Vormerkung für Teilfläche auf Wohnungseigentum

  • Hallo zusammen,
    folgendes Problem: Bestehendes Wohnungseigentum wird aufgehoben und am gleichen Grundstück neues Raumeigentum nach § 3 WEG begründet soweit so gut. Zwei der neuen Einheiten gehören A, eine Einheit gehört B. B verpflichtet sich eine noch zu vermessende Grundstücksteilfäche an A zu übertragen. Der Übertragungsanspruch soll durch Vormerkung gesichert werden. Da die Vormerkung kein dingliches Recht ist sondern lediglich ein sachenrechtliches Sicherungsmittel das den schuldrechtlichen Übertragungsanspuch dingliche Wirkungen verleiht, beantragt der Notar die Eintragung nur auf dem Wohnungseigentum des B. Der Notar sagt A hat ja nur in Bezug auf B ein Sicherungsbedürfnis. Das mit der Vormerkung ist unstreitig richtig erkannt, der Anspruch zielt aber doch aufs Grundstück, somit auf Gemeinschaftseigentum. Ich bin mir daher unsicher, ob man nicht doch auf allen Einheiten eintragen muss. A könnte ja verkaufen und trotzdem noch seine Teilfäche bekommen wollen. :gruebel::gruebel:

  • Belastungs- und Anspruchsgegenstand müssen identisch sein. Würde sich B verpflichten, seinen Miteigentumsanteil am ganzen Grundstück auf A zu übertragen, würde man die Vormerkung (nur) an dessen Anteil eintragen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Anspruch auf Übertragung seines Anteils auf eine Teilfläche beschränkt.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (13. August 2009 um 16:43) aus folgendem Grund: "B" statt "A"

  • Ich denke 45 liegt richtig, wenn ich genau lese besteht der Anspruch laut Vertrag nur darin, dass B seinen Miteigentumsanteil an der Teilfläche unentgeltlich an A überträgt. Diesen Anspruch kann B aber allein aus seinem Wohnungseigentumsrecht erfüllen. Wenn ich Schöner-Stöber richtig verstehe (habe leider z.Zt. keinen Zugriff auf das BayObLG-Urteil) ist bei der dortigen Fallgestaltung auf alle Einheiten einzutragen, weil schon der gesicherte Anspruch nur aus dem Grundstück erfüllt werden kann (und nicht aus einem einzelnen Wohnungseigentumsrecht). Danke:daumenrau

  • Ich häng mich noch einmal kurz an:

    Der Eigentümer sämtlicher WEG-Einheiten verkauft aus dem Grundstück, an dem WEG begründet ist, eine Teilfläche. Hierfür werden/wird Vormerkungen/eine Vormerkung eingetragen in jedem einzelnen WEG-Blatt, und zwar so:
    "Vormerkung zur Sicherung de Anspruches auf Übertragung einer Teilfläche aus dem Grundstück xxx zur Größe von ca. xxx qm für yyy". Kein "Mithaftvermerk" oder ähnliches.


    Dann erklärt der Vormerkungsbrechtigte ausdrücklich Pfandfreigabe von zwei Blättern hinsichtlich dieser Vormerkung.
    Diese Pfnadfreigabe ist auch eingetragen worden.

    Ist die Eintragung der Pfandfreigabe zu Recht erfolgt?

  • Ich hab`das in der MittBayNot jetzt eben nur kurz überflogen, aber wenn ich das richtig sehe, soll das bei anfänglicher Bestellung auf eine Umdeutung dahingehend hinauslaufen, daß eben nur der Miteigentumsanteil an einer Teilfläche übertragen werden soll. Also so wie im Fall von Marmota24. Wenn man wie im jetzt gegebenen Fall die Vormerkung aber bereits am ganzen Grundstück eingetragen hatte, wird man sich grds. mit so einer nachträglichen Umdeutung schwer tun. Wenn, dann ist das eigentlich nur möglich, weil schon der ursprüngliche Vermerk jeden Hinweis auf eine Belastung des Grundstücks als Ganzes vermieden hat. Was aber sicher nicht auf eine entsprechende Umdeutung der Bewilligung durch den damaligen Rechtspfleger zurückzuführen ist.;)

