Postfach ... zustellfähige Adresse?

  • Habe bei einem Antrag auf PfÜB beanstandet, dass der DS nur mit Postfachadresse angegeben ist und dass keine richtige Forderungsaufstellung eingereicht wurde.

    RA schreibt das wäre schickanös eine detaillierte Forderungsaufstellung zu verlangen und wir wären die ersten, die das täten ... :gruebel: ... :wechlach:

    Außerdem sei die Postfach-Adresse der Oberfinanzdirektion ausnahmsweise zustellfähige Anschrift ... ich hätte das wissen müssen.

    Also, geht's noch? Der spinnt wohl - hätte er ja auch vorbringen können, wenn das ne Ausnahme ist. Bin doch nicht allwissend.

    Dann wirft er mir vor, dass ein Beamter den anderen schützt, weil der Schu zufällig Beamter ist ... OHH, ich könnt mich ja so aufregen :binsauer

    Jetzt würde ich ihm gern belegen, dass das alles so richtig ist und ihm Rechtsprechung um die Ohren hauen.

    So, nun Problem ... wo steht denn mal, dass man an ein Postfach nicht zustellen kann?

  • Die Zustellung ist geregelt in §§ 166 ff ZPO. Dort sind die Möglichkeiten, wie eine Zustellung erfolgen kann, aufgezählt. Und Postfächer waren nicht genannt, als ich das letzte Mal nachgesehen habe.

    Aber das Verhalten des Rechtsanwalts kommt mir bekannt vor, der kommt nicht zufällig aus Niedersachsen?

  • im Falle von Kostenfestsetzungsanträgen nach § 788 ZPO habe ich oft das Problem mit unklaren Forderungsaufstellungen. Die Gläubigervertreter bekommen dann Zwischenverfügungen folgenden Inhalts:


    Ein vom Gläubiger maschinell erstelltes Forderungskonto zum Nachweis der bisher entstandenen Kosten ist keine ordnungsgemäße Kostenberechnung, wenn die angesetzten Gebühren- und Auslagentatbestände für den Schuldner aus sich heraus nicht verständlich sind. Im Rahmen einer Kostenfestsetzung kann nicht auf die Vollstreckungsunterlagen verwiesen werden. Der Schuldner, dem die Vollstreckungsunterlagen nicht vorliegen, muss die Möglichkeit haben, sich auch ohne Kenntnis der Vollstreckungsunterlagen ein Bild von der Begründetheit und Angemessenheit der einzelnen Positionen zu machen, Art 103 GG, vgl. LG Bonn, Beschl. v. 12.06.2001, 4 T 345/01.

    Passt leider nicht ganz auf den Pfüb.

  • Unter den ganzen Zustellungsvorschriften habe ich nur einen klitzekleinen Hinweis auf Postfächer gefunden: Zöller, 24. Auflage, § 184, Rn. 4. Dort wird verwiesen auf Hamburg NJW 70, 104.
    Weiß nicht was da drin steht und ob das weiter hilft. Aber eine Postfach-Adresse kann ja schon aus dem Grund keine zustellungfähige Anschrift sein, weil dort die eigentlich vorgeschriebene "Übergabe" nicht möglich ist. Wer wohnt schon in einem Postfach. Und bei den Vorschriften über die Orte der Niederlegung fehlt das Postfach.

  • Es soll aber schon gewiefte Postbeamte gegeben haben, die Postfächer an Liliputaner als Ein-Zimmer-Wohnung vermietet haben. Aber die OFD ist ja kein Liliputaner.

    OFD??? in welchem Bundesland? für Baden ist doch das LBV zuständig...

  • Zitat von beldel

    nicht möglich ist. Wer wohnt schon in einem Postfach.


    :ironie:
    Doch es gibt Leute die wohnen im Postfach. Ich habe eine Zustellung in Österreich gemacht, unter einer Postfachadresse , mit Einschreiben Rückschein. Die österreichischen Kollegen haben den Schuldner dort angetroffen und das Einschreiben persönlich übergeben. :2danke

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ja, mit Sitz in SB. Und das hat den guten Gläubigervertreter aus der Bahn geworfen. Die Oberfinanzdirektion Koblenz in Saarbrücken. Das ist aber auch ein Ding.

  • Mal abgesehen davon, dass ich bislang immer eine zustellfähige Anschrift rausbekommen habe (Anruf genügt eigentlich immer):

    Wie schaut es bei sog. "Großkundenadressen" aus? Sind das Postfächer? Eigentlich schon und damit auch keine Zustellanschrift oder?:gruebel:

  • Die dürften genau so zu behandeln sein weil es nicht mehr als "große Postfächer" sind. Es ist ja nur eine eigene Postleitzahl und bei der Postleitzahl kann niemand eine Drittschuldnererklärung abgeben.

  • Ich hab schon ne ZU "persönlich übergeben " im Postfach gesehen. Aber da wohnt niemand und ein Geschäftslokal wäre eher was für die 7 Zwerge. Zustellung is nich.

    Forderungsaufstellung muß sein, da ein Sch erkennen muß, welchen Betrag er zahlen muß, um die weitere ZwV zu vermeiden. Außerdem ist es dem Gericht nicht zuzumuten, aus einem Zettelpacken einen Gesamtbetrag zu ermitteln. :mad:

  • Wohl gemerkt : Die postalische Zustellung ./. ZU in ein Postfach scheint neuerdings möglich zu sein (ich hatte neulich eine entsprechende ZU, wo Ersatzzustellung ins Postfach erfolgte, was wohl der Nachsendeadresse entsprach).

    Die Parteibetriebs-Zustellung durch den GV hingegen ist naturgemäß nicht in ein Postfach möglich.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Also, das überzeugt mich ja in keiner Weise. Bislang war grundsätzlich eine Zustellung an ein Postfach nicht möglich und daran hat sich nach meiner Kenntnis auch nichts geändert. Die Methode mit der Nachsendeadresse Postfach ist mir völlig abgängig und nach meinem Dafürhalten auch nicht möglich.

    Auch die Großkunden mit dem Riesenpostfach und eigener Postleitzahl (bei uns z.B. die Stadt etc.) haben nebenher eine ganz normale Hausanschrift, die sowohl auf dem Briefpapier ersichtlich als auch bei Bedarf zu benutzen ist.
    Bei meiner selbst entworfenen Rückbriefnachricht mit der Bitte um Angabe der zustellungsfähigen Anschrift wird extra der Klammerzusatz (kein Postfach!) verwendet.

  • Vielleicht richtet sich das nach dem Zugang einer Willenserklärung (WE, § 130 BGB):
    Der Zugang der WE setzt voraus, dass die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
    Zugang erfordert nicht unbedingt Besitzerwerb des Empfängers, setzt aber stets voraus, dass dem Empfänger die Erklärung so nahegebracht wird, dass es nur noch an ihm liegt liegt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen; dabei ist es nicht erforderlich, dass der Empfänger auch tatsächlich von der Erklärung Kenntnis nimmt.

    Die Auslegung des Postfachs als Briefkasten der Wohnung oder des Geschäftsraums wäre aber m.E. sehr großzügig und danebenliegend.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Man könnte das Postfach als "ähnliche Vorrichtung" gem. § 180 ZPO ansehen, da sich "zu der Wohnung oder zu dem Geschäftsraum gehörenden" nur auf den Briefkasten bezieht, aber nicht auf die "Vorrichtung".

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