Rechtsnachfolgeklausel bei Räumungstitel

  • Folgender Sachverhalt: der Vermieter erwirkte im März 2006 (!) ein Räumungsurteil gegen die Beklagte, jetzt beantragt er die Umschreibung auf den Sohn der Beklagten, da diese am 18.05.2007 (!) verstorben ist.
    Jetzt habe ich Bedenken, ob das möglich ist? Ich meine, die Wohnung müsste dann ja schon seit über 2 Jahren leerstehen!Sollte der Sohn drin wohnen (was ich nicht weiß) müsste er ja wohl eine neue Räumungsklage erheben, und wenn er nicht drin wohnt ???Mir kommt das jedenfalls komisch vor.
    Kennt sich da jemand aus?

  • Das falsche Subforum erwischt? Das Kostenrecht ist nicht berührt... ;)

    edit by Kai: verschoben

  • Zuerst müsste der Gläubiger nachweisen, dass hier eine Rechtsnachfolge vorliegt. § 727 ZPO.

    Unabhängig davon, das ihm das schwerfallen dürfte liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen gar nicht vor.

    Ansonsten, wenn der Mietvertrag vom Sohn -mit Genehmigung des Vermieters- übernommen wurde, liegt keine Rechtsnachfolge vor. Wohnt er illegal dort, kann der Vermeiter über § 940a ZPO gehen.

    Ich würde dem Vermieter mal eine Zwischenverfügung schicken und um mehr "Input" bitten.

  • Vielleicht brauch´der Vermieter die Klausel ja gar nicht für die Räumung, sondern für noch offene Kosten. Dann könnte man die Klausel auf diese Punkte beschränken.

  • Unabhängig davon, das ihm das schwerfallen dürfte liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen gar nicht vor.




    Warum? :gruebel:

    Titel liegt vor, Klausel bei Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel auch. Dann muss nur noch zugestellt werden.

  • Erst mal Entschuldigung wegen des falschen Subforums!
    Der Vermieter schreibt nur, dass er die Umschreibung auf den Sohn der Beklagten beantragt und überreicht ein Schreiben des Nachlassgerichts, indem ihm mitgeteilt wurde, dass der Sohn der einzig bekannte Angehörige ist.
    Gut, die Tatsache, wer erbt, íst offenkundig, da muss ich halt noch die Nachlassakten anfordern(selbes Gericht). Aber er will keine Rechtsnachfolge wegen des KFBs, sondern nur wegen des Urteils, und das lautet nur auf Räumung.Ob der Sohn jetzt da drin wohnt, weiß ich nicht, klar, dann müsste er diesen auf Räumung verklagen.Vielleicht stehen aber auch nur noch die Sachen der Mutter drin(seit über einem Jahr).
    Muss ich das überhaupt prüfen? Ich werde auf alle Fälle den Sohn(wenn ich sicher bin, dass er der Erbe ist) anhören, aber kann ich verlangen, dass mir der Vermieter schreibt, warum er RNF will??
    Vielleicht mache ich mir auch einfach zu viele Gedanken, aber die Zeitspannen sind halt schon komisch!

  • Weswegen sollte man hier auf einen Erbschein verzichten können? Weil es dem Gläubiger zu teuer sein könnte? Offenkundigkeit sehe ich nicht.

  • Ich habe gedacht, wenn die Nachlassakten bei demselben Gericht geführt werden, ist die Tatsache offenkundig und der Erbschein muss nicht vorgelegt werden, sondern ich fordere mir die Nachlassakte an und schaue selber nach.

  • Zu prüfen, was genau sich in der Nachlassakte befindet, finde ich voll gut.
    Man kann nämlich auf die Frage viel besser antworten, wenn der Sachverhalt nicht ständig hin und her zuckt.

  • Ich habe gedacht, wenn die Nachlassakten bei demselben Gericht geführt werden, ist die Tatsache offenkundig und der Erbschein muss nicht vorgelegt werden, sondern ich fordere mir die Nachlassakte an und schaue selber nach.




    Dem würde ich mich zumindest für den Fall anschließen, dass sich ein Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsvermerk in der Nachlassakte befindet.

  • Nein. Solange Deine Sachverhaltsarbeit nicht erledigt ist, sehe ich keine Probleme. Deine Frage ist noch immer unklar, weil wir nicht wissen, was Du in der Nachlassabteilung herausgefunden hast.

  • Auch ohne NA-Akte sehe ich hier überhaupt kein Rechtsschutzbedürfnis. M.E. kann der Titel nicht so einfach auf den Erben (nach 2 Jahren) umgeschrieben werden.
    Das würde ich mir mal genauer begründen lassen.
    Außerdem würde ich hier gucken, wo der Erbe überhaupt wohnt und gemeldet ist. Und zu guter letzt würde ich den Antrag mit PZU zustellen.

  • Wenn der Vermieter den Räumungstitel zwei Jahre lang liegen läßt, die Wohnung aber weiter genutzt worden ist, kann man davon ausgehen, dass ein neues Mietverhältnis zustande gekommen ist bzw. das alte fortgeführt wurde.
    Hast Du schon an § 563 BGB gedacht? Dann müßte er einen neuen Titel gegen den Sohn erwirken.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Noch mal ganz klar zur Frage der Offenkundigkeit, da sträuben sich mir ja die Haare, und "ich hab gedacht" ist da echt toll...

    Offenkundig ist entweder, was allgemein bekannt ist - haben wir hier nicht - oder was amtsbekannt ist. Amtsbekannt heißt aber nicht: Irgendjemand bei mir am Gericht weiß das, also ist es amtsbekannt. Sondern: Es ist MIR, dem bearbeitenden Rechtspfleger (z. B., weil ich die Akte früher selbst am Nachlassgericht bearbeitet habe) aus eigener Tätigkeit bekannt oder daraus bekannt, dass mir der Kollege von der Abteilung mir das erzählt hat.

    In Deinem Sachverhalt weiß ja noch nicht mal das Nachlassgericht, wer Erbe ist, es hat sich bedeckt gehalten und nur erklärt, wer der letzte Angehörige ist.

    Das Gleiche wollten Dir andere hier auch schon sagen, aber ich fürchte, das war zu ironisch formuliert.

    Bzgl. der Rechtsnachfolgeklausel bei Mietverhältnis wäre ich vorsichtig. Im Zweifel ablehnen, Rechtsmittel wäre interessant (so es denn kommt, der Vermieter scheint ja nicht anwaltlich vertreten zu sein?).


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • @ Himmel & A. U.:
    Schuldrechtlich sind das sicherlich zutreffende Überlegungen.
    Ich meine nur, dass das Klauselverfahren für eine amtswegige Ermittlung in diese Richtung keinen Raum bietet, sofern die Rechtsnachfolge nachgewiesen formgerecht wäre.
    Ansatzpunkte für den Neuabschluss eines Mietvertrags, selbst durch schlüssiges Handeln, hat man hier gerade nicht, denn allein der Zeitablauf stellt kein Handeln in diesem Sinne dar. Und eine Verwirkung müßte ohnehin der Schuldner geltend machen. Hier läge - in dubio pro reo - die Annahme genauso nahe, dass der Gläubiger aus Kulanzgründen eine sich im letzten Lebensabschnitt befindende Schuldnerin nicht (dann vielleicht auch sittenwidrig?) räumen lassen wollte.

  • Habe jetzt auch schon Nachweis der Rechtsnachfolge bei Vermieter RA ( er hat einen RA) angefordert! Habe die Ironie leider nicht erkannt!:oops:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!