  • Ich hänge mich hier auch mal dran, weil es ein sehr ähnlicher Fall ist:

    Ich habe ein Wohnungseigentum mit zwei Gebäuden. Eine Einheit (ich nenne sie mal A) stellt ein Haus dar, das zweite Haus bildet die anderen beiden Einheiten (B und C). Der Eigentümer des Hauses A verkauft jetzt eine Teilfläche. Formuliert ist das Ganze in der Urkunde wie folgt: "Die Käufer beabsichtigen, aus dem im WEG-Grundbuch von ... Blätter A, B und C eingetragenen Grundstück xy eine Teilfläche mit dem Wohnhaus A zu erwerben. Aus diesem Grund verpflichtet sich der Verkäufer die Teilung des Grundstücks xy dahingehend durchzuführen, dass aus dem vorgenannten Flurstück eine Teilfläche von ca. 485 m² herausgemessen wird, entsprechend im anliegenden Plan mit den Eckpunkten A-B-C-D-E-F-G-A bezeichnet."

    D. h. aber doch, dass die Käufer tatsächlich eine Teilfläche am kompletten Grundstück erwerben!? Wie kann ich dann die Vormerkung an der Einheit A eintragen; es hätten doch auch die beiden weiteren Eigentümer der anderen Einheiten mitwirken müssen??? Vor allem auch, weil der Text wie folgt weitergeht: "Der Notar weist die Beteiligten ausdrücklich darauf hin, dass damit die Auflösung der WEG-Gemeinschaft der beiden Wohnhäuser erforderlich ist und dies allein im Einvernehmen mit den Eigentümern der mit den Eigentümern von B und C möglich ist." Er hat auch noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verkauf der Teilfläche nur möglich ist, "wenn das Gesamtgrundstück zerlegt und geteilt wird."

    Folglich ist es für mich doch gar nicht möglich, eine Vormerkung an einer Teilfläche einzutragen!? Eine Vormerkung an Blatt A ginge, aber so - wie von den Parteien offenbar gewollt - geht es meiner Ansicht nach nicht!? Was meint ihr?? :confused:

  • ... es hätten doch auch die beiden weiteren Eigentümer der anderen Einheiten mitwirken müssen???

    Natürlich. Wie in Rz. 9 der hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…8475#post978475

    zitierten Entscheidung des KG Berlin vom 25.10.2011, 1 W 479/11 und 1 W 480/11 http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    ausgeführt, ist (Zitat) „die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch nur an der Stelle zulässig, an der auch das vorzumerkende Recht einzutragen ist. Dies ist bei der Vormerkung eines Anspruchs auf Übertragung einer Grundstücksteilfläche eines Wohnungseigentumsgrundstücks entsprechend § 4 WGV durch Eintragung in sämtlichen Wohnungsgrundbüchern möglich (BayObLG, DNOtZ 2002, 784; Demharter a.a.O., Anhang zu § 3 Rdn. 97)“.

    Das setzt die Anspruchsbegründung durch alle Wohnungseigentümer voraus, so dass es zur Eintragung der Vormerkung auch der Eintragungsbewilligung aller Wohnungseigentümer bedarf (s. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 2982; Kral im Beck'schern Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.11.2016, § 7 RN 13 mwN).

    Da die Eintragungsbewilligungen der übrigen Wohnungseigentümer offensichtlich noch nicht abgegeben sind, kann keine Zwischenverfügung ergehen (OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 08.11.2011, 34 Wx 334/11, Rz. 8 mwN, BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014, V ZB 1/12).


    Damit ist der vorliegende Antrag auf Eintragung einer Vormerkung lediglich zu Lasten eines einzelnen Wohnungseigentums –nach Anhörung- zurückzuweisen

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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