Vergütung des vom Zwangsverwalter beauftragten Rechtsanwalts

  • Zitat

    Also hat er den RA bereits bezahlt ...



    Das wird ganz sicher nicht passieren. Der Zwangsverwalter wird bestimmt nicht den RA aus seinem Privatvermögen bezahlen (im BGH-Fall immerhin über € 100.000), um dann darauf zu hoffen, dass diese Auslagen "festgestellt" und als "erforderlich" festsetzt werden. Eher wird der Zwangsverwalter auf die Beauftragung eines RA verzichten und gar nichts machen, was völlig legitim wäre, wenn ihm die erforderlichen Mittel nicht zu Verfügung stehen.

    Zitat

    Ich handhabe es so: Ich ignoriere die BGH-Entscheidung



    ... und das ist auch völlig richtig so, da der Rechtsanwender die Rechtsanwendung der Rechtslage anzupassen hat und nicht an fragwürdige BGH-Entscheidungen, die mit der Rechtslage nichts zu tun haben.

  • Auch hier wird die BGH-Entscheidung im Grunde genommen ignoriert:

    Der Zwangsverwalter beauftragt einen RA und bezahlt diesen aus der Masse. Im Rahmen der Rechnungslegung schaue ich nach, dass die Bestellung eines Anwalts erforderlich und die Vergütung angemessen war.

    War sie es nicht, dann droht dem Verwalter halt eine Kürzung seiner Vergütung - selbstverständlich erst nach einer Anhörung, bei der er meine Bedenken zerstreuen kann.

    Aber ganz ehrlich, ich hatte bisher noch keine Rechnung dabei, bei der der Zwangsverwalter "übertrieben" hätte. Wenn ich die im BGH-Fall gezahlte RA-Vergütung von € 112.243,92 betrachte - da müsste ich jedem meiner Zwangsverwalter seine Vergütung aus den letzten drei bis acht Jahren für sämtliche Zwangsverwaltungsverfahren auf Null kürzen, ehe wir das Geld wieder drin hätten :teufel: .

  • Ich denke, dass man die Sache differenzierter sehen muss.

    In der BGH-Entscheidung ging es um Anwaltskosten, die
    1. wegen der gerichtlichen Geltendmachung von Mietrückständen und
    2. wegen der Vorbereitung eines Mietvertrages entstanden waren.

    Die (gerichtliche) Geltendmachung von Mietrückständen gehört zu den Hauptaufgaben des Zwangsverwalters. Insbesondere vor dem Landgericht muss sich der Zwangsverwalter von einem Anwalt vertreten lassen. Da diese Kosten deshalb immer "erforderlich" sind und der Anwalt nur die gesetzlichen Gebühren abrechnen darf, die wohl niemand als "unangemessen" bezeichnen wird, muss m. E. eine "Erforderlichkeits- und Angemessenheitsprüfung" nicht vorgenommen werden. Eine gesonderte Vergütungsfestsetzung würde ich ebenfalls für eine unnötige Förmelei halten.

    Anders mag es sich verhalten, wenn der Zwangsverwalter einen Rechtsanwalt mit außergerichtlichen Tätigkeiten - beispielsweise der Vorbereitung eines Mietvertrages - beauftragt und eine Gebührenvereinbarung mit dem Anwalt trifft.

    Einen pupsigen Wohnungsmietvertrag sollte jeder Zwangsverwalter alleine vorbereiten können. Wer für sowas einen Anwalt beauftragen muss, sollte den dann alleine bezahlen. Die Anwaltsbeauftragung wäre in diesem Falle "nicht erforderlich".
    Bei außergewöhnlichen Vertragsgestaltungen (Verträge, in denen eine umsatzabhängige Pacht vereinbart wird; Berücksichtigung fieser umsatzsteuerrechtlicher Problemstellungen oder dergleichen) kann die Beauftragung eines Anwalts oder Steuerberaters schon eher "erforderlich" sein. Wenn der Zwangsverwalter dann eine unanständig hohe Vergütung mit dem Anwalt /StB vereinbart hatte, ergibt sich im Einzelfall auch das Erfordernis einer "Angemessenheitsprüfung".

    Hier würde ich es dann durchaus für vertretbar halten, wenn das Vollstreckungsgericht eine "Erforderlichkeits- und Angemessenheitsprüfung" im Rahmen einer Vergütungsfestsetzung vornimmt.

    Ich vertrete jedenfalls die Auffassung, dass besondere Überprüfungen / Festsetzungen des Vollstreckungsgerichtes immer nur dann erfolgen müssen, wenn es um außergerichtliche Tätigkeit eines (vom Zwangsverwalter beauftragten) Rechtsanwalts geht.


  • Ich vertrete jedenfalls die Auffassung, dass besondere Überprüfungen / Festsetzungen des Vollstreckungsgerichtes immer nur dann erfolgen müssen, wenn es um außergerichtliche Tätigkeit eines (vom Zwangsverwalter beauftragten) Rechtsanwalts geht.



