Gesellschaft der GbR als Ersteher/GB-Eintragung?

  • Trotz ERVGBG v. 17.08.09 ist unklar, wie die GB-Eintragung lauten muss, wenn die Zwangsverst.Abt. ersucht, "die Ersteher A+B in Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzutragen".
    (Zuschlagsbeschluss vom 01.12.2008, Ersuchen v. 01/09 - wurde zurückgestellt).
    Welche Unterlagen kann/muss ich hier hier anfordern?
    Bedanke mich schon mal bei allen, die mir auf die Sprünge helfen können!

  • Ich würde so eintragen, dafür gibt es im Solum eine Maske:

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    bestehend aus den Gesellschaftern
    A
    B

    So auf Ersuchen  der Zwangsverst.Abt. eintragen, ohne weitere Unterlagen.
    Mit der obigen Eintragung sind die Forderungen des § 47 GBO erfüllt.

  • So kann man eintragen, aber fehlt da nicht die Versicherung der Zwangsversteigerungsabt. , das es sich um die alleinigen Gesellschafter handelt? Schließlich ist das Ersuchen von 01/09.

  • Ich vermute, dass der Zuschlag noch an A und B persönlich (als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts) erfolgt ist. Wie lautet insoweit der Zuschlagsbeschluss?


    Der Zuschlagbeschluss lautete auf A und B persönlich ("Meistbietende blieben A und B in Gesellschaft bürgerl. Rechts")

  • Das ist m. E. so wie eine Eintragung nach altem Recht auszulegen, also z. B. wie unter #2 vorgeschlagen.
    Man könnte evtl. noch beim Versteigerungsgericht wegen Firma, Sitz und Anschrift der GbR nachfragen.

  • Der Zuschlagsbeschluss erging vor der BGH-Entscheidung zur Grundbuchfähigkeit der GBR an die Gesellschafter persönlich. Damit ist klar, dass das Versteigerungsgericht die Gesellschafterstellung nicht geprüft hat und aus seiner Sicht auch nicht prüfen musste, denn Bieter waren aus damaliger rechtlicher Sicht A und B persönlich und nicht die GbR. Ich bin deshalb der Ansicht, dass das Ersuchen erst nach erfolgtem Nachweis der (alleinigen) Gesellschafterstellung von A und B in der Form des § 29 GBO vollzogen werden kann. Es liegt für die Frage des Nachweises kein anderer Fall vor, als wenn die GbR rechtsgeschäftlich Grundbesitz erwirbt. Das Ersuchen vermag diesen Nachweis aus den genannten Gründen nicht zu überbrücken.

  • Ich würde dem Versteigerungsgericht meine Bedenken mitteilen und es bitten, ein neues Ersuchen unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage zu formulieren. Ob es dann die Gesellschafterstellung prüft oder nicht, ist seine Sache und fällt nicht mehr in meinen Verantwortungs-/Zuständigkeitsbereich.

  • Ein neues Ersuchen "unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage" wäre für das Grundbuchamt unbeachtlich. Der Zuschlagsbeschluss (zugunsten von A und B persönlich!) erging vor der BGH-Entscheidung zur Grundbuchfähigkeit der GbR. Es ist demzufolge evident, dass das Versteigerungsrecht die Gesellschafterstellung nicht zu prüfen brauchte und auch nicht geprüft hat. Das hieraus folgende Fehlen des Nachweises der Gesellschafterstellung lässt sich auch durch ein "neues" Ersuchen nicht aus der Welt schaffen. Demzufolge obliegt diese Prüfung dem Grundbuchamt.

  • Was gibt es denn da zu prüfen, wenn man Ersuchen und Zuschlag auslegen kann und muss?
    (Verdammt GbR - irgendwie merkwürdig, dass wir genau gegenteilliger Meinung in der parallelen Abtretungsdiskussion sind..)

  • Ein neues Ersuchen "unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage" wäre für das Grundbuchamt unbeachtlich. Der Zuschlagsbeschluss (zugunsten von A und B persönlich!) erging vor der BGH-Entscheidung zur Grundbuchfähigkeit der GbR. Es ist demzufolge evident, dass das Versteigerungsrecht die Gesellschafterstellung nicht zu prüfen brauchte und auch nicht geprüft hat. Das hieraus folgende Fehlen des Nachweises der Gesellschafterstellung lässt sich auch durch ein "neues" Ersuchen nicht aus der Welt schaffen. Demzufolge obliegt diese Prüfung dem Grundbuchamt.


    -- und, Ersuchen zurückweisen ???

  • Nein. Es ist der Nachweis über die (alleinige) Gesellschafterstellung von A und B in der Form des § 29 GBO zu führen. Dies ist dem ersuchenden Gericht durch Zwischenverfügung aufzugeben mit dem rechtlichen Hinweis, dass der Nachweis auch durch A und B geführt werden kann.

  • Nein. Es ist der Nachweis über die (alleinige) Gesellschafterstellung von A und B in der Form des § 29 GBO zu führen. Dies ist dem ersuchenden Gericht durch Zwischenverfügung aufzugeben mit dem rechtlichen Hinweis, dass der Nachweis auch durch A und B geführt werden kann.



