Mehrere KG-Anteile möglich?

  • Ist es möglich, dass ein Kommanditist bei der Gründung mehrere KG-Anteile übernimmt?
    Im vorliegenden Fall soll der Kommanditist 2 Anteile übernehmen, die er für 2 Personen treuhänderisch hält.
    Im HGB und im Formularbuch ist nur von "der Einlage" die Rede, ich finde aber keine klare Formulierung, dass nur eine Einlage möglich ist.
    Kann mir da jemand helfen, möglichst mit Nachweisen, da die zuständige Rechtspflegerin zunächst die Eintragung von 2 Anteilen abgelehnt hat?

    Danke Euch
    Tara

  • Nach herrschender Meinung kann jeder Gesellschafter an einer Kommanditgesellschaft nur mit der Gesamtheit aller Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis, sonach nur mit einem rechtlich einheitlichen Gesellschaftsanteil beteiligt sein. Eine Aufspaltung oder verschiedene rechtliche Ausgestaltung der Rechtsstellung eines Gesellschafters einer KG ist somit ausgeschlossen.

    Krafka/Willer Registerrecht, 7. Auflage Rn. 741

  • Nach herrschender Meinung kann jeder Gesellschafter an einer Kommanditgesellschaft nur mit der Gesamtheit aller Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis, sonach nur mit einem rechtlich einheitlichen Gesellschaftsanteil beteiligt sein. Eine Aufspaltung oder verschiedene rechtliche Ausgestaltung der Rechtsstellung eines Gesellschafters einer KG ist somit ausgeschlossen.

    Krafka/Willer Registerrecht, 7. Auflage Rn. 741


    dem stimme ich zu. dann sollen die kommanditisten selbst eintreten, dann gibts auch jeweilige anteile....aber der treuhänder...nur einen.

  • Zitat von Jürgen:
    Nach herrschender Meinung kann jeder Gesellschafter an einer Kommanditgesellschaft nur mit der Gesamtheit aller Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis, sonach nur mit einem rechtlich einheitlichen Gesellschaftsanteil beteiligt sein. Eine Aufspaltung oder verschiedene rechtliche Ausgestaltung der Rechtsstellung eines Gesellschafters einer KG ist somit ausgeschlossen.

    Krafka/Willer Registerrecht, 7. Auflage Rn. 741

    Danke für Eure schnelle Antwort.
    Kennt jemand abweichende Meinungen, auf die ich meine Auffassung evtl.
    stützen kann?

    Tara

  • Meines Wissens gibt es da keine andere Auffassung.
    Die Kommaditisten haben nur eine Einlage, die erhöht oder herabgesetzt wird.
    Mehrere Einlagen zu halten ist absolut sinnlos.

    Wenn die Beteiligten dies aber unbedingt so eingetragen haben wollen, dann schlag doch vor, dass gegen die Verfügung des Rechtspflegers Beschwerde eingelegt wird.
    Vielleicht habt ihr ja Glück (was ich aber eher bezweifle).

  • Nach herrschender Meinung kann jeder Gesellschafter an einer Kommanditgesellschaft nur mit der Gesamtheit aller Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis, sonach nur mit einem rechtlich einheitlichen Gesellschaftsanteil beteiligt sein. Eine Aufspaltung oder verschiedene rechtliche Ausgestaltung der Rechtsstellung eines Gesellschafters einer KG ist somit ausgeschlossen.

    Krafka/Willer Registerrecht, 7. Auflage Rn. 741

    Ich habe hier so einen Fall, da soll eine UG als zusätzlicher Kommanditist aufgenommen werden. Der bisher einzige Kommanditist ist gleichzeitig einziger Gesellschafter & Geschäftsführer der UG ... m.E. gilt das da oben geschriebene in dem Fall nicht, da die UG als juristische Person nicht identisch mit dem Kommanditisten ist, oder?

  • Ich habe hier so einen Fall, da soll eine UG als zusätzlicher Kommanditist aufgenommen werden.
    Der bisher einzige Kommanditist ist gleichzeitig einziger Gesellschafter & Geschäftsführer der UG ... m.E. gilt das da oben geschriebene in dem Fall nicht, da die UG als juristische Person nicht identisch mit dem Kommanditisten ist, oder?


    Genau, hier liegt keine Personenidentität vor, die UG kann daher weiterer Kommanditist werden.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Die UG ist juristische Person und kann neben dem weiteren Kommanditisten in die KG eintreten. Bei der Anmeldung muss Herr X aber erklären, dass er einmal persönlich als Kommanditist handelt und weiterhin als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Y-UG.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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