Hinterlegung - Help!

  • Hallo zusammen!

    Ich stehe mir total auf dem Schlauch!

    A hinterlegt einen Betrag (einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Zivilsache) zu Gunsten von A und B. Auf das Recht der Rücknahme wurde verzichtet.
    B pfändet nun den Herausgabeanspruch von A wegen eines weiteren Anspruchs und beantragt die Auszahlung des hinterlegten Geldes an sich.

    M.E. ist hiermit doch nur der evtl. Herausgabeanspruch gepfändet und nicht bereits die Zustimmung des A ersetzt !?! Insofern dürfte immer noch die Zustimmung gefordert werden müssen, ggfls. auch im Wege des § 894 ZPO.

    Sofern nun B Freigabe des Betrages zugunsten A erklärt (B im Wege der Pfändung den Betrag aber dann trotzdem einkassieren würde), brauche ich dann immer noch die Zustimmung/Freigabeerklärung des A?

    Gruß Inkala

  • An den Gläubiger B kann ohne Freigabe des Schuldners A herausgegeben werden, wenn die Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgehoben ist und der Gläubiger den Herausgabeanspruch des Schuldners hat pfänden und sich überweisen lassen (Bülow/Mecke, HO, RnNr 30 Anhang zu § 13).

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