Vorläufiges Verfahren - Vollstreckungsunterwerfung?

  • Wenn lediglich ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist: kann/muß sich dieser der sofortigen Vollstreckbarkeit in eine Grundschuld unterwerfen oder kann/muß dies der Insolvenzschuldner (Firma) selbst tun? Muß das Amtsgericht gegebenenfalls zustimmen? :gruebel:

  • Es kommt darauf an, ob es sich um einen schwachen oder starken vorläufigen Insolvenzverwalter handelt. Der in der Regel bestellte schwache vorläufige Insolvenzverwalter hat keinerlei Befugnisse, außer Vermögensverfügungen des Schuldners zuzustimmen. Meines Erachtens handelt es sich bei der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nicht um eine Verfügung des Schuldners, was ihr damit bezweckt ist mir im Hinblick auf §§ 129 ff. InsO etwas schleierhaft.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wurde ein Verfügungsverbot für den Schuldner angeordnet?



    Ja, Verfügungen der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung des vorl. IV wirksam. Aber sie verfügt ja nicht?

    Gegs: Verstehe den Hinweis auf § 129 nicht? :gruebel: Wir sind Grundpfandrechtsgläubiger und wollen gegebenenfalls in das Grundstück vollstrecken.

  • Wurde ein Verfügungsverbot für den Schuldner angeordnet?



    Ja, Verfügungen der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung des vorl. IV wirksam. Aber sie verfügt ja nicht?

    Gegs: Verstehe den Hinweis auf § 129 nicht? :gruebel: Wir sind Grundpfandrechtsgläubiger und wollen gegebenenfalls in das Grundstück vollstrecken.



    Das Problem ist: Wenn die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung die Gläubiger benachteiligt (was ich hier nicht sofort überblicken kann), wird der Insolvenzverwalter die Erklärung der Schuldnerin anfechten.

    Eure Rechte als Grundpfandgläubiger bleiben Euch doch auch so im Insolvenzverfahren.

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  • Seit wann ist Sicherheitenverwertung eine Gläubigerbenachteiligung? :confused:
    Und wir wollen halt jetzt die Zwangsversteigerung betreiben. Da brauche ich doch die Insolvenz nicht abzuwarten?

  • Nach Abs. 1 geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird. Im Außenverhältnis erhält der vorläufige Insolvenzverwalter damit rechtlich insoweit die Stellung des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren nach §§ 80 bis 82 (BGH ZInsO 2007, 267, 268. Der Begriff der Verfügung in Abs. 1 Satz 1 entspricht dem Begriff des allgemeinen Zivilrechts, wie er auch in § 81 verwendet wird.

    § 81 InsO dient dem Schutz der Masse und legt dem Schuldner für die Zeit nach der Eröffnung ein absolutes Verfügungsverbot auf. Von da ab kann der Schuldner den dinglichen Rechtszustand massezugehöriger Sachen und Rechte nicht mehr persönlich gestalten, d.h. bestehende Rechtspositionen weder übertragen noch sie belasten, aufheben oder sonst ändern. Verfügungen, die er dennoch trifft, sind von vornherein kraft Gesetzes (d.h. automatisch) unwirksam.

  • Seit wann ist Sicherheitenverwertung eine Gläubigerbenachteiligung? :confused:
    Und wir wollen halt jetzt die Zwangsversteigerung betreiben. Da brauche ich doch die Insolvenz nicht abzuwarten?



    Ich meine, dass Du auf dem Holzweg bist. Du meinst bestimmt, dass der Titel auf den Insolvenzverwalter umgeschreiben werden muss, oder?

  • Seit wann ist Sicherheitenverwertung eine Gläubigerbenachteiligung? :confused:
    Und wir wollen halt jetzt die Zwangsversteigerung betreiben. Da brauche ich doch die Insolvenz nicht abzuwarten?



    Dir geht es doch wohl um die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Dies kann durchaus nachteilig sein.

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  • Mmmh, also, vielleicht hatte ich mich falsch ausgedrückt :oops::

    Firma E gehört eine Immobilie. Wir sind Grundpfandrechtsgläubiger. Die Immobilie ist nur von uns, allerdings mehr als ausreichend, belastet. Der IV wird zur Masse nichts ziehen können (Belastungen: über 1 Mio. EUR, VKW ca. 560 TEUR). Keine der Grundschulden ist jedoch sofort vollstreckbar. Wir wollen nun die Zwangsversteigerung einleiten, benötigen hierfür ja aber die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung -> also entweder freiwillig oder klageweise.

    Und nun überlege ich also, wer sich unterwerfen oder wen ich verklagen muß.

  • Der vorläufige Insolvenzverwalter muss sich unterwerfen.



    Rainer - der kann sich doch gar nicht unterwerfen, der hat lediglich die Befugnis, den Unterwerfen, Verwerfungen, Verfügungen des Schuldners zuzustimmen. Ansprechpartner ist und bleibt der Schuldner selbt.

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  • Gegs, der v IV muss zum Notar, da die Unterwerfung nach § 800 ZPO der notariellen Beurkundung bedarf.



    Wo steht denn, dass ich überhaupt befugt bin, mich für den Schuldner der sofortigen vorläufigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen zu unterwerfen. Wird sind hier in der vorläufigen Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt!

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  • Gegs, der v IV muss zum Notar, da die Unterwerfung nach § 800 ZPO der notariellen Beurkundung bedarf.



    Wo steht denn, dass ich überhaupt befugt bin, mich für den Schuldner der sofortigen vorläufigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen zu unterwerfen. Wird sind hier in der vorläufigen Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt!



    Wer will denn was vom gesamten Vermögen??? :confused: Es geht um die dingliche Vollstreckung!

  • Gegs, der v IV muss zum Notar, da die Unterwerfung nach § 800 ZPO der notariellen Beurkundung bedarf.



    Wo steht denn, dass ich überhaupt befugt bin, mich für den Schuldner der sofortigen vorläufigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen zu unterwerfen. Wird sind hier in der vorläufigen Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt!



    Wer will denn was vom gesamten Vermögen??? :confused: Es geht um die dingliche Vollstreckung!



    Für die ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt auch nicht verantwortlich ist. Aus meiner Sicht bleibt es, wie es ist. Wendet Euch an den Schuldner bzw. verklagt diesen. Den vorläufigen Insolvenzverwalter laßt hübsch in Ruh'.

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  • Ach und noch etwas, wenn der Schuldner nicht kooperativ ist, ist eine Klage vielleicht gar nicht nötig. Denn dann könnt ihr auch warten, bis der entgültige Insolvenzverwalter per Eröffnungsbeschluss zuständig wird.

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  • *soooooooooooifzt* Nachdem der das Verfahren betreuende Rechtspfleger schon keine Ahnung hatte und mich an den Amtsgerichtspräsidenten (!) verwiesen hat, hatte ich gehofft, hier fündig zu werden... Aber irgendwie... ;)

  • *soooooooooooifzt* Nachdem der das Verfahren betreuende Rechtspfleger schon keine Ahnung hatte und mich an den Amtsgerichtspräsidenten (!) verwiesen hat, hatte ich gehofft, hier fündig zu werden... Aber irgendwie... ;)



    Glaub mir, oder können diese Augen http://www.smileygarden.de lügen.

    Also für nicht eröffnete Insolvenzverfahren ist ausschließlich der Insolvenzrichter zuständig. Bei diesem oder dem vorläufigen Insolvenzverwalter, wohl eher bei Letzterem, werden sie geholfen.

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