Motivationsrabatt - aus welchen Beträgen?

  • § 292 I Satz 4 InsO klingt ja erst mal ganz einleuchtend. Dann bin ich aber über verschiedene Kommentare gestolpert:
    FK meint, Verteilung im 5. Jahr 10 % aus den Einnahmen des 5. Jahres; ebenso Insbüro 2007, 479-480.
    Laut HRP bilden dagegen die Einnahmen des 4. Jahres die Grundlage zur Berechnung ( würde ich aus dem Gesetzestext auch so lesen ).
    Was nun? Gibt es dazu schon Rechtsprechung?

  • ..Laut HRP bilden dagegen die Einnahmen des 4. Jahres die Grundlage zur Berechnung ( würde ich aus dem Gesetzestext auch so lesen )...



    nicht des vierten Jahres, sondern nach Ablauf von vier Jahren.. also beginnend mit dem fünften Jahr seit Aufhebung. HK 292 RdNr. 12

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aber nach Ablauf den 4. Jahres ist der Rabatt zu ermitteln. Dass kann doch dann nur aus den Einnahmen des 4 Jahres sein, oder?

  • Für das Insolvenzverfahren ergänzt § 292 Abs. 1 Satz 4 InsO die bereits in § 850c ZPO enthaltene Beteiligung des Schuldners an den pfändbaren Einkünften. Danach hat ein Treuhänder im 5. Jahr der Wohlverhaltensperiode, welche mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt, einen Anteil von 10 Prozent der nach § 850c ZPO pfändbaren Beträge wieder an den Schuldner abzuführen.

  • Aber nach Ablauf den 4. Jahres ist der Rabatt zu ermitteln. Dass kann doch dann nur aus den Einnahmen des 4 Jahres sein, oder?



    § 292 InsO ist mal wieder ein klassisches Beispiel von "unglücklich formuliert".
    Wenn man sich nur nach dem Wortlaut richtet, könnte man sogar auf den Gedanken kommen, dass der Treuhänder von allem, was er bisher eingenommen hat, 10 % nach 4 Jahren auszukehren hat...
    Den Passus "hat er an den Schuldner" hätte der Gesetzgeber besser weiter nach hinten verschoben, wobei wir wieder im Smalltalk bei "richtiges Deutsch" wären...

    Nach allen Kommentierungen und nach der Logik ist es aber so gemeint, dass zuerst 4 Jahre vergehen müssen. Was dann nach Ablauf der 4 Jahre reinkommt, von dem muss der TH 10 % an den Schuldner zurückgeben. Und nachdem 5 Jahre vergangen sind, 15 % von dem was später reinkommt.

  • Also von Einigkeit kann da echt keine Rede sein. MüKo legt auch die Einnahmen des 4 Jahres zugrunde.

    Dann kann man ja fast machen, was man will.....;)

  • Hoppala, da war ich wohl zu schnell mit "allen Kommentierungen". Die Ansicht vom MüKo ist aber m.E. nicht logisch. Nach altem Recht, in dem die Formulierung identisch war, wurden die Jahre 5, 6 und 7 mit dem Motivationsrabatt belohnt.
    Nach der Verkürzung wurde einfach das letzte Jahr gestrichen. Wenn der Gesetzgeber den Motivaionsrabatt in das vierte Jahr hätte vorverlegen wollen, hätte er wohl auch die Formulierung geändert.

  • ja da sind Kommentare (die auch nur mutmaßen können in dieser Frage) nicht wirklich hilfreich; ich fand den Gesetzestext erfrischend klar (Ergebnis: was nach dem 4. Jahr ab Aufhebung ! aufgrund der Abtretungserklärung ! eingenommen wird, ist Gegenstand der Durchhalteprämie)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Und wenn ich diesbezüglich mit dem th keine Einigung finden kann? Habe ich irgendeine Handhabe? Oder nehme ich seine Auszahlung so hin, mache lediglich einen Aktenvermerk für aufmerksame Gläubiger ?

  • na mit dem Zwangsgeld bin ich mir nicht sicher....
    Aber unabhängig davon:

    ich würde die Ausschüttung beanstanden und mal abwarten, wie der Treuhänder reagiert....

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  • schon klar mit den Vorschriften.... aber da die Fachliteratur - entgegen der Logik - ein wohl nicht klares Bild abgibt lässt sich nicht gleich alles als Pflichtverletzung des Verwalters i.S.d. Zwangsmittel einordnen....

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