"Vor-Limited"?

  • Frage einer Kollegin:
    Kann eine noch nicht im Register eingetragene Zweigniederlassung einer "Limited" als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen werden?
    Als Berechtigte der Auflassungsvormerkung wurde sie bereits von einer anderen Kollegin eingetragen.

  • Ich hätte da ziemliche Bedenken Die Grundbuchfähigkeit wird ausdrücklich nur für die Vor-GmbH bejaht, s. hierzu auch Schöner/Stöber, 13. Aufl., Rdn. 990. Nun ist die Limited zwar praktisch die GmbH im englischen Recht, aber es ist ja nicht das gleiche wie eine GmbH nach deutschem Recht.
    Ich würde es daher ablehnen, die Eigentumsumschreibung vor Registereintragung zu machen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Die Eintragung einer Zweigniederlassung ist grundsätzlich nur deklaratorisch, also von daher ja (leider). Es muss aber dann auch alles nachgewiesen werden, was für die Eintragung der ZNL im Register notwendig wäre (angefangen vom Bestehen der ausländischen Gesellschaft nebst Vertretungsnachweis etc bis zur Handlungsfähigkeit der ZNL und deren Vertretung...)

    Bin aber grade am Überlegen, ob eine ZNL grundbuchfähig ist (keine Rechtsfähigkeit). Ich glaube, da gibt's zwei Meinungen:gruebel:...

    Gefunden: sh. z.B. Ebenroth/ Boujong/ Joost, Handelsgesetzbuch, RdNr. 69 zu § 13 m.w.N.: eine ZNL ist nicht grundbuchfähig. Es soll zwar möglich sein, den Unternehmensträger im Grundbuch unter der Firma der Zweigniederlassung einzutragen, wenn das betreffende Grundstück bzw. das betreffende Grundstücksrecht dem Vermögen der Zweigniederlassung zugewiesen ist, das würde ich aber vor der Eintragung der ZNL ablehnen.

    Also Ergebnis: DAGEGEN!

  • Die Zweigniederlassung ist im deutschen Recht ohnehin nicht rechtsfähig, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit kann sie jedoch im Grundbuch verlautbart werden (maßgeblich insofern BayObLG Rpfleger 1973, 56, es darf auch der Name einer Zweigniederlassung eingetragen werden).
    Hinzukommt, dass die Rechtsfähigkeit durch das Gesellschaftsstatut bestimmt wird, sich also nach britischem Recht richtet (s.a. BayObLG NZG 2003, 290); hier wird wohl auf den Organisationsgrad abgestellt (vgl. http://www.limited24.de).
    Halte daher die Eintragung für möglich, wirtschaftlich aber nicht empfehlenswert, da für die spätere "Berichtigung" von Vor-Limited auf Limited eine Berichtigungsgebühr nach § 67 KostO anfallen dürfte, was bei einer möglichen Haftungsbeschränkung auf ein Pfund Sterling die Existenz der Limited gefährden könnte...:teufel:
    Wie verhält es sich denn mit der Erhebung eines Kostenvorschusses nach § 8 Abs 2 KostO ? Erfahrungsgemäß wird dann zwischenzeitlich die Limited eingetragen...

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