Änderungen wegen des FamFG ab 1.9.2009

  • Hier würde ich mal gerne sammeln, was sich mit dem FGG-RG am 01.09. im Grundbuch konkret alles ändert (gilt nur für Anträge, die ab dem 01.09. eingehen). Ich habe gefunden: :lupe:

    § 15 FGG: Entscheidungen können entweder durch Zustellung nach ZPO oder durch "Bekanntgabe" mit der Post (d.h. einfaches Schreiben, gilt nach 3 Tagen als zugegangen) zugestellt werden.

    § 38, 39 FGG-RG: In Beschlüssen ist das Datum der Übergabe an den Geschäftsstelle zu vermerken. Beschlüsse sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

    § 72 GBO: Für das Beschwerdeverfahren ist nunmehr das OLG zuständig

    § 130 KostO (Art. 47 FGG-RG): Die Höchstgebühren sind auf 400,00 (Zurückweisung) bzw. 250,00 Euro (Zurücknahme) erhöht. 

    Da in GB-Sachen die unbefristete Beschwerde gegeben ist, ist nicht ganz klar, ob unseren Beschlüsse und evtl. sogar den Zwischenverfügungen ebenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen ist. Wie seht ihr das?

    Ich habe mir mal erlaubt, die Überschrift etwas zu modifizieren (Andreas).

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich bin noch skeptisch, ob das m. E. offensichtliche redaktionelle Versehen des Gesetzgebers dazu führt, dass die Grundbuchämter - noch dazu ohne jede obergerichtliche Rechtsprechung - denen in Berlin ihre Arbeit abnehmen dürfen.
    Wie sähe es denn dann praktisch aus? Nehmen wir mal an, zum 01.12. entscheidet ein OLG, es bestehe Belehrungspflicht. Wären danach in laufenden Verfahren ab dem 01.09. Rechtsmittelbelehrungen nachzuholen? Das wäre ja lästig.

  • Nach § 39 FamFG sind die Beschlüsse künftig mit einem Rubrum zu versehen, aus dem sich die Beteiligten, deren Vertreter etc. (s. Gesetz) ergeben.

    Bei betreuungs- und familiengerichtliche Genehmigungen dürfte künftig die Rechtskraft nachzuweisen sein. Ich weiß allerdings noch nicht recht, wie ich herausbekomme, ob ein Alt- oder ein Neuverfahren vorliegt.

    Die Rechtsmittelbelehrung halte ich für notwendig, nachdem die GBO nicht das Gegenteil anordnet. Ihr Fehlen kann gemäß § 17 Abs. 2 FamFG zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zu den Änderungen im Bereich des Grundbuchverfahrens vgl. folgende Literatur:
    - Wilsch, Das Grundbuchverfahren nach dem FamFG, NotBZ Heft 8/09
    - ders., Aspekte des FGG-Reformgesetzes in der grundbuchamtlichen Praxis, FGPrax Heft 4/09.

  • Zu den Änderungen im Bereich des Grundbuchverfahrens vgl. folgende Literatur:
    - Wilsch, Das Grundbuchverfahren nach dem FamFG, NotBZ Heft 8/09
    - ders., Aspekte des FGG-Reformgesetzes in der grundbuchamtlichen Praxis, FGPrax Heft 4/09.

    Beide Hefte sind nach meiner Recherche (noch) nicht veröffentlicht (Beck-onlin..) oder hast Du einen Link dafür?


  • Bei betreuungs- und familiengerichtliche Genehmigungen dürfte künftig die Rechtskraft nachzuweisen sein. Ich weiß allerdings noch nicht recht, wie ich herausbekomme, ob ein Alt- oder ein Neuverfahren vorliegt.



    Relativ einfach: Bei neuen Genehmigungen muss gem. § 40 Abs. 2 S. 2 FamFG zum Ausdruck kommen, dass die Genehmigung erst mit Rechtskraft wirksam ist.

  • Ich glaube nicht, dass sich die Aufgabe zur Post als förmliche Bekanntgabe etablieren wird. Schulter-Bunert/Weinreich schreibt in Rdnr. 45 zu § 15 m. E. zu Recht, dass der Zeitpunkt der Übergabe zur Post zu Beweiszwecken in der Akte zu vermerken ist. Die Aufgabe zur Post erfolgt jedoch erst, wenn das Schriftstück - im Regelfall durch die Poststelle - zur Post gebracht wird und nicht schon, wenn die SE das Schriftstück ins Ausgangsfach legt.

    Hinsichtlich der RM-Belehrung schreibt Schulter-Bunert/Weinreich in Rdnr. 10 zu § 39, dass auch die Zwischenverfügung in Registersachen einer RM-Belehrung bedürfen. Das muss daher auch für die Zwischenverfügung in GB-Sachen gelten.
    Nach Sinn und Zweck der Vorschrift gilt dieses auch für RM-fähige Entscheidungen des Gerichts, die nicht im Beschlusswege erlassen worden sind.

  • Gemäß § 38 FamFG sind Zwischenvergügungen doch keine Endentscheidungen, so dass ich den Verweis auf die GBO (die wie § 39 FamFG keine Belehrungspflicht regelt) nicht verstehe.


    Beim gestrigen Qualitätszirkel kamen wir auch zu dem einhelligen Ergebnis, das die Rechtsmittelbelehrung erforderlich sein wird. Diese Ansicht stützt sich schon darauf, dass das Grundbuchverfahren drei Arten der Erledigung eines Antrags kennt: Eintragung; Zurückweisung; Zwischenverfügung mit Vormerkungen/Widersprüche nach § 18 II GBO. Unabhängig von der Frage, ob man diese Vormerkungen/Widersprüche letztlich einträgt, ist die Zwischenverfügung nach unserer Auffassung (die sich nach unserer Kenntnis mit der unseres OLG deckt) mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

    Das fällt uns nicht schwer, da sie immer gleich ist. Baustein ZWVFG bzw. ZUR geändert und fertig. Das Rubrum wird uns mehr Probleme bereiten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Rechtsmittelbelehrung ist gem. § 39 jedem Beschluss beizufügen.
    § 38 (1) definiert das Wort "Beschluss" eindeutig:
    "Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit ... der Verfahrensgegenstand ... erledigt wird (Endentscheidung)."

    Die ZwVfg. ist keine Endentscheidung! Also - keine Belehrung!

    @JRC: Ich werde mir trotzdem Schulter-Bunert/Weinreich mal durchlesen. Wo finde ich den? Ist das ein Kommentar?:gruebel:

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Der Kommentar heißt richtig Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, und ist im Luchterhand-Verlag erschienen (Schulte-Bunert ist Prof an der FH NRW).
    Eine Zwischenverfügung iSv § 18 Abs 1 GBO ist insoweit eine Endentscheidung iSv § 38 Abs 1 FamFG, als sie die Summe des grundbuchamtlichen Prüfungsverfahrens darstellt und alle Eintragungshindernisse benennt (vgl Wilsch, FGPrax, s.oben, Pkt. VIII). Die Zwischenverfügung und die Zurückweisung sind Beschlüsse und nicht nur verfahrensleitende Anordnungen. Sie sind daher jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

  • Naja, man kann begründen, warum überhaupt ein Mangel vorliegt. Also nicht "Es fehlt der Grundpfandrechtsbrief III/5",
    sondern: "Gemäß § ... ist für jede Eintragung, bei denen ein Briefrecht beteiligt ist ..."
    Ein Rubrum ist in unseren bisherigen Vorlagen auch nicht enthalten.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Zu Ende gedacht würde das bedeuten, dass die Zwischenverfügung auch mit einem Rubrum zu versehen und stets zu begründen wäre, § 38 (2 + 3). :dagegen:



    Nein, für die Zwischenverfügung gilt natürlich § 18 GBO mit den dazu entwickelten Grundsätzen, § 38 FamFG findet keine Anwendung.

    Aber diese Zwischenverfügung ist gem. § 39 FamFG mit einer RM-Belehrung zu versehen.

  • Ich bin eigentlich auch gegen eine Rechtsmittelbelehrung bei der Zwischenverfügung, solange weder ein Obergericht noch das Gesetz etwas zur Belehrungspflicht vorsieht. Ich bin aber auch zu faul, später neue Zwischenverfügungen erlassen zu müssen.

    Gründe wären m. E. eher etwas wie "zum Zwecke der Legitimation des Verfügenden sowie der Briefberichtigung".

  • Der Verweis auf den Kommentar Schulter-Bunert/Weinreich geht insoweit fehl, als der Kommentar Grundbuchsachen nicht behandelt. Sofern die Rede ist von "Registersachen", so sind dies ausschließlich die in § 374 FamFG genannten Verfahren (Handelsregister, Vereinsregister usw.) (s. dort, Einleitung zu §§ 374 - 409).

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

    Einmal editiert, zuletzt von Franziska (28. August 2009 um 11:14)

  • Der Kommentar von Bumiller/Harders, FamFG, 9. Auflage, 2009 (fr. FGG) sieht das genauso. Vgl. § 38 Randnr. 2: "Die Beschlussform gilt für Zwischen- und Nebenentscheidungen nur, soweit dies in Einzelfällen gesetzlich bestimmt ist (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1, §§ 33 Abs. 1, 89 Abs. 1 FamFG)." Da für die Zwischenverfügung nach der GBO weder im FamFG in einem besonderen § noch in der GBO selbst die Beschlussform vorgeschrieben ist, ist auch weiterhin kein Beschluss erforderlich. Und wo kein Beschluss nötig ist, ist auch keine Rechtsmittelbelehrung nach § 39 FamFG erforderlich. Kein Beschluss - keine RMB.

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