    Wie stellen sich die Grundbuch-Experten denn vor, wie das Versteigerungsgericht das wohl anstellen soll ?:gruebel: Soll das Versteigerungsgericht jeweils vor Erlass des Eintragungsersuchens die Ersteher vorladen und vernehmen, ob sie noch alleinige Gesellschafter sind und darüber ein Protokoll aufnehmen ? :gruebel:
    Ich meine , dass in § 29 Abs. 3 GBO die Tätigkeit des Versteigerungsgerichts erschöpfend aufgeführt ist ;)

  • Der Gesetzgeber wollte die Regelung wie vor der BGH-Entscheidung.
    Ob Ersuchen oder Kaufvertrag, wer dort für eine GbR auftritt ist Gesellschafter der GbR, und nach Eintragung fest gemauert/geschrieben.
    Wie will die K-Abt. prüfen und versichern, dass das alle Gesellschafter der GbR sind ?
    In unserm Fall haben A+B als GbR erworben. Auch nach einem Namen oder Sitz der GbR habe ich die K-Abt. oder den Notar nicht zu fragen, das ist Sache der Gesellschafter, ob sie ihrer GbR einen Namen geben wollen oder nicht.

  • Es besteht Einigkeit darüber, dass die bei einem Grundstückserwerb der GbR bestehende Nachweisproblematik durch die Gesetzesänderung nicht gelöst wird. § 899 a BGB setzt voraus, dass die Gesellschafter bereits im Grundbuch stehen. Beim Erwerb geht es aber darum, dass sie erstmals eingetragen werden sollen. Insoweit hat sich an dem vor der gesetzlichen Neuregelung bestehenden Rechtslage nichts geändert. Ich halte es daher für bedenklich, wenn hier die Meinung vertreten wird, dass aufgrund der Gesetzesänderung seitens des Grundbuchamts nunmehr auch beim Erwerb einer GbR nichts mehr zu prüfen sei. Es wurde im Forum lange genug über die Neuregelung diskutiert und sie ist seit 18.08.2009 in Kraft. Es war also ausreichend Zeit, um sich mit ihrem Inhalt zu befassen. Die Stellungnahme in #17 ist mir deshalb unverständlich.

    Es ist völlig richtig, dass der Rechtspfleger des Versteigerungsgerichts bei einer bietenden GbR nicht (wie einer OHG, KG oder GmbH) prüfen kann, ob die GbR überhaupt existiert, welche Personen ihren vollständigen Gesellschafterbestand bilden und wer die GbR vertritt. Dieser Nachweis muss aber geführt werden, weil die rechtsfähige GbR Ersteher sein soll. Das Dilemma ist nur, dass dieser Nachweis -wie früher im Grundbuchbereich- nicht geführt werden kann.

    Die hieraus zu ziehende Konsequenz ergibt sich eigentlich relativ zwanglos: Eine GbR kann keine Grundstücke mehr ersteigern, es sei denn, A und B (und ggf. weitere Personen) tanzen in der Sitzung an (oder lassen sich vertreten), erklären dem Rechtspfleger, hiermit eine GbR (bestehend aus ...) zu gründen und als solche zu bieten. Das wird dann so protokolliert und wenn die GbR daraufhin den Zuschlag erhält, hat das Grundbuchamt beim Vollzug des Ersuchens nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Zuschlag gegeben waren. Ob die erforderlichen Nachweise im Versteigerungsverfahren auch auf andere Weise geführt werden können (Vorlage des Gesellschaftsvertrags, eidesstattliche Versicherung usw.), möchte ich hier nicht vertiefen. Hierzu ist an anderer Stelle schon viel geschrieben und zitiert worden. Grundsätzlich ist hierzu lediglich anzumerken, dass diese alternativen Nachweisformen die gleichen Probleme wie im Grundbuchverfahren aufwerfen.

    Die vorstehenden Ausführungen mögen auf den ersten Blick verblüffen. Es kann jedoch nichts anderes gelten als beim rechtsgeschäftlichen Erwerb durch eine GbR. Bei den im Forum geführten Diskussionen war und ist es absoluter Konsens, dass die GbR-Erwerbsproblematik nach wie vor ungelöst ist (das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 899 a BGB, der eine bereits bestehende Eintragung der GbR voraussetzt). Deshalb wird übereinstimmend empfohlen, dass die GbR erst in der notariellen Erwerbsurkunde gegründet wird, weil hierdurch im Verhältnis zum Grundbuchamt sowohl das Bestehen der GbR als auch deren vollständiger Gesellschafterbestand in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann. Im Versteigerungsverfahren kann (mit Ausnahme des nicht einschlägigen § 29 GBO) nichts anderes gelten, nur dass sich die betreffende Prüfung des Gerichts auf das Gebot als Voraussetzung für den späteren Zuschlag verlagert.

    Die Rechtspfleger der Versteigerungsgerichte werden gut daran tun, beim Bieten einer GbR besondere Sorgfalt auf die Prüfung der Existenz, des Gesellschafterbestandes und der Vertretungsverhältnisse der GbR zu verwenden. Existiert eine bietende GbR nicht, geht der Zuschlag ins Leere, der Schuldner bleibt Eigentümer. Ist eine existente GbR nicht richtig vertreten, ist sie nicht zur Zahlung des Gebots verpflichtet, obwohl sie durch den Zuschlag das Eigentum erwirbt.

    Angesichts dieser weitreichenden Folgen wäre zu überlegen, ob man nicht in den zu veröffentlichenden Terminsbestimmungen generell darauf hinweist, dass Gebote einer GbR nur akzeptiert werden können, wenn der Nachweis ihrer Existenz, ihres Gesellschafterbestandes und ihrer Vertretungsverhältnisse geführt wird und dass dieser Nachweis -unabhängig von anