Änderungen GBO usw. durch ERVGBG

  • nojuris:

    Klar, kann man und auch schon erledigt. Schon alleine deswegen, damit es hinterher nicht heißt: Wie kommt der Notar auf diesen überhöhten Wert. Haben wir so nicht angegeben.:teufel:

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)


  • In der angehängten Datei sind die praktisch relevanten Änderungen (abseits des elektronischen Rechtsverkehrs) dargestellt. Die Übersicht soll als kleine Hilfe bei der Einarbeitung in die Änderungen dienen.



    Hilft auf jeden Fall!:) Danke!!

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Sehr schönes Papier! Problematisch finde ich natürlich Punkt III am Ende (Vertretungsnachweis für die erwerbende Gesellschaft). M. E. sollte es nicht einreißen, dass eidesstattliche Versicherungen zum Beweismittel nach § 29 GBO aufsteigen. Wenn das schon sein muss, dann bitte nur auf ober- oder höchstrichterliche Anweisung. Dazu sollte den betreffenden Gerichten durch Zurückweisung der Umschreibungsanträge Gelegenheit gegeben werden. Ab 1. September 2009 geht die Beschwerde ja sofort ans OLG.

    Zu § 32 GBO n. F. siehe Steffek, ZIP 2009, 1445 [1451]: Danach soll der Handelsregisterauszug für eine KG, an der eine GbR als Kommanditistin beteiligt ist, im GB-Verfahren Nachweis für die Angaben zu Gesellschaftern, Vertretungsbefugnis, Bestand und Identität der GbR erbringen. M. E. ist das abwegig, aber was ist heute noch sicher...

  • Gute Zusammenfassung!
    Kleine Anmerkung noch zu § 32 GBO: Im letzten Punkt sollte m.E. zur Vermeidung von Missverständnissen das Wort "offenbar" gestrichen werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung wird die Bezugnahme auf das Register nur für die Fälle des § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO zugelassen. Die Begründung des Regierungsentwurfs hierzu ist ebenfalls eindeutig.

  • Problematisch finde ich natürlich Punkt III am Ende (Vertretungsnachweis für die erwerbende Gesellschaft). M. E. sollte es nicht einreißen, dass eidesstattliche Versicherungen zum Beweismittel nach § 29 GBO aufsteigen. Wenn das schon sein muss, dann bitte nur auf ober- oder höchstrichterliche Anweisung. Dazu sollte den betreffenden Gerichten durch Zurückweisung der Umschreibungsanträge Gelegenheit gegeben werden. Ab 1. September 2009 geht die Beschwerde ja sofort ans OLG.


    Die Kritik ist sicherlich nicht unberechtigt. Natürlich stellt die beschriebene Verfahrensweise nur die Meinung der Autoren zu dieser Problematik - und zwar zum jetzigen Zeitpunkt - dar. Die Meinung stützt sich dabei auf die neuere Rechtsprechung der Landgerichte zum Thema "Vertretungsnachweise bei einer GbR". Ich persönlich erwarte jedenfalls nicht, dass sich an dieser eingeschlagenen Richtung demnächst grundsätzlich etwas ändern wird. Aber selbstverständlich würde ich obergerichtliche Rechtsprechung dazu sehr begrüßen.


    Kleine Anmerkung noch zu § 32 GBO: Im letzten Punkt sollte m.E. zur Vermeidung von Missverständnissen das Wort "offenbar" gestrichen werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung wird die Bezugnahme auf das Register nur für die Fälle des § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO zugelassen. Die Begründung des Regierungsentwurfs hierzu ist ebenfalls eindeutig.


    Danke für den Hinweis. Diese redaktionelle Änderung erscheint sinnvoll.
    (Mit der Umsetzung wird allerdings noch etwas abgewartet, ob sich kurzfristig noch weitere Änderungen ergeben werden.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zu § 32 Absatz 2 GBO: Das gilt doch aber auch nur, wenn das Registergericht auch bei demselben Amtsgericht wie das Grundbuchamt geführt wird


    Nein! Das gilt zukünftig bundesweit, sofern das Register, in dem die Betroffene eingetragen ist, elektronisch geführt wird.
    Ist also beim GBA in Dresden ein Vertretungsnachweis zu einer beim AG Hamburg-Mitte eingetragenen Gesellschaft zu führen, genügt Bezugnahme auf das elektronische HR des AG Hamburg Mitte, HR XY.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ,,(2)Ist das Grundbuchamt zugleich das Registergericht, so genügt statt des Zeugnisses nach Absatz 1 die Bezugnahme auf das Register."

