VAF des Tabellenblattes; Zinsen?

  • Wie ist es denn i.Ü. mit weiteren vom Insolvenzverwalter "bestrittenen" a) Teilen der Forderungen, die im Alttitel tituliert wurden ? und b) bestreittenen notwendigen Kosten i.S.v. § 788 ZPO ?

    M.E. müsste auch deren Weitervollstreckung aus dem Altitel (bei eigener Prüfung durch das VG hins. § 788 ZPO) möglich sein, da eine Ersetzung nur den deckungsgleichen Teil der beiden Titel betrifft ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zusammenfassend ist also festzuhalten :

    1.
    Soweit Alttitel und Insolvenztabellenauszug deckungsgleich sind, wird der Alttitel durch den vollstreckbaren Tabellenauszug ersetzt.

    2.
    Wenn es nicht zur RSB mit Wirkung gegen den Gläubiger kommt, kann dieser jedoch im Hinblick auf das übersteigende Ausmaß des Alttitels (Zinsen, bestrittene Teile, Vollstreckungskosten, die nicht in der Insolvenztabelle berücksichtigt sind), aus dem Alttitel voll weitervollstrecken, wobei das Vollstreckungsgericht die volle Prüfungspflicht im Sinne von § 788 ZPO im Hinblick auf die nicht titulierten Vollstreckungskosten trifft.

    3.
    Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie in der Insolvenztabelle berücksichtigt sind, sind tituliert (ähnlich wie bei einem vorliegenden KFB nach § 788 Abs. 2 ZPO) mit der Folge, dass das Vollstreckungsgericht hieran gebunden ist und keine weitere Prüfungskompetenz im Hinblick auf die Notwendigkeit i.S.v. § 788 ZPO hat.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • oh gott, jetzt wirds langsam kompliziert.

    also angemeldet wurde damals eine gesamtforderung inkl. der bereits entstandenen kosten und zinsen bis zum tag vor der inso-eröffnung. eine forderungsberechnung, aufgeteilt nach kosten, zinsen und hauptforderung wurde damals beigelegt.

    in der tabelle wurde nur die zum tag vor der insolveneröffnung bestehende gesamtforderung (204,98 EUR, inkl. kosten, zinsen) festgestellt.
    sie wurde in der tabelle nicht nach kosten, zinsen und hauptforderung aufgeschlüsselt.

  • in der tabelle wurde nur die zum tag vor der insolveneröffnung bestehende gesamtforderung (204,98 EUR, inkl. kosten, zinsen) festgestellt.
    sie wurde in der tabelle nicht nach kosten, zinsen und hauptforderung aufgeschlüsselt.



    Aufgrund der Tabelle nicht, sondern nur aufgrund des "vorinsolvenzlichen" Titels.

  • das ganze verfahren wurde 2003 eröffnet. und zum damaligen zeitpunkt war das alles teilweise ein bisschen neuland. für uns sowieso und für die rechtspfleger zum teil auch. ist ja auch heute noch ein sche... thema. dieses ganze gesetz könnte ich mind. einmal pro woche in die tonne treten.

  • Mein zweiter Beitrag. Monatelang gelesen und nicht wirklich eine Lösung gefunden.

    Vollstreckbarer Tabellenauszug wurde erteilt. Allgemein bekannt ist ja, dass dort keine Zinsen vermerkt werden.
    Wird nun die RSB versagt, lebt ja der alte VB zusammen mit dem vTa wieder auf. Zinsen sind aus dem VB ersichtlich.

    Was ist aber, wenn die RSB erteilt wird, der Gläubiger aber eine Forderung aus vbuH angemeldet hat und dies auch so im vTb vermerkt ist?

    1. Was ist mit den Zinsen? Kann der Gläubiger seine Forderung aus dem vTa vollstrecken, nebst den Zinsen, die sich aus dem VB ergeben?

    2. Ab wann kann der Gläubiger wieder Zinsen geltend machen/vollstrecken?
    Am Tag nach Ende der WVP? Ab dem Tag nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens?

    Rainer! (Jetzt weiss ich nicht, duzt man sich hier oder eher nicht!?
    Egal.)
    Rainer hat immer und zu allem Rechtsprechung parat. Soviel hab ich in den letzten Monaten mitbekommen.

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