Luxemburgische S.à.r.l. als Verkäuferin

  • Hallo zusammen,

    die S.à.r.l. die in den bisherigen diskusionen als Käuferin auftrat will nun ihr Eigentum verkaufen.

    Bei Erwerb wurde mir zum Vertretungsnachweis eine Vertreterbescheinigung eines deutschen Notars gem. § 21 BNotO vorgelegt. Der Notar hatte auf Grund der Einsicht in einen französischsprachligen luxemburgischen begl. Registerauszug bescheinigt.


    Jetzt bekomme ich als Nachweis eine Vertreterbescheinigung eines luxemburgischen Notars auf deutsch auf Grund Einsicht in das Register mit Apostille (schöner blau-bunter Aufkleber mit einem Stempel in französischer Sprache) Der Stempel ist von der Grand-Duché de Luxembourg- Ministère des Affaires Etrangères.


    Nun habe ich gelesen: "LG Kleve, Beschluss vom 29.09.2006, Az. 4 T 386/06

    Bei Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft an Grundstücksgeschäften ist die Vertretungsbescheinigung eines ausländischen Notars ohne Weiteres anzuerkennen, sofern es sich um ein lateinisches Notariat handelt, die Vertretungsbescheinigung den für sie geltenden Bestimmungen des dortigen Rechts entspricht und dies durch eine Apostille belegt ist.
    BNotG § 21"

    aber viel schlauer bin ich nun auch nicht, da ich nicht weis, was ein lateinisches Notariat ist und auch nicht wie die luxemburgischen Bestimmungen für eine Bescheinigung sind. Die Apostille sagt dazu garnichts.

    Ich habe bisher immer in Fällen mit Auslandsberührung dem Richter vorgelegt.

    Wenn ich das nun nicht mehr will, muss ich das dann alles einfach glauben? Kann ich irgendwo ein Rechtsgutachten erhalten?
    Weiß jemand, was so was kostet?

  • Wo ist denn nun Dein Problem ? Hast Du Probleme mit der Vertretung der S.A.R.L. oder mit dem Nachweis dafür ??
    Vielleicht hilft Dir ja das hier weiter.

  • Wo ist denn nun Dein Problem ? Hast Du Probleme mit der Vertretung der S.A.R.L. oder mit dem Nachweis dafür ??
    Vielleicht hilft Dir ja das hier weiter.



    Das könnte wirklich helfen:
    Auf Seite 25 des Links, Fußnote, dort sind die Länder, die dem lateinischen Notariat angehören, aufgezählt. Luxemburg gehört dazu...

  • Also mein Problem ist der Nachweis der Vertretungsmacht.

    letztich im vorliegenden Fall die Frage ob der ausländische Notar die Vertretungsbescheinigung austellen darf, sprich ist in der luxemburgischen Rechtsordnung vogesehen, dass Notare entsprechende Bescheinigungen erteilen.

    in der Unterlage der Fachhochschule Bad Münstereifel heißt es dazu ja lediglich: "es muss davon ausgegangen werden, dass der mit öffentlichem Glauben ausgestattete ausländische Notar eine solche Bescheinigung nur erteilt, wenn er dazu von seinem Staat die Ermächtigung hat"
    Mir ist das eigentlich etwas zu wage.
    Zumal bei einem deutschen Notar daran gezweifelt wurde, ob er Vertreterbescheinigungen für ausländische Gesellschaften erstellen darf oder nicht.
    Bei einme Deutschen Notar sind Zweifel erlaubt- bei einem ausländischen nicht?

    Ich kann mit sowas nicht gut umgehen, weil ein allerletzter Zweifel doch bleibt.

    Aber es sieht wohl so aus, als ob das hier so zu akzeptieren ist.

    Sichere Kenntnis währe mir lieber.



  • s.o.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mehr über den luxemburger Notar findet man in den MittBayNot 2004 Heft 6 S.408.

