Hallo,
ich habe hier ein Problem mit Italien.
Im Grundbuch ist in Abteilung I eingetragen:
3a) Ehemann A
3b)
aa) Tochter 1
bb) Tochter 2
cc) Sohn 1
dd) Ehemann A
zu aa) bis dd) in Erbengemeinschaft
zu a) und b) in beendeter und nicht aufgelöster Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts.
Jetzt ist der Ehemann verstorben und alleine beerbt worden von seinem Sohn 1. Der beantragt jetzt die Grundbuchberichtigung und will, so schätze ich, seine Tochter eintragen lassen
Es ist ein gegenständlich beschränkter Erbschein erteilt worden, nachdem das in Deutschland befindliche Vermögen von Sohn 1 geerbt wird.
Wie trage ich denn jetzt den Sohn 1 ein (Zuvor muss er natürlich noch einen berichtigten Grundbuchberichtigungsantrag einreichen)?
Bin für jeden Hinweis dankbar.
Errungenschaftsgemeinschaft italienisches Recht
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Christine -
25. August 2006 um 09:36
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Die radikalste Methode:
3a und 3b dd röten;
"Anstelle von 3a und 3b dd:
Sohn 1"
Eintragungsgrundlage
Die Berechtigungsverhältnisse ergeben sich dann bereits aus der bereits bestehenden Eintragung.
Ich würde bei ihm evtl. aber mal nachfragen, ob nicht evtl. eine Auseinandersetzung gewollt und möglich ist - und ihn mit § 60 IV KostO ködern, falls Ihr den auch auf auseinandergesetzte Erben anwendet (sonst funktioniert der Köder natürlich nicht). -
Ich fürchte der Köder funktioniert nicht. Aber ihn direkt auf eine Auseinandersetzung anzusprechen find ich gar nicht so schlecht! Schon mal ein guter Hinweis! Manchmal fällt einem das naheliegenste nicht ein...
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Auseinandersetzung wäre natürlich gut.
Ansonsten, wie wäre es mit:
4a) Sohn1
4b)
aa) Tochter1
bb)Tochter2
cc)Sohn1
zu aa) bis cc) in Erbengemeinschaft
zu 4a) und 4b) in beendeter und nicht aufgelöster Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts
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Zitat von Ulf
Auseinandersetzung wäre natürlich gut.
Ansonsten, wie wäre es mit:
4a) Sohn1
4b)
aa) Tochter1
bb)Tochter2
cc)Sohn1
zu aa) bis cc) in Erbengemeinschaft
zu 4a) und 4b) in beendeter und nicht aufgelöster Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts
so würd ichs auch machen bei Neueintragung
und dann in Sp. 4:Anteil 3a) an 4a) und Anteil 3b)dd) an 4 cc) übergegangen aufgrund Erbfolge... und im Übrigen ohne Eigentumswechsel eingetragen am
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Zitat von Mola
so würd ichs auch machen bei Neueintragung
Ich persönlich trage immer alles neu vor. Ich mag diese teilweise geröteten und neu eingetragenen Eigentümer überhaupt nicht. Das wird auf Dauer alles m.E. sehr unübersichtlich.
Zitat von Mola
und dann in Sp. 4:
Anteil 3a) an 4a) und Anteil 3b)dd) an 4 cc) übergegangen aufgrund Erbfolge... und im Übrigen ohne Eigentumswechsel eingetragen am
wobei ich allerdings noch den Erbschein erwähnen würde. -
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Ja, so werde ich wohl die Eintragung machen. Sieht nur irgendwie komisch aus
Danke für die vielen Hinweise!!
Vielleicht wollen sich die Erben ja doch noch mal hinsichtlich der Errungenschaftsgemeinschaft auseinandersetzen.
Bis zum nächsten Mal
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