. :D :( (Vielleicht sollte man mal im Internet suchen und ein Impressum lesen?)
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    Und warum suchste nicht mal eben im Internet????? :teufel:

  • Ein Postfach ist keine zustellfähige Anschrift. ...

    Hast du die früheren Beiträge gelesen? Manche stehen gar nicht so weit obendrüber. Deine pauschale Aussage ist so nicht richtig.

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