    Hab ich einen anderen Text oder versteh ich das falsch, wenn ja wie soll ich denn auf das elektronische HR zugreifen? Eine Kennung haben wir hier gar nicht und ich werde bestimmt auch so schnell keinen Zugriff bekommen?!

  • ,,(2)Ist das Grundbuchamt zugleich das Registergericht, so genügt statt des Zeugnisses nach Absatz 1 die Bezugnahme auf das Register."

    Hab ich einen anderen Text oder versteh ich das falsch, wenn ja wie soll ich denn auf das elektronische HR zugreifen? Eine Kennung haben wir hier gar nicht und ich werde bestimmt auch so schnell keinen Zugriff bekommen?!



    Du zitierst den geänderten § 33 GBO, der den neuen von dir zitierten Abs.2 bekommt.

  • Nachdem wir hier bereits Internetzugang hatten, bedurfte es einer Einschaltung des OLG hier nicht mehr. Vgl. auch hier sowie in dem Betrag, auf den dort verlinkt ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Für mich stellt es keine zulässige Bezugnahme nach § 32 Abs. 2 Satz 1 GBO (neu) dar, wenn nicht in der Bezugnahmeerklärung gleichzeitig das Registergericht und das Registerblatt exakt und vollständig angegeben werden, wie es § 32 Abs. 2 Satz 2 GBO (neu) verlangt. Stelle ich bei der Anfrage bei dem bezeichneten Registergericht unter der bezeichneten Blattangabe fest, dass daraus der Nachweis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO (neu), der durch die Bezugnahme geführt werden soll, nicht erbracht ist, werde ich nicht selbst nach dem richtigen Blatt und/oder Registergericht herumrecherchieren, sondern durch Anruf oder Zwischenverfügung darauf hinweisen, dass die gemachte Angabe falsch ist und, solange ich nicht die richtigen Angaben mitgeteilt erhalte, der Nachweis durch Bezugnahme nach § 32 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GBO (neu) nicht geführt ist.

  • Für mich stellt es keine zulässige Bezugnahme nach § 32 Abs. 2 Satz 1 GBO (neu) dar, wenn nicht in der Bezugnahmeerklärung gleichzeitig das Registergericht und das Registerblatt exakt und vollständig angegeben werden, wie es § 32 Abs. 2 Satz 2 GBO (neu) verlangt. Stelle ich bei der Anfrage bei dem bezeichneten Registergericht unter der bezeichneten Blattangabe fest, dass daraus der Nachweis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO (neu), der durch die Bezugnahme geführt werden soll, nicht erbracht ist, werde ich nicht selbst nach dem richtigen Blatt und/oder Registergericht herumrecherchieren, sondern durch Anruf oder Zwischenverfügung darauf hinweisen, dass die gemachte Angabe falsch ist und, solange ich nicht die richtigen Angaben mitgeteilt erhalte, der Nachweis durch Bezugnahme nach § 32 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GBO (neu) nicht geführt ist.




    Da bist du ganz meiner Meinung. Ich werde auch nicht lange rumsuchen, sondern sofort auf die Angabe des Registergerichts und der Registernummer bestehen. Mit Zwischenverfügung gem. § 18 GBO gegen E.B.

    Ich befürchte nur, dass mein OLG mich bei der ersten Beschwerde aufheben wird und anführt, dass die Angabe von Firma und Sitz ausreicht um das Register zu finden. Wer wettet mit mir?

    2 Mal editiert, zuletzt von Bimbi (19. August 2009 um 11:33) aus folgendem Grund: Rechtschreibung

  • Da bist du ganz meiner Meinung. Ich werde auch nicht lange rumsuchen, sondern sofort auf die Angabe des Registergerichts und der Registernummer bestehen. Mit Zwischenverfügung gem. § 18 GBO gegen E.B.

    Ich befürchte nur, dass mein OLG mich bei der ersten Beschwerde aufheben wird und anführt, dass die Angabe von Firma und Sitz ausreicht um das Register zu finden. Wer wettet mit mir?

    Die Wette gewinnst Du.

    Ich kann allerdings beim besten Willen nichts schlimmes darin erkennen, sich diese Angaben selbst zusammen zu suchen. Was ist so schlimm daran, dass man sich dagegen wehren müßte?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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