Entlastungserklärung Fiskus

  • Ich habe einen ehemaligen Nachlasspfleger aufgefordert die Entlastungserklärung des Landes einzrueichen, nachdem ich das Erbrecht des Fiskus festgestellt hatte. Die meinen nun, dass sie dazu nicht befugt sind, da das Nachlassgericht den Nachlasspfleger begleitet hat.

    Hab jedoch im Jochum/Pohl gelesen, dass auch der Fiskus eine Entlastungserklärung erteilen muss und finde das auch sinnvoll, da bei "normalen" Erben ja auch so verfahren wird.

    Wie handhabt ihr es? Prüft ihr die Schlussrechnungslegung des Pflegers?

  • Die Entlastungserklärung ist m.E. weder gesetzlich vorgeschrieben, noch kann Sie das Gericht von einem der Erben oder sonstigen Beteiligten fordern.

    Wie es dazu kam, dass heute beinahe jedes Gericht nach "Entlastung" ruft und vor allem, welcher Rechtszweck damit verbunden sein soll, entzieht sich meiner Kenntnis.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Entweder Schlussrechnung oder Entlastung.
    Eines von beiden ist Pflicht.



    Woraus schließt du das? Der NLP hat gemäß § 1890 BGB den Nachlass nach Beendigung der Pflegschaft (also muss das Gericht zuerst mal die Pflegschaft aufheben) an die Erben herauszugeben, Rechnung zu legen und lediglich darüber einen Nachweis zu führen. Alles andere ist Sache der Erben. Würden die eine Entlastung verweigern, hat der NLPfleger weder ein Zurückbehaltungsrecht am Nachlass noch kann er auf Entlastung klagen.

    Dass die Erben eine Richtigkeit der Rechungslegung nach § 1892 II BGB bestätigen können, steht außer Frage. Dass Sie es aber immer müssen, nicht.

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  • ...eine Entlastung erteilen MUSS kenne ich nicht - habe jetzt aber auch Deine Kommentarstelle nicht überprüft. Wird diese Ansicht begründet?

    Finde ich auch irgendwie Quatsch- mit einer Entlastung verzichtest Du ja auf die Prüfung durch das Gericht. Wie kann man jemanden zu einem Verzicht auf etwas verpflichten, wozu er das Recht hat?

    Ich habe die NLPfl. zur Schlussrechnung aufgefordert, wenn es Erben gab, mit dem Hinweis, dass diese Entlastung erklären können. Manchmal haben die das auch gemacht, dann wurde keine Rechnung gelegt
    (wie bei Betreuungssachen auch) Gleiches gilt dann wohl auch für den Fiskus. Wenn dieser keine Entlastung erklären möchte, musst Du wohl die SR prüfen.
    (Und ganz ehrlich: Wenn ich Vertreter des Fiskus oder Erbe wäre, würde ich auch keine Entlastung erteilen,sondern lieber den Rpfl. prüfen lassen...)

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Aus Jochum/Pohl 3. Auflage Rn. 106:

    ... das Gericht kann...nicht jedoch den Pfleger zur Vorlage einer Entlastung, zur Auskehrung des Nachlasses an die Erben ...anhalten

    weiter unter Rn. 1034 ff.

    ...da der Nachlasspfleger keinen Anspruch auf Erteilung einer Entlastungserklärung hat...

    vgl. hierzu RGZ 115, 368; AG Neukölln BtPrax 1992,77
    Palandt/Dietrichsen § 1892 BGB, Rn. 4

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  • Mhm....schade....hab ja gehofft mir Arbeit zu sparen. ;)



    Tja, wenn keine Erben bekannt sind oder der Fiskus sich "verweigert" muss das Gericht wohl oder übel die Schlussrechnung selbst noch prüfen.

    Freu´dich wieder auf den Fall, dass der NLPfleger direkt ggü. Erben abrechnet und dir dann die Arbeit erspart bleibt. Das kommt bestimmt auch bald wieder mal...:)

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  • Wie es dazu kam, dass heute beinahe jedes Gericht nach "Entlastung" ruft und vor allem, welcher Rechtszweck damit verbunden sein soll, entzieht sich meiner Kenntnis.



    Das ist ganz einfach: Habe ich eine Entlastungserklärung des Erben mit Verzicht auf die Schlussrechnungslegung brauche ich die Schlussrechnungslegung nicht zu prüfen, § 1892 BGB. Bei den heutigen Pensen oftmals eine nette Zeitersparnis.

    Eine Verpflichtung des Erben eine Entlastungserklärung abzugeben gibt es nicht.

    Ich pers. prüfe auch in den meisten Nachlasspflegschaften die RL, da wir meist nur kleine Nachlässe haben und kaum Buchungen da sind. Im Rahmen der Betreuung ist die Zeitersparnis da doch um einiges größer.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Das ist ganz einfach: Habe ich eine Entlastungserklärung des Erben mit Verzicht auf die Schlussrechnungslegung brauche ich die Schlussrechnungslegung nicht zu prüfen, § 1892 BGB. Bei den heutigen Pensen oftmals eine nette Zeitersparnis.



    Das ist m.E. der einzige Sinn der Anforderung einer Entlastungserklärung...

    Und Nachlasspfleger, die unaufgefordert hierauf hinwirken, setze ich natürlich erheblich lieber ein, als Nachlasspfleger, bei denen ich noch Schlussabrechnungen prüfen muss...

    ;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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