Änderungen wegen des FamFG ab 1.9.2009

  • Das ist ja toll.

    Kaum ist das FamFG seit heute 00.00 Uhr in Kraft, schon gibt es eine herrschende Meinung, und nicht nur eine herrschende Meinung sondern sogar eine absolut herrschende Meinung.

  • Zu den Änderungen im Bereich des Grundbuchverfahrens vgl. folgende Literatur:
    - Wilsch, Das Grundbuchverfahren nach dem FamFG, NotBZ Heft 8/09
    - ders., Aspekte des FGG-Reformgesetzes in der grundbuchamtlichen Praxis, FGPrax Heft 4/09.



    Ich hab mir grad des FGPrax Heft 4/09 geholt. Konnte aber leider nichts zum FamFG und GB finden. Ist die Fundstelle vielleicht falsch?

  • Tja, das liegt wohl daran, dass die Kommentare hierzu nicht in Harry-Potter-Manier erst heute um 0 Uhr von der Laderampe des LKW verkauft wurden. Somit konnte sich bereits eine herrschende- pardon-, absolut herrschende Meinung etablieren. Das bringt auch so schön zum Ausdruck, dass in der Literatur keine andere Meinung vertreten wird.
    Dann wird es Heft 5 der FGPrax werden.
    Die andere Fundstelle stimmt aber: NotBZ Heft 8/09, S. 313 ff.

  • Zu Beitrag 35:
    Sinn und Zweck der Rechtsmittelbelehrung lege es nahe, jeweils die volle Anschrift der betroffenen Gerichte anzugeben. Maßgeblich ist der "rechtsfürsorgerische Charakter" der Rechtsmittelbelehrung, der sich wiederum am Verwaltungsrecht orientiert. Entsprechende Verwaltungsbescheide weisen seit Jahren auch das Beschwerdegericht mit der vollen Anschrift aus. Dies entspricht auch der absolut herrschenden Ansicht in der FamFG-Literatur (Schulte-Bunert/Weinreich/Oberheim, FamFG, § 39 Rn 38; Friederici/Kemper/Simon, Familienverfahrensrecht, § 39 Rn 4).



    Ich bezweifle, dass die genannten Kommentierungen die herrschende Meinung wiedergeben.

    Wenn ich den Begriff des „Sitzes“ in § 39 FamFG so interpretieren möchte, wie er im Verwaltungsrecht interpretiert wird, so ist festzustellen, dass nach § 58 VwGO die Angabe des Ortes ausreicht.

    Das BVerwG führt in seinem Urteil vom 30.04.2009, 3 C 23/08, NJW 2009, 2322/2323 aus:

    „Der Sitz des Gerichts ist nur mit der Angabe des Ortes ausreichend bezeichnet“.

    Etwas anderes ergibt sich nur, wenn über die Stelle zu belehren ist, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, wie z. B. nach § 61 II 1 MarkenG.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zu Beitrag 44:
    etwaigen Zweifeln der hM der FamFG-Literatur (!) ist schlichtweg durch Lektüre derselben zu begegnen, auch bleibt der Beitrag eine abweichende Fundstelle der FamFG-Literatur schuldig. Dagegen legt auch BVerwG 25, 261, nahe, das Gericht mit vollständiger Anschrift zu nennen. Darauf weist bereits die Kommentierung in Schulte-Bunert/Weinreich/Oberheim hin. Hinzu kommt ein rein praktisches Bedürfnis, dem Beschwerdeführer alle Daten zur Verfügung zu stellen. Das könnte man - ohne den adeligen Blaublütlern zu nahe zu treten-, auch als Bürgerfreundlichkeit bezeichnen. Die gescholtene FamFG-Literatur bezeichnet dies als "nobile officium"- aber nicht alle wollen eine solche Verfahrensweise. Ganz zu schweigen von der Außenwirkung, die eine Belehrung ohne vollständige Anschriften hat. Aber die Obergerichte sollen es dann wieder richten, was nicht gerade für Verfahrenseffizienz spricht.

  • Das klingt ja wirklich schön, man könnte meinen im Bundestag sitzen nur noch Streetworker.
    Zusätzliches Personal, das die zu erwartenden demnächst unnötig zulässigen Rechtsmittel bearbeiten wird, ist bereits in Marsch gesetzt?

