Änderungen wegen des FamFG ab 1.9.2009

  • Der Verweis auf den Kommentar Schulter-Bunert/Weinreich geht insoweit fehl, als der Kommentar Grundbuchsachen nicht behandelt. Sofern die Rede ist von "Registersachen", so sind dies ausschließlich die in § 374 FamFG genannten Verfahren (Handelsregister, Vereinsregister usw.) (s. dort, Einleitung zu §§ 374 - 409).




    § 39 FamFG steht aber im allgemeinen Teil des Gesetzes, der auch subsidiär für Grundbuchsachen gilt.

    Die Gesetzesbegründung sagt dazu:

    Zu § 39 (Rechtsbehelfsbelehrung)
    Diese Vorschrift führt in FamFG-Verfahren allgemein die Notwendigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung ein.
    Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist derzeit in verschiedenen Einzelvorschriften (z. B. § 69 Abs. 1 Nr. 6, § 70f Abs. 1 Nr. 4 FGG) eine Rechtsmittelbelehrung vorgesehen. An einer allgemeinen Rechtsmittelbelehrung für Entscheidungen in FG-Sachen fehlt es dagegen. Begrenzt auf die befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen ist nach der Rechtsprechung eine Rechtsmittelbelehrung grundrechtlich geboten (BGH, NJW 2002, 2171), das Erfordernis einer allgemeinen Rechtsmittelbelehrung hat das Bundesverfassungsgericht dagegen ausdrücklich offengelassen (BVerfGE 93, 99 ff. abw. M. Kühling, 117 ff.). Die Rechtsmittelbelehrung ist, obgleich bisher nur in einzelnen Bereichen der FG-Verfahren vorgesehen, Ausdruck des rechtsfürsorgerischen Charakters dieser Verfahren. Diesem Rechtsgedanken entsprechend sind die Beteiligten daher künftig in allen FamFG-Verfahren über die Rechtsmittel oder sonstige ordentliche Rechtsbehelfe zu belehren.

    M. E. ist die Sache damit eigentlich klar.

  • JRC hat dankenswerterweise die Gesetzesbegründung eingestellt, aus der sich die Intention des Gesetzegebers ergibt. Betont wird stets der "rechtsfürsorgerische Charakter" der FamFG-Verfahren, zu denen auch das Grundbuchverfahren zählt. Dabei finden im GB-Verfahren die FamFG-Verfahren ergänzend Anwendung, soweit dies den Eigenarten des GB-Verfahrens entspricht (Hügel/Holzer, GBO, § 1 Rn 36).
    Lex specialis ist hier § 18 GBO, die Zwischenverfügung. Oben habe ich bereits ausgeführt, dass die Zwischenverfügung die Summe des grundbuchamtlichen Prüfungsverfahrens darstellt und daher die Voraussetzungen eines Beschlusses iSv § 38 FamFG erfüllt.
    Danach entscheidet das Gericht durch Beschluss (als solcher ist auch die Zwvfg anzusehen), soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Und genau dies ist auch bei einer Zwischenverfügung der Fall.
    Bereits das Kammergericht hat ausgeführt: "In jeder einen Antrag beanstandenden Zwischenverfügung liegt zugleich der Ausspruch, dem Antrag werde nach Beseitigung des geltendgemachten Hindernisses stattgegeben werden. Sie gibt dem Antragsteller mithin zu erkennen, es werde seinem Antrag nach Behebung dieses Hindernisses entsprochen werden..." (Beschluss des KG vom 22.5.1930, JFG 8, 237, 240).
    Das erfüllt die Definition der End-Entscheidung iSv § 38 Abs 1 FamFG. Danach kommt nur die Eintragung. Damit ist man aber auch im Anwendungsbereich des § 39 FamFG, der Rechtsbehelfsbelehrung.

