VAF des Tabellenblattes; Zinsen?

  • Hallo,
    dem Schuldner wurde die RSB versagt. Wir haben nun das Tabellenblatt in vaf erhalten.

    Unsere Forderung hierin wird wie folgt festgestellt:

    "Umseitig, mit der Unterschrift gleichlautende Ausfertigung wird dem umseitig bezeichneten Gläubiger hinsichtlich des Betrages von 204,98 EUR zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den umseitig bezeichneten Insolvenzschuldner erteilt"

    Unsere alte Forderung war mit VB sichergestellt (HF zzgl. 4% Zinsen jährlich), der ja durch das Tabellenblatt ersetzt wurde.

    -Wie siehts denn nun mit der Verzinsung aus? Dürfen wir jetzt die Forderung überhaupt verzinsen?
    -Ggf. ab wann (durchgehend, wie wenn nie Inso gelaufen wäre?)?


    :gruebel:
    Gruß
    mb

  • Aufgrund des Tabellenauszugs könnt ihr keine Zinsen beanspruchen, aber aufgrund des VB.

    Nach Versagung der RSB könnt ihr auch nur aus dem VB die dort titulierte FGorderung vollstrecken, dieser wird ja nicht durch die Feststellung zur Tabelle entwertet.

  • ah so,
    es ist erst das zweite Mal, dass ich aus einem Tabellenblatt vollstrecken soll. Beim ersten Fall (liegt schon ein paar Jahre zurück) war unsere Forderung mit Ausstandsverzeichnis tituliert und die Forderung wurde damals auch ursprünglich nicht verzinst. Komisch, ich habe damals nur mit dem Tabellenblatt vollstreckt und es wurde nicht bemängelt....

    Danke für die Antwort

  • ah so,
    es ist erst das zweite Mal, dass ich aus einem Tabellenblatt vollstrecken soll. Beim ersten Fall (liegt schon ein paar Jahre zurück) war unsere Forderung mit Ausstandsverzeichnis tituliert und die Forderung wurde damals auch ursprünglich nicht verzinst. Komisch, ich habe damals nur mit dem Tabellenblatt vollstreckt und es wurde nicht bemängelt....

    Danke für die Antwort



    Wenn weder im Ursprungs-Titel noch im vollstreckbaren Inso-Auszug Zinsen aufgeführt waren, erscheint es wirklich seltsam, wenn etwa geltend gemachte Zinsen im Pfüb berücksichtigt wurden.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • ne ne, da hab ich mich nur nicht deutlich genug ausgedrückt. im damaligen ausstandsverzeichnis hatten wir keine zinsen verlangt. mich hat jetzt nur gewundert, dass ich damals nur mit dem tabellenblatt vollstrecken konnte, ohne das ausstandsverzeichnis mit beizulegen.

  • Ist die Forderung bereits vor Insolvenzeröffnung rechtskräftig tituliert, wird dieser Titel nach h.M. durch den Tabellenauszug aufgrund der Gleichstellung mit einem rechtskräftigen Urteil (§ 178 Abs. 3) "aufgezehrt", "ersetzt" bzw. "verdrängt" (BGH, Urt. v. 18.5.2006 - IX ZR 187/04).

  • und jetzt weiß ich gar nicht mehr was sache ist.
    ich war ja auch der meinung (allerdings nicht sicher), dass der alte titel durch das tabellenblatt "ersetzt" wird.

    aber wie ist das dann mit den zinsen? kann ich die forderung dann verzinsen und muß ich eine forderungsaufstellung beilegen oder kann ich lediglich die jetzt im tabellenauszug genannte forderung vollstrecken? es geht ja aus dem tabellenblatt nicht hervor, was zins, kosten und hauptforderung war.

    und das am freitag zur unchristlichen zeit...... :confused:

  • Zitat von obiger BGH-Entscheidung (Gründe)


    Durch den Auszug aus der Tabelle, aus dem nach Aufhebung des Insol-venzverfahrens die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann (§ 201 Abs. 2 InsO), wird der frühere Titel "aufgezehrt" (vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 1998 - IX ZR 256/96, NJW 1998, 2364, 2365 unter 3.; RGZ 112, 297, 300; 132, 113, 115; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 164 Anm. 6). Das gilt jedoch nicht, wenn der Schuldner der Feststellung widersprochen hat. Ein Widerspruch des Schuldners steht zwar der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO). Aus dem Tabellenauszug kann jedoch dann, wenn der er-hobene Widerspruch nicht beseitigt ist, die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden (§ 201 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO). Insoweit kann der Gläubiger auf den vorab erwirkten Titel zurückgreifen (BGH, Urt. v. 14. Mai 1998, aaO; Uh-lenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 302 Rn. 23; Graf-Schlicker/Remmert NZI 2001, 569, 572).

    the bishop :kardinal:

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  • danke auch für die hervorhebung der passagen bzgl. dem widerspruch. habs aber gesehen u. das trifft bei meinem fall nicht zu.

  • danke auch für die hervorhebung der passagen bzgl. dem widerspruch. habs aber gesehen u. das trifft bei meinem fall nicht zu.



    Warum wurden denn dann die Zinsen nicht in der Insolvenztabelle mit berücksíchtigt ? Fehlender Antrag des Gläubigers bei Forderungsanmeldung ?

    An die Insolvenzler : Werden allgemein künftige Zinsen in der Insolvenztabelle mit tituliert ? Ansonsten müssten ja alle Gläubiger zwecks Vollstreckung der Zinsen ab Forderungsanmeldung insoweit auf ihre Alttitel zurückgreifen.

    the bishop :kardinal:

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  • Ich schätze mal, dass es sich hierbei um eine nachrangige Forderung nach § 39 InsO handelt.



    Werden solche Zinsen denn dann nicht (ggf. mit ihrem schlechteren Rang) festgestellt zwecks späterer Vollstreckungsermöglichung insoweit ?



    Nur nach besonderer Aufforderung, § 174 Abs. 3 S. 1 InsO.
    Da diese Zinsen von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden, werden diese Forderungen nur angemeldet, wenn die Masse ausreicht um auch die nachrangigen Forderungen zu befriedigen.

  • Dann müsten ja bei unterbleibender RSB, wie oben erwähnt, alle Gläubiger ihre laufenden Zinsen ab Eröffnung aus dem Alttitel vollstrecken, der insoweit dann nicht durch den vollstreckbaren Insolvenztabellenauszug ersetzt wird ?!

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