  • Wie man im Kontext der Rechtsmittelbelehrung auf "Streetworker" kommen kann, ist nicht ersichtlich, der Eindruck ist auch schlichtweg falsch. Bekanntlich sitzen im BT unverhältnismäßig, aber notwendigerweise viele Juristen, und die denken nun mal häufig in rechtsstaatlichen Kategorien.
    Nicht richtig ist auch, dass das FamFG zu den oben erwähnten "zu erwartenden demnächst unnötig zulässigen Rechtsmitteln" führen wird, denn im Grundbuchbereich wird an der einfachen, unbefristeten Beschwerde festgehalten, § 71 GBO.
    In § 72 GBO wird das LG durch das OLG ersetzt.
    Die oben erwähnte Flutprognose hinsichtlich "unnötig zulässiger Rechtsmittel" klingt zwar ziemlich bedeutungsschwer und kassandrisch, ist aber letztlich fabulös.
    Allenfalls könnten die OLG-Senate an eine Aufstockung ihres richterlichen Personals denken, da sie jetzt die Beschwerden gegen Zwischenverfügungen/ Aufklärungsverfügungen/ Zurückweisungen auf den Tisch bekommen. Das sind aber die regulären Beschwerden.

  • Im vergleichsweise kleinen Bereich der Grundbuchrechtsmittel mag das zutreffen, darüber hinaus habe ich meine Zweifel, ob das FamFG insoweit nicht de facto ein Querulations-Förderungs-Gesetz ist.
    Der Gesetzgeber darf sich selbstverständlich entscheiden, ob man den ohnehin viel zu streitsüchtigen Bürger weiter umsorgen möchte und deswegen das Bild einer Justiz als Dienstleister verfestigt oder eben nicht.
    Trotzdem sollte er bei solchen Mammut-Projekten dann auch nicht nur den Bürger umhegen, sondern auch für angemessene Personalausstattung und ausreichend Fortbildung sorgen. Mir ist z. B. für Grundbuchrechtspfleger kein FamFG-Schulungsangebot bekannt.

  • Zu Beitrag 44:
    etwaigen Zweifeln der hM der FamFG-Literatur (!) ist schlichtweg durch Lektüre derselben zu begegnen, auch bleibt der Beitrag eine abweichende Fundstelle der FamFG-Literatur schuldig. Dagegen legt auch BVerwG 25, 261, nahe, das Gericht mit vollständiger Anschrift zu nennen. Darauf weist bereits die Kommentierung in Schulte-Bunert/Weinreich/Oberheim hin. ...



    Es tut mir leid, aber aus zwei Kommentarmeinungen zum FamFG lässt sich meines Erachtens nach keine „herrschende Meinung“ ableiten.

    Auch die genannte Entscheidung des BVerwG vom 9.11.1966 -V C 196.65, BVerwGE 25, 261, gibt dazu nichts her: im Gegenteil, sie führt aus:

    „Der Begriff des Sitzes in Verbindung mit der postalischen Anschrift wird -soweit ersichtlich- in keiner gesetzlichen Vorschrift verwendet. Warum § 58 VwGO insoweit eine Ausnahme machen sollte, ist nicht ersichtlich, dies um so weniger, als die Verwendung dieses Begriffes in § 2 VwGO (Anm. dort ist der Sitz des Bundesverwaltungsgerichts geregelt) zweifelsfrei ist. Eine hiervon abweichende Auslegung….ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Rechtsmittelbelehrung“.

    Anschließend beschäftigt sich das BVerwG mit der Interpretation des Begriffs der „Stelle“ in § 59 VwGO. Nach dieser Bestimmung hat eine Bundesbehörde unter anderem über die „Stelle“, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, zu belehren. Ähnliche Vorschriften finden sich auch in anderen Bereichen, wie z. B. in § 211 BauGB oder § 47 Abs. 2 Satz 1 PatG.

