Zustellungsvermerk bei Vergleichsbeschlüssen nach § 278 ZPO?

  • Hallo,

    wir streiten mal wieder über die Frage, ob das Gericht bei einem Vergleichsbeschluss gem. § 278 ZPO den Zustellungsvermerk erteilt oder die Zustellung des Vergleiches von RA zu RA veranlasst werden muss.

    kann jemand helfen?

  • Es gibt beide Meinungen.

    1.)
    Der einen Vergleich feststellende Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO ist keine Entscheidung i.S.v. § 329 Abs. 3 ZPO und damit auch kein Vollstreckungstitel, da er lediglich feststellenden Charakter hat. Er ist daher nicht von Amts wegen zuzustellen, da es sich lediglich um einen Feststellungsbeschlusses handelt.

    2.)
    Voraussetzung der Zwangsvollstreckung aus diesem Titel ist es indes nicht, dass der Vergleich selbst i.S.d. § 750 Abs. 1 ZPO zugestellt wird; es reicht die von Amts wegen erforderliche Zustellung des Feststellungsbeschlusses nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO aus.

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