schottische Bank als Gläubiger

  • Ich hab eine Grundschuld für eine schottische Bank (edit by Kai; bitte keine Klarnamen) eingetragen.

    Jetzt werden vom belasteten Grundstück Teilflächen freigegeben.

    Die Freigabe ist vom Vertreter X der Frankfurter Zweigniederlassung unterschr. und vom dt. Notar beglaubigt.

    Dann kommen
    1. begl. Kopie eines "notarial certificate" mit dt. Übersetzung von vereid. Übersetzer
    2. Apostille nach Haager Konvention v. 5.10.61 des
    Foreign and Commonwealth Office, London in engl. Sprache
    3. zweisprachige Vollmacht in der X für alle Grundstücksgeschäfte bevollmächtigt wird.

    Oben 1. bestätigt, daß der Unterzeichner der Vollmacht befugt ist die
    Gesellschaft zu vertreten.

    In der Vollmacht oben 3. steht u.a.: "....diese Vollmacht ist bis zum 31.12.2006 erteilt, erlischt bezüglich des Bevollmächtigten jedoch bereits vor Ablauf dieser Zeitspanne, falls der betreffende Bevollmächtigte nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Grundschuldinhaber steht oder nicht mehr zumindest eine der oben genannten Positionen innerhalb der Organisation des Grundschuldinhabers innehat...."

    Wenn ich bei Schöner RNr. 3576 ff nachlese, komme ich eigentlich zu dem Ergebnis, daß ich vom Fortbestand der Vollmacht ausgehen kann und daß sich die o.g. Formulierung evtl. auch nur auf das Innenverhältnis zwischen Bank und Bevollmächtigten bezieht. Ist jemand anderer Ansicht ?

  • Ich würde auch davon ausgehen, dass die Vollmacht noch fortbesteht. Zum einen ist der Vollmachtnehmer noch im Besitz der Vollmachtsurkunde und zum zweiten ist es nachgerade unwahrscheinlich, dass der sich der Vollmachtnehmer dazu herablässt, insoweit mit entsprechendem Zeitaufwand tätig zu werden, wenn der Vollmachtgeber inzwischen nicht mehr sein Arbeitgeber ist.

  • Danke für Eure Meinungen.... und juris 2112 wünsch ich einen schönen Urlaub am großen Wasser; Wetter soll nächste Woche ganz gut werden hab ich gesehen

  • Hier:

    http://www.fhvr-berlin.de/fhvr/fileadmin…g_hregister.pdf

    findest Du ein Skript über die Rechtsfähigkeit und Vertretung ausländischer Gesellschaften. Gerade bei Gesellschaften aus Großbritannien und den USA ist der Nachweis der Vertretungsberechtigung in der für das deutsche Grundbuch erforderlichen Form nur sehr schwer zu führen, da es dort kein Handelsregister oder ein vergleichbares Register gibt. Insofern ist fraglich, ob ein britischer Notar eine Vertretungsberechtigung bescheinigen darf.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!