    2 Mal editiert, zuletzt von karlchen (7. August 2009 um 14:34) aus folgendem Grund: Link berichtigt

  • @karlchen: Dein Link klappt nicht.
    Angezeigt wird bei mir diese Seite:
    http.com
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  • Habe den gleichen Fall gerade bei mir auf dem Tisch ich vermute mal, dass es sich um die gleiche S.à.r.l. handelt. In meiner Notarbescheinung des luxemburgischen Notars (vermutlich derselbe wie bei dir) hat jemand noch handschriftlich herumgemalt, sodass man nicht erkennen kann, ob die Randbemerkungen jetzt vom Notar stammen oder von sonst wem. Bei uns ist die Einsichtnahme zu lange zurückliegend, nämlich 4 Monate und genau das Datum der Einsichtnahme ist handschriftlich eingefügt. Aber die blauen Apostillen sind cool, man merkt, dass Luxemburg Geld hat, wahrscheinlich sind die Grundbücher dort goldfarben :D

  • Nachtrag: Habe jetzt einen begl. HR-Auszug verlangt, ist zwar auf Französisch, hatte aber Franz-LK im Abi, müsste also irgendwie gehen.

  • Mein Problem:
    Eigentümerin ist eine luxemburgische S.à.r.l.; diese verkauft jetzt an eine "normale deutsche" KG (ja, das gibt es) und bewilligt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Aufgetreten ist ein vollmachtloser Vertreter, dessen Erklärungen werden genehmigt für die Eigentümerin durch einen Herrn A.M. Dessen Unterschrift wird beglaubigt durch eine luxemburgische Notarin mit dem Stempelzusatz: "Beglaubigung: Der unterzeichnete Notar beglaubigt hiermit die Unterschrift von A.M.". Beigefügt ist eine schöne Apostille; es fehlt jedoch ein Hinweis wie bei einer deutschen Beglaubigung, ob die Unterschrift vor der Notarin vollzogen oder anerkannt wurde, und wie sie sich Gewissheit über die Person verschafft hat. Weiter beigefügt ist eine Vollmachturkunde, beurkundet durch dieselbe Notarin, aus dem Jahr 2011 in deutscher und englischer Sprache, in der Herr A.M. seitens der Eigentümerin bevollmächtigt wird und wonach ein Widerruf nur vor der Notarin erfolgen kann. Die Vollmacht liegt als beglaubigte Abschrift? vor ("pour expedition conforme: délivrée à la demande de la prédite société). Beigefügt ist ferner eine Bescheinigung der Notarin aufgrund Einsicht in die Handelsregisterakte, dass die bei der Vollmachterteilung aufgetretenen Personen bei Vollmachterteilung ausschließlich vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Eigentümerin waren. Apostillen liegen jeweils vor. Würdet ihr eintragen? Vielleicht hat auch jemand die gleichen Unterlagen vorliegen (Fondsgesellschaft mit Grundbesitz in ganz Deutschland)...

  • Im beck OK GBO Sonderbereich internationale Bezüge findet man unter RNr. 107 was dazu und zur Vollmacht RNr. 36 - 40.

    Es kommt bei der Unterschriftsbeglaubigung luxemburgisches Recht zur Anwendung. Und aufgrund der Apostille kann man davon ausgehen, dass der lux. notaire es nach der dortigen Rechtsordnung schon richtig gemacht haben wird, wenn man keine entgegenstehenden Anhaltspunkte hat. Bei denen sind die Beglaubigungsvermerke generell so dürftig - aber sie entsprechen halt luxemburgischem Recht.
    Bei der Vollmacht ist es anders, s. RNr. 36 beck OK

  • Die Unterschriftsbeglaubigung samt Apostille ist problemlos.

    Einzige Frage ist, ob die Vorlage einer begl. Abschrift der Vollmacht ausreicht.
    Normalerweise ist es ja so, dass dem (deutschen) Notar die Vollmachtsurkunde in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegt wird und der bestätigt, dass sie ihm bei Aufnahme der Erklärung vorgelegen hat.
    Es genügt dann die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Vollmacht beim Grundbuchamt.
    (Ist in der Vollmacht eine Rechtswahl getroffen?)

    Nach Frank/Wachter Handbuch Immobilienrecht in Europa RNr. 248 "Luxemburg" endet die Vollmacht durch Abberufung des Bevollmächtigten. Der Vollmachtnehmer hat dann Original oder beglaubigte Abschrift der Urkunde zurückzugeben.

    Offenbar gibt es dort also keine Ausfertigung so wie bei uns. Insofern würden mir die Unterlagen reichen.

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