  • Bereits das Kammergericht hat ausgeführt: "In jeder einen Antrag beanstandenden Zwischenverfügung liegt zugleich der Ausspruch, dem Antrag werde nach Beseitigung des geltendgemachten Hindernisses stattgegeben werden. Sie gibt dem Antragsteller mithin zu erkennen, es werde seinem Antrag nach Behebung dieses Hindernisses entsprochen werden..." (Beschluss des KG vom 22.5.1930, JFG 8, 237, 240).
    Das erfüllt die Definition der End-Entscheidung iSv § 38 Abs 1 FamFG. Danach kommt nur die Eintragung. Damit ist man aber auch im Anwendungsbereich des § 39 FamFG, der Rechtsbehelfsbelehrung.



    Das überzeugt nicht. Wenn ich beispielsweise Montag eine Vertretungsakte auf den Tisch bekäme, in der der Kollege die fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes beanstandet hat und ich dann meine, es fehle auch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, dann ist mit der ersten Zwischenverfügung gerade noch nicht Feierabend. Oder würdet ihr aus Gründen des Vertrauensschutzes etwa eintragen?

  • Das überzeugt als Grundsatz sehr wohl (vgl. auch Demharter, GBO, 26.A., § 18 Rn 29), lässt aber im Ausnahmefall die Wirksamkeit einer weiteren Zwischenverfügung unberührt (BayObLG FGPrax 1995, 95). Das gebietet auch bereits der Legalitätsgrundsatz, wonach das GBA das GB nicht wissentlich unrichtig machen darf.
    Hier geht es jedoch darum, ob die Zwischenverfügung ebenfalls in den Anwendungsbereich der §§ 38, 39 FamFG einzuordnen ist, und insoweit ist die KG-Rspr sehr wohl brauchbar. Und darum dreht sich die Diskussion hier. Wenn sich der Rechtspfleger im Rahmen der Zwischenverfügung eine weitere Zwischenverfügung vorbehält, dann handelt er amtspflichtwidrig (Demharter aaO).
    Damit hat die Zwvfg den Charakter einer Entscheidung iSv § 38 ABs 1 FamFG. Hinzu kommt die Intention des Gesetzgebers, vgl. obige Einstellung durch JRC. Warum sollte hier dem Antragsteller weniger Rechtsschutz gewährt werden? Und was wäre im Falle einer notwendigen, aber fehlenden oder fehlerhaften RM-Belehrung veranlasst? Evtl. ein Konflikt mit dem Prioritätsgrundsatz?

  • Hat evtl. schon jemand ein Muster für eine RM-Belehrung in GB-Sachen (egal, ob in ZwVfg. oder Zurückweisungsbeschluss)?

    Und wie sieht eigentlich in GB-Sachen ein Rubrum korrekt aus?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vorschlag:
    Rechtsmittelbelehrung:
    Gegen diese/n Zwischenverfügung/Beschluss ist das Rechtsmittel der unbefristeten Beschwerde nach §§ 11 I RPflG, 71 I GBO zulässig, das schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Grundbuchamt … oder dem Oberlandesgericht in …. eingelegt werden kann (§ 73 I, II GBO).

    Rubrum (bei Zurückweisung):

    In o. a. Angelegenheit ergeht folgende/r, nach §§ 11 I RPflG, 71 GBO mit dem Rechtsmittel der unbefristeten Beschwerde (zum Oberlandesgericht …) anfechtbarer

    Beschluss:


    Der Eintragungsantrag vom … wird gemäß § 18 I 2 GBO kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Gründe:


    …..


    Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 2, 130 KostO.

    Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Grundbuchamt .. oder beim o. a. Beschwerdegericht eingelegt werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zur Rechtsmittelbelehrungspflicht bei Zwischenverfügungen (!) in Registersachen vgl auch Melchior, NotBZ 2009, S. 320.
    Was die RM-Belehrung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Ausgangsgericht und Beschwerdegericht mit vollständiger Anschrift anzugeben sind. Anzugeben ist auch, dass die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthält, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen ist. Schließlich folgt der Hinweis, dass die Beschwerde begründet werden soll.
    Mein Entwurf folgt in den nächsten Tagen.

  • Hat evtl. schon jemand ein Muster für eine RM-Belehrung in GB-Sachen (egal, ob in ZwVfg. oder Zurückweisungsbeschluss)?

    Und wie sieht eigentlich in GB-Sachen ein Rubrum korrekt aus?



