Änderungen wegen des FamFG ab 1.9.2009

  • Ein Rechtspfleger, der seine Entscheidungen ausführlich -und möglichst auch gut- begründet, kann dem Beschwerdegericht sowohl bequem als auch lästig sein. Bequem, wenn es dessen Ansicht teilt und lästig, wenn es sie nicht teilt und der Rechtpfleger weiß, dass dem dem so ist und er trotzdem so entscheidet, wie er das für richtig hält.

    Um welches genehmigte Rechtsgeschäft geht es in Deinem Fall? Veräußerung von Nachlassgrundbesitz?

  • Dies würde ich ebenfalls empfehlen.

    Begründung:

    An sich Vertretung der unbekannten Erben durch Verfahrenspfleger ausreichend und gleichzeitig unabdingbar (wie OLG Hamm), ohne Verfahrenspflegerbestellung aber keine Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses möglich (gegen OLG Hamm; Fundstellen: Link). Ohne Rechtskraft keine Gebrauchmachung i.S. des § 1829 BGB möglich (DNotI-Report 2009, 145, 151; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 635, 648). Ohne Gebrauchmachung keine Wirksamkeit der Auflassung des Nachlasspflegers. Ohne wirksame Auflassung keine Eintragung des Eigentumswechsels (§ 20 GBO).

    Zwischenverfügung zulässig, da rückwirkende Heilung möglich.

    Möglichkeit zur Beseitigung des Eintragungshindernisses ist die Herbeiführung der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses und die Gebrauchmachung i.S. des § 1829 BGB nach dem Eintritt der Rechtskraft.

    Procedere hierfür als rechtlicher Hinweis:

    - Ordnungsgemäße Bekanntgabe des Genehmigungsbeschlusses an einen für die unbekannten Erben zu bestellenden Verfahrenspfleger;
    - Rechtsmittelverzicht des Verfahrenspflegers nach erfolgter Bekanntgabe des Genehmigungsbeschlusses oder Ablauf der Beschwerdefrist;
    - Beschluss mit neuem Rechtskraftzeugnis an Notar (wohl Doppelvollmacht);
    - Neue Gebrauchmachung nach § 1829 BGB und üblicher Nachweis hierüber.

  • Ich bin aufgehoben worden.
    Aus den Gründen: 
    Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die angefochtene Zwischenverfügung ist nicht gemäß § 18 Abs.1 S.1 AIt.2 GBO gerechtfertigt. Das aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht. Es ist in der erforderlichen Form des [FONT=Times New Roman,Times][FONT=Times New Roman,Times]§ [/FONT][/FONT]29 Abs.1 GBO nachgewiesen, dass der Genehmigungsbeschluss des Amtsgerichts XXX vom 7. Dezember 2010 rechtskräftig und damit gemäß [FONT=Times New Roman,Times][FONT=Times New Roman,Times]§ [/FONT][/FONT]42 Abs.2 S.1 FamFG wirksam ist; weiterer Maßnahmen des Nachlassgerichts oder des Beteiligten bedarf es nicht. ie Rechtskraft ist dem Grundbuchamt durch ein Zeugnis gemaß [FONT=Times New Roman,Times][FONT=Times New Roman,Times]§ [/FONT][/FONT]46 FamFG nachzuweisen (Demharter, GBO, 27. Aufi., [FONT=Times New Roman,Times][FONT=Times New Roman,Times]§ [/FONT][/FONT]19 Rn. 69). Ein solches, durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts XXX erteiltes Zeugnis (vom 8. Dezember 2010) liegt bereits vor. Das Grundbuchamt hat die inhaltliche Richtigkeit des Rechtskraftzeugnisses als öffentliche Urkunde i.S.II. [FONT=Times New Roman,Times][FONT=Times New Roman,Times]§ [/FONT][/FONT]418 ZPO (V91.
    Keidel/Engelhardt, FamFG, 17. Aufl. § 46 Rn. 1 m.w.N.) nicht zu überprüfen. Bloße Zweifel an der
    Richtigkeit der bezeugten Tatsache berechtigen es weder zur Anstellung von Ermittlungen (V91. Demharter, 8.a.0., [FONT=Times New Roman,Times][FONT=Times New Roman,Times]§ [/FONT][/FONT]13 Rn. 5) noch zur Beanstandung des Eintragungsantrags. Etwas Anderes gälte allenfalls, wenn dem Grundbuchamt zweifelsfrei bekannt wäre, dass es an der bezeugten Rechtskraft fehlt. Das ist nicht der Fall, unabhängig davon, ob es im Verfahren zur Genehmigung eines Rechtsgeschäfts des Nachlasspflegers erforderlich ist, den unbekannten Erben einen Verfahrenspfleger zu bestellen (so OLG Hamm, FGPrax 2011,84; PalandtlWeidlich, BGB, 70. Aufl., [FONT=Times New Roman,Times][FONT=Times New Roman,Times]§
    [/FONT][/FONT]1960 Rn. 14). Zum einen ist das Gegenteil nicht unvertretbar (vgl. Leipold in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl. [FONT=Times New Roman,Times][FONT=Times New Roman,Times]§ [/FONT][/FONT]1960 Rn. 104Fn. 3; ZEV 2011, 192 I.). Zum anderen wird der Genehmigungsbeschluss in jedem Fall mit Ablauf der Beschwerdefrist (§ 63 FamFG) für den letzten der im erstinstanzlichen Verfahren hinzugezogenen Beteiligten formell rechtskraftig, aus Gründen der
    Rechtsklarheit und Rechtssicherheit auch dann, wenn ein materiell Betroffener -hier ggf. die unbekannten Erben -verfahrensfehlerhaft nicht beteiligt worden ist (OLG Hamm, a.a.O.; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., [FONT=Times New Roman,Times][FONT=Times New Roman,Times]§ [/FONT][/FONT]41 Rn. 4b; vgl. auch BT-Drucks. 16/9733 [FONT=Times New Roman,Times][FONT=Times New Roman,Times]S. [/FONT][/FONT]289).

    Einmal editiert, zuletzt von melua (26. Januar 2012 um 13:58) aus folgendem Grund: Entscheidungsgründe

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