    Hallo erstmal,
    da ich vor nicht allzu langer Zeit aus der Inso in die Versteigerungsabteilung gewechselt bin, sind mir die Probleme der "angemessenen" und "notwendigen" Ausgaben der Verwaltung nicht unbekannt. Der BGH hat insofern nur folgerichtig auch für den Bereich der Zwangsverwaltung entschieden, was im Insolvenzbereich bereits als gefestigte Rechtsauffassung angesehen werden darf.

    Zu oben angeführtem Zitat: Ganz so wird man dies nicht stehen lassen können, da es auch "gerichtliche" Tätigkeiten gibt, welche dem Zwangsverwalter durchaus zugemutet werden können. Ich halte es jedenfalls nicht für notwendig, wenn ein professioneller Zwangsverwalter für die Fertigung eines Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheids ein Rechtsanwaltsmandat erteilt! Und da nicht erforderlich, werden entsprechende Kosten von der Vergütung abgesetzt...

  • Ich für meinen Teil habe keine Ambitionen, künftig wie die InsO-Abteilungen stundenlang über Vergütungsanträgen zu brüten und seitenweise Entscheidungen zu treffen, was denn nun im Einzelfall erstattungsfähig ist oder nicht und mit Verwaltern über letztlich peanuts zu streiten. Aber jeder wie er mag.

  • [quote='fossil75','RE: Vergütung des vom Zwangsverwalter beauftragten Rechtsanwalts denke, dass man die Sache differenzierter sehen muss.

    In der BGH-Entscheidung ging es um Anwaltskosten, die
    1. wegen der gerichtlichen Geltendmachung von Mietrückständen und
    2. wegen der Vorbereitung eines Mietvertrages entstanden waren.

    Die (gerichtliche) Geltendmachung von Mietrückständen gehört zu den Hauptaufgaben des Zwangsverwalters. Insbesondere vor dem Landgericht muss sich der Zwangsverwalter von einem Anwalt vertreten lassen. Da diese Kosten deshalb immer "erforderlich" sind und der Anwalt nur die gesetzlichen Gebühren abrechnen darf, die wohl niemand als "unangemessen" bezeichnen wird, muss m. E. eine "Erforderlichkeits- und Angemessenheitsprüfung" nicht vorgenommen werden. Eine gesonderte Vergütungsfestsetzung würde ich ebenfalls für eine unnötige Förmelei halten.

    Ich muss das Thema auch noch einmal vorholen.
    Bei der gerichtlichen Titulierung von unstreitigen Mietforderungen sieht die Kommentierung aber keine Erstattungsfähigkeit von gesonderten RA-Kosten vor (s. Stöber, § 152a, Ziff. 3.3 und Haarmeyer, § 17 ZwVwV, Ziff. 22), diese können nicht gesondert angesetzt werden.
    Ansonsten habe ich keine Probleme damit, für normale nicht den BGH-Fall treffende Dimensionen an RA-Kosten und Erstattungsfähigkeit bei Nichtantragstellung des Verwalters keine Festsetzung dieser Auslagen vorzunehmen.

  • Ich muss das Thema auch noch einmal vorholen.
    Bei der gerichtlichen Titulierung von unstreitigen Mietforderungen sieht die Kommentierung aber keine Erstattungsfähigkeit von gesonderten RA-Kosten vor (s. Stöber, § 152a, Ziff. 3.3 und Haarmeyer, § 17 ZwVwV, Ziff. 22), diese können nicht gesondert angesetzt werden.
    [/QUOTE]


    Das ist der Kommentierung nicht zu entnehmen, bzw. nur durch Auslegung.
    Unabhängig davon, die gerichtlichen Verfahren sind aufwendig,
    es gibt kaum noch Verfahren die eine Mischkalkulation ausmachen. Ein heute leider typisches (Mindestvergütungs-) Verfahren ist nicht kostendeckend, genausowenig wie (m)ein Zwangsverwaltungsbüro. Am Ende wird man es so machen, wie der Auftraggeber und der BGH es will, schlimmstenfalls ohne Personal, das man nicht mehr bezahlen kann. Die BGH-Entscheidung ist verständlich, betrifft aber einen Sonderfall?!

  • Ich für meinen Teil habe keine Ambitionen, künftig wie die InsO-Abteilungen stundenlang über Vergütungsanträgen zu brüten und seitenweise Entscheidungen zu treffen, was denn nun im Einzelfall erstattungsfähig ist oder nicht und mit Verwaltern über letztlich peanuts zu streiten. Aber jeder wie er mag.



