Vorläufiges Verfahren - Vollstreckungsunterwerfung?

  • Nee, ich wollte bloß wissen, ob Dir endlich ein Licht aufgegangen ist. :teufel::flucht:



    Danke Du mich auch. Wir sollten hier vielleicht nicht diskutieren, was vielleicht möglich ist, sondern was gegenüber den Beteiligten auch objektiv durchsetzbar ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

    Einmal editiert, zuletzt von Gegs (24. August 2009 um 17:26)

  • Ok, ok.

    Ich dachte halt, dass der vIv freiwillig mitspielt und die Unterwerfung erklärt. Mit welcher Begründung könnte denn die Bank den vIv verklagen?



    Ich würde eher mal über eine Schadensersatzklage gegen den Notar, der die Grundschuld ohne Vollstreckbarkeit beurkundet hat, nachdenken. Wenn man schon unbedingt jemanden verklagen will...

  • Wenn lediglich ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist: kann/muß sich dieser der sofortigen Vollstreckbarkeit in eine Grundschuld unterwerfen oder kann/muß dies der Insolvenzschuldner (Firma) selbst tun? Muß das Amtsgericht gegebenenfalls zustimmen? :gruebel:



    Müssen muß keiner von beiden. Beim schwachen vorläufigen Verwalter ist der Schuldner auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu verklagen, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter.
    Wenn der Schuldner lieb ist und der vorläufige Insolvenzverwalter auch, kann der Schuldner mit ihm zum Notar und sich unterwerfen und der vorläufige Insolvenzverwalter genehmigt das dann (vorsichtshalber, falls gem. Gegs die Unterwerfung keine zustimmungsbedürftige Verfügung des Schuldners sein sollte - der Notar weiß das auch nicht...). Wenn dadurch eine Gläubigerbenachteiligung eintritt, wird der Insolvenzverwalter nach Eröffnung anfechten (wohl eher unwahrscheinlich bei dem geschilderten Sachverhalt, aber man weiß ja nie, unter welchen Umständen schon die Grundschuld bestellt worden ist).

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