    § 39 FamFG verwendet jedoch nicht den Begriff der „Stelle“, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, sondern den in § 58 VwGO verwendeten Begriff des Sitzes des Gerichts. Und der ist nun einmal -s. BVerwGE 25, 261 und NJW 2009, 2322/2323 - der Ort, an dem sich das Gericht befindet. Hätte man auf die „Stelle“ abstellen wollen, hätte § 39 FamFG entsprechend einer der vorgenannten Bestimmungen, also etwa so wie dies in § 59 VwGO oder in § 211 BauGB vorgesehen ist, gefasst werden müssen.

    Infolgedessen geht die Kommentierung von Bumiller/Harders, Freiwillige Gerichtsbarkeit FamFG, 9. Auflage 2009 in § 39 RN 5 auch davon aus, dass in der Rechtsmittelbelehrung lediglich der Sitz des Gerichts anzugeben ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Abhandlung von Hütter/Kodal, FamRZ 2009, 917 ff, die ohnehin die Rechtsmittelbelehrung bei Beteiligung von Anwälten für überflüssig halten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • auch hier werden die zwei GB RPfl. mangels Schulungsangebot zum neuen Recht ziemlich allein gelassen mit dem Wälzer, daher für die Experten eine
    vielleicht dumme Frage:
    Kostenrechnung in GBuchsachen, dagegen Rechtsmittel (muß die KR jetzt auch eine RM-Belehrung erhalten?), wie ist denn jetzt der RM-Weg?
    Kostenrechnungswert 70 Euro bzw. 3.000 Euro?

  • In vorliegendem Fall (Fälligkeit vor dem 1.9.2009), ist altes Recht anzuwenden, Art. 111 Abs 1 FGG-RG, damit ist der bisherige Rechtsmittelweg zu beschreiten. Kostenrechnung enthalten ohnehin bereits den Hinweis, dass ggf. Erinnerung eingelegt werden kann.

  • Eine Grundbucheintragung ist kein anfechtbarer Beschluss des Grundbuchamtes. Als lex specialis, der insoweit das FamFG verdrängt, ist § 71 Abs 2 GBO anzusehen. Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Eine negative Rechtsmittelbelehrung des Inhaltes, dass kein Rechtsmittel zulässig ist, erübrigt sich somit und ist auch nicht im FamFG vorgesehen. Zu belehren ist nur über die regulären Rechtsmittel. Auch die Bekanntmachung iSv § 55 GBO ist kein Beschluss, um auf Beitrag 53 einzugehen, der das Grundbuchamt in kein gutes Licht rückt.

  • Das wollte ich damit mal zur Diskussion stellen. Auch auf die Gefahr hin, mir trick17s heiligen Zorn zuzuziehen, stelle ich mal in die Welt, dass ich für mich noch nicht zu einem wirklich zufriedenstellenden Ergebnis gekommen bin.

    Fakt ist: Die Eintragung ist eine der drei Möglichkeiten des Grundbuchamts, über einen Antrag zu entscheiden (Demharter § 18 Rn. 1), und gegen die Eintragung ist grundsätzlich (also mit gewissen Ausnahmen) die beschränkte Beschwerde zulässig, § 71 II 2 GBO.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Grobe Verwechslung Zwischenverfügung (anfechtbar) und Eintragungsmitteilung (nur formlose Bekanntmachung der Eintragung), und heiliger Zorn hat nur in einem Ausbildungscamp an der pakistanischen Grenze etwas zu suchen.
    Im Übrigen vertritt Demharter in einem früheren Aufsatz aus den 90ger Jahren durchaus die Meinung, dass auch die Eintragungsmitteilung mit der von Andreas aufgeführten RMB zu versehen ist. Das ist nur konsequent rechtsstaatlich.

  • Lese gerade Beitrag 49:
    die Kommentierung von Bumiller/Harders geht überhaupt nicht darauf ein, was auch kein Wunder ist, schließlich handelt es sich um eine Kurzkommentierung. Der Rest ist bekannt. Mögen einzelne Rechtspfleger eine eigene RMB für sich entwerfen und danach handeln, in NRW ist wohl ohnehin auch eine individuelle RMB möglich. Dieselben Rechtspfleger mögen auch die Folgen einer unvollständigen RMB tragen bzw. auf das segensreiche Wirken des Obergerichts hoffen.
    Im Übrigen fehlen bei der von Prinz unter Beitrag 26 eingestellten RMB folgende Hinweise:
    "Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen."
    Siehe § 64 Abs 2 FamFG.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!