    Zumindest in Nds. sollen die öffentlichen Bausteine angepasst werden. Ich hoffe, das klappt bis morgen.

  • Lex specialis ist hier § 18 GBO, die Zwischenverfügung. Oben habe ich bereits ausgeführt, dass die Zwischenverfügung die Summe des grundbuchamtlichen Prüfungsverfahrens darstellt und daher die Voraussetzungen eines Beschlusses iSv § 38 FamFG erfüllt.
    Danach entscheidet das Gericht durch Beschluss (als solcher ist auch die Zwvfg anzusehen), soweit durch die Entscheidung der



    An einer Stelle muss ich dir widersprechen:

    Ich meine, die ZwVfg erfolgt nicht im Beschlusswege, sondern entsrechend den Erfordernissen des hier vorrangigen § 18 GBO. Das bedeutet insbesondere, dass die Zwischenverfügung vom Rechtspleger zu unterschreiben ist (Ausnahme: § 42 GBV). Das wäre bei einem Beschluss, der in Ausfertigung bzw. Abschrift versandt werden würde, nicht der Fall.

  • ....

    Ich meine, die ZwVfg erfolgt nicht im Beschlusswege, sondern entsrechend den Erfordernissen des hier vorrangigen § 18 GBO. Das bedeutet insbesondere, dass die Zwischenverfügung vom Rechtspleger zu unterschreiben ist (Ausnahme: § 42 GBV). Das wäre bei einem Beschluss, der in Ausfertigung bzw. Abschrift versandt werden würde, nicht der Fall.


    :confused::confused:
    Bei uns sind bisher die Zwvfg -wie auch die Eintragungsverfügung- in der Grundakte vom Rpfl handschriftlich gefertigt bzw. über PC ausgedruckt und (meistens) mit Kürzel anstatt voller Unterschrift unterschrieben. Die kanzlei schreibt dann die Zwvfg ordentlich ab und gibt die mit dem Ausfertigungsvermerk an die Notare pp, genauso wird das mit den Zurückweisungsbeschlüssen gemacht. Das was rausgeschickt wird unterschreibt die Kanzleikraft (Ausfertigung), soll jetzt der Rechtspfleger noch selbst die ausgehende Post (bei Zwvfg + Zurückweisungsbeschlüssen) unterschreiben?? :gruebel:

  • ....

    Ich meine, die ZwVfg erfolgt nicht im Beschlusswege, sondern entsrechend den Erfordernissen des hier vorrangigen § 18 GBO. Das bedeutet insbesondere, dass die Zwischenverfügung vom Rechtspleger zu unterschreiben ist (Ausnahme: § 42 GBV). Das wäre bei einem Beschluss, der in Ausfertigung bzw. Abschrift versandt werden würde, nicht der Fall.


    :confused::confused:
    Bei uns sind bisher die Zwvfg -wie auch die Eintragungsverfügung- in der Grundakte vom Rpfl handschriftlich gefertigt bzw. über PC ausgedruckt und (meistens) mit Kürzel anstatt voller Unterschrift unterschrieben. Die kanzlei schreibt dann die Zwvfg ordentlich ab und gibt die mit dem Ausfertigungsvermerk an die Notare pp, genauso wird das mit den Zurückweisungsbeschlüssen gemacht. Das was rausgeschickt wird unterschreibt die Kanzleikraft (Ausfertigung), soll jetzt der Rechtspfleger noch selbst die ausgehende Post (bei Zwvfg + Zurückweisungsbeschlüssen) unterschreiben?? :gruebel:



    Nach BayObLG , Rpfleger 1989, 188 muss die ZwVfg unterchrieben werden; ein Namenskürzel dürfte nicht ausreichen; ebenso OLG ZW RPfleger 2004,38

    Einmal editiert, zuletzt von nojuris (1. September 2009 um 08:39) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ist es zutreffend, dass hier (sowohl für die Problematik Beschlüsse/RM-Belehrung) als auch für die geänderte KostO die Übergangsregelung des Art. 111 FGG-RG ebenfalls greift, so dass das neue Recht jeweils erst auf Eingänge, die ab dem 01.09.2009 eingehen bzw. eingegangen sind, anzuwenden ist?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Zumindest in Nds. sollen die öffentlichen Bausteine angepasst werden. Ich hoffe, das klappt bis morgen.


