§ 298 InsO bei aufgehobener Stundung

  • Mann, manchmal macht man aber auch einen Mist. :mad:
    Kann man gegen seinen eigenen Beschluss vorgehen? Der ist noch nicht rechtskräftig... Aber wer soll sich auch beschweren? Der Bezi? *grmpf*
    Den möcht ich eig. ungern einbeziehen.

    Mir ist das ganze nur aufgefallen, weil ich zuwenig festgesetzt habe (hatte angenommen, der Schuldner hat einen Teil bezahlt, hat er aber nicht) und der Treuhänder beantragt jetzt, ich soll noch den Beschluss berichtigen (also noch mehr festsetzen)

  • Hallo Dollinger,

    sorry bin aus Deinen Daten nicht ganz schlau geworden.
    Ich versuch aber mal abstrakt zu antworten:
    1. wird die Stundung für die RSB aufgehoben, so steht dem Treuhänder für das laufende Jahr der Aufhebung und die vorangegangenen Zeiträume ein SEA gegen die Staatskasse zu. Für das laufende Jahr m.E. jedoch nur, wenn er einen Antrag nach § 298 InsO stellt (k.A. ob das mit dem laufenden Jahr außer mir noch jemand vertritt).

    2. wird der Antrag auf Stundung für die RSB zurückgewiesen, gilt m.E. das zu Ziff. 1) gesagte. Allerdings lässt sich hierüber streiten ! Es ließe sich auch behaupten, dass die einstweiligen Wirkungen des Stundungsantrags (§ 4 a III 3 InsO) nur zugunsten des Schuldners eintreten, nicht jedoch zugunsten des Treuhänders. Folge:-> SEA gegen die Staatskasse jedoch als staatshaftungsrechticher Anspruch mit eingebauter Regreßautomatik). Ich teile diese Auffassung jedoch nicht.
    Solltest Du aus der Antwort nicht schlau werden, bitte noch mal die Daten betr. Zurückweisung Stundung RSB und Aufhebung des Verfahrens.
    greez

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau


  • 1. wird die Stundung für die RSB aufgehoben, so steht dem Treuhänder für das laufende Jahr der Aufhebung und die vorangegangenen Zeiträume ein SEA gegen die Staatskasse zu. Für das laufende Jahr m.E. jedoch nur, wenn er einen Antrag nach § 298 InsO stellt (k.A. ob das mit dem laufenden Jahr außer mir noch jemand vertritt).

    2. wird der Antrag auf Stundung für die RSB zurückgewiesen, gilt m.E. das zu Ziff. 1) gesagte. Allerdings lässt sich hierüber streiten ! Es ließe sich auch behaupten, dass die einstweiligen Wirkungen des Stundungsantrags (§ 4 a III 3 InsO) nur zugunsten des Schuldners eintreten, nicht jedoch zugunsten des Treuhänders. Folge:-> SEA gegen die Staatskasse jedoch als staatshaftungsrechticher Anspruch mit eingebauter Regreßautomatik). Ich teile diese Auffassung jedoch nicht.




    Landgericht Göttingen, 10 T 9/09, vom 11.02.2009, NZI 2009, 257

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ja, danke, die Entscheidung habe ich zwischenzeitlich auch.

    Solltest Du aus der Antwort nicht schlau werden, bitte noch mal die Daten betr. Zurückweisung Stundung RSB und Aufhebung des Verfahrens.

    Zurückweisung Stundung: 24.07.09, rechtskräftig 09.02.2010
    Aufhebung des Verfahrens: 16.10.2007

  • äh und was steht in dieser Entscheidung schlaues drin ?
    (links sind platt, und da ich zur plebs der Justiz gehöre, darf ich beckonline privat nicht haben - "weil es ja ungewöhnlich sei, dass sich Rechtspfleger außerhalb der Dienstzeit mit Beruflichem beschäftigen" .... das schreib ich dem nächsten Planvorlegenden in die Zwischennachricht, dass er 6 bis 9 Monate mit der Reorganisation des Unternehmes gedulden solle...... :D)


    xxx Anfrage nach Entscheidungsinhalt hat sich erledigt xxx
    war von Rainer freundlicherweis noch oben im Thread drin.

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    Einmal editiert, zuletzt von Defaitist (3. Mai 2010 um 23:03)

  • oki, bei dieser Sachlage hat der Treuhänder den Anspruch für 2 Jahre (die rechnen sich ab Aufhebung, limitiert durch die Zurückweisung der Stundung).

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