Der Verweis auf den Kommentar Schulter-Bunert/Weinreich geht insoweit fehl, als der Kommentar Grundbuchsachen nicht behandelt. Sofern die Rede ist von "Registersachen", so sind dies ausschließlich die in § 374 FamFG genannten Verfahren (Handelsregister, Vereinsregister usw.) (s. dort, Einleitung zu §§ 374 - 409).
§ 39 FamFG steht aber im allgemeinen Teil des Gesetzes, der auch subsidiär für Grundbuchsachen gilt.
Die Gesetzesbegründung sagt dazu:
Zu § 39 (Rechtsbehelfsbelehrung)
Diese Vorschrift führt in FamFG-Verfahren allgemein die Notwendigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung ein.
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist derzeit in verschiedenen Einzelvorschriften (z. B. § 69 Abs. 1 Nr. 6, § 70f Abs. 1 Nr. 4 FGG) eine Rechtsmittelbelehrung vorgesehen. An einer allgemeinen Rechtsmittelbelehrung für Entscheidungen in FG-Sachen fehlt es dagegen. Begrenzt auf die befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen ist nach der Rechtsprechung eine Rechtsmittelbelehrung grundrechtlich geboten (BGH, NJW 2002, 2171), das Erfordernis einer allgemeinen Rechtsmittelbelehrung hat das Bundesverfassungsgericht dagegen ausdrücklich offengelassen (BVerfGE 93, 99 ff. abw. M. Kühling, 117 ff.). Die Rechtsmittelbelehrung ist, obgleich bisher nur in einzelnen Bereichen der FG-Verfahren vorgesehen, Ausdruck des rechtsfürsorgerischen Charakters dieser Verfahren. Diesem Rechtsgedanken entsprechend sind die Beteiligten daher künftig in allen FamFG-Verfahren über die Rechtsmittel oder sonstige ordentliche Rechtsbehelfe zu belehren.
M. E. ist die Sache damit eigentlich klar.