    ...welche Folgen diese Auffassung haben kann, ist aktuell in der ZInsO 09, 44. Ausgabe 2009, S. 2036 ff. nachzulesen. Ergebnis ist möglicherweise die Erfüllung des Straftatbestands der Untreue. Es hilft wohl nix: Wir müssen wohl prüfen, was im Einzelfall erstattungsfähig ist.

  • Die Notwendigkeit haben wir auch früher im Rahmen der Jahresrechnung geprüft.
    Ist ja nicht so, dass man alles durchgewunken hat.
    Sofern der Zwangsverwalter Kosten aus der Masse verwendet hat, welche nicht erforderlich waren, durfte er diese dann an die Masse zurückerstatten.
    Letzlich ist es für das Gericht das Selbe in grün.


  • ...welche Folgen diese Auffassung haben kann, ist aktuell in der ZInsO 09, 44. Ausgabe 2009, S. 2036 ff. nachzulesen. Ergebnis ist möglicherweise die Erfüllung des Straftatbestands der Untreue. Es hilft wohl nix: Wir müssen wohl prüfen, was im Einzelfall erstattungsfähig ist.



    Mal schauen, ob ich an die zitierte Stelle rankomme.
    Die Frage ist denk ich hier wie überall - wo hört vernünftige ordnungsgemäße Prüfung auf und wo fängt Pingeligkeit an.
    Ich werde auch weiterhin nicht um peanuts streiten - schon gar nicht, wenn die Beteiligten es auch nicht tun.

  • Ich sehe das so wie WinterM. Ich schau aber auch mal in das Zitat.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • ....

    wie verhält es sich denn, wenn wie vorliegend der als Zwangsverwalter eingesetzte Rechtsanwalt eine Räumungs- und Zahlungsklage führt und obsiegt und anschließend:

    1.
    sich seine Vergütung gem. §§ 103 f. ZPO gegen die unterlegene "Mietpartei" festsetzen lässt und 2 Wochen später...

    2.
    die Festsetzung seiner Auslagen über § 22 ZwVwV separat aus dem L-Verfahren festgesetzt haben möchte?

    hat jemand damit bereits Erfahrungen gemacht ?

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Der Anwalt hat einen materiellrechtlichen Anspruch auf seine Gebühren gegen seinen "Mandanten" (Zwangsverwalter).
    Parallel dazu versucht der Anwalt natürlich die seinem "Mandanten" entstandenen Kosten beim Gegner zu liquidieren.

    Wo ist das Problem?

  • @Lüdenscheid: Ich meine mich zu erinnern, dass einer unserer Zwangsverwalter auch so verfährt.
    Dass er gegen die unterlegene Partei einen Titel erstreitet, heißt ja nicht, dass dort auch je ein Cent gezahlt wird. Folglich wird die anwaltliche Tätigkeit aus der Masse bezahlt, und umgekehrt hat "die Masse" dann den Anspruch gegen den unterlegenen Prozessgegner.

    Dass der als Anwalt tätig gewordene Zwangsverwalter zufolge der Weisheit des BGH nun eine Festsetzung der (vermutlich längst aus der Masse entnommenen) Prozesskosten als Auslagen der Zwangsverwaltung nach § 22 ZwVwV begehrt, ist dann doch nur legitim und heißt nicht, dass dieser Betrag doppelt gezahlt würde.

  • .....

    in Anwendung des § 22 ZwVwV kann m.E. die Festsetzung ohnehin erst im Anschluss an die Jahres- oder Schlussrechnung nach § 14 Abs. 2 oder 3 ZwVwV erfolgen. Eine Festsetzung "zwischendurch" ist nicht vorgesehen.
    Gegebenenfalls mag der Verwalter einen Vorschuss beantragen......


    Uneingeschränkte Zustimmung.
    (Dass der Antrag zusammen mit dem regulären Vergütungsantrag im Rahmen des Jahresberichts gestellt war, hatte ich als gegeben unterstellt.)

  • Hallo,

    im hiesigen Fall beantragt der Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung, Schlussrechnung und Nullstellung die Festsetzung der Auslagen eines RA.
    Dieser war während des Verwaltungsverfahrens tätig geworden, die Rechnung erging erst nach Aufhebung etc. an den Zwangsverwalter.

    Der ehemals betr. Gläubiger ist der Ansicht dies nicht zahlen zu müssen, außer das Gericht setzt fest.

    Grundsätzlich wären die Auslagen im Wege der Schlussvergütung festgesetzt worden.

    Kann ich dies auch nach Aufhebung des Verfahrens und Nullstellung des Kontos noch festsetzen?

  • ich sehe da keine Hinderungsgründe.
    (Die "Schlussvergütung" hast du ja auch nach Verfahrensaufhebung festgesetzt).
    Dass der Verwalter keine Masse mehr hat, wird dann eher sein Problem bei der Realisierung dieser Vergütung.

    Im Rahmen der Festsetzung macht sich ja das Gericht die erforderliche Gedanken über die Notwendigkeit der Auslagen.

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