    Offensichtlich nicht. Mein SolumStar gibt mir im Moment jedenfalls unveränderte Formulare für die ZwVfg. und für einen Zurückweisungsbeschluss - also jeweils ohne eine RM-Belehrung.

    Edit:
    Inzwischen sind auch hier die Änderungen eingepflegt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • .......
    Was die RM-Belehrung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Ausgangsgericht und Beschwerdegericht mit vollständiger Anschrift anzugeben sind. .....



    § 39 FamFG verlangt lediglich die Angabe:
    a) des zulässigen Rechtsmittels (= im Regelfall -Ausnahme z. B. § 89 GBO- die unbefristete Beschwerde nach §§ 11 I RPflG, 71 I GBO),
    b) des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist (= GBA oder Beschwerdegericht nach § 73 I GBO),
    c) dessen Sitz (= entsprechend § 17 ZPO, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird,
    d) die einzuhaltende Form und Frist (schriftlich/unbefristet bzw. in Ausnahmefällen befristet, künftig ggf. auch in elektronischer Form)
    Als Sitz ist dabei der Ort, an dem sich das Grundbuchamt bzw. das nach § 72 GBO n. F. berufene Beschwerdegericht befindet, anzugeben. Das ist nicht die genaue Anschrift, sondern lediglich die Lokalität als solche. So ist z.B. nach § 123 GVG der Sitz des Bundesgerichtshofes Karlsruhe.

    Weitere Erfordernisse werden nicht aufgestellt. Auch der Begründung in der BT-Drs. 16/6308, S. 196, lässt sich nicht entnehmen, dass die Rechtsmittelbelehrung nähere Angaben etwa darüber enthalten müsse, wo sich die Geschäftsstelle des zur Entscheidung berufenen Senats befindet. Vielmehr sollen alle wesentlichen Informationen enthalten sein, die den Beteiligten in die Lage versetzen, ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts den zulässigen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen. Das kann er anhand der o. a. Angaben. Will er dies zu Protokoll der Geschäftsstelle des UdG des Beschwerdegerichts tun und benötigt er hierzu etwa die Angabe, wo genau der zur Entscheidung berufene Senat residiert, muss er m. E. nach Rückfrage halten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Anbei die offizielle Rechtsmittelbelehrung aus SolumStar:

    "Rechtsmittelbelehrung
    Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt x oder bei dem Beschwerdegericht, Oberlandesgericht x, eingelegt werden. Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen."

  • zu # 32:
    Ist auf jeden Fall so. Die Übergangsregelung lässt keinerlei andere Auslegung zu.


    Wie macht mans am Besten mitm Rubrum, zumindest bei Zuückrweisungen braucht mans auf jeden Fall? Wer ist alles aufzunehmen? Die unmittelbar Betroffenen und der Notar als Vertreter? Oder nur diejenigen, die den Antragstellen, wenn nach §15 GBO vorgelegt wurde, ohne Einschränkung, wären es ja alle unmittelbar Betroffenen.

  • Zu Beitrag 35:
    Sinn und Zweck der Rechtsmittelbelehrung lege es nahe, jeweils die volle Anschrift der betroffenen Gerichte anzugeben. Maßgeblich ist der "rechtsfürsorgerische Charakter" der Rechtsmittelbelehrung, der sich wiederum am Verwaltungsrecht orientiert. Entsprechende Verwaltungsbescheide weisen seit Jahren auch das Beschwerdegericht mit der vollen Anschrift aus. Dies entspricht auch der absolut herrschenden Ansicht in der FamFG-Literatur (Schulte-Bunert/Weinreich/Oberheim, FamFG, § 39 Rn 38; Friederici/Kemper/Simon, Familienverfahrensrecht, § 39 Rn 4).

  • In der SolumStar Rechtsmittelbelehrung wird dies auch entsprechend ausgegeben.

    Schaut man sich die neuen ForumStar Belehrungen an, ist auch dort die komplette Anschrift des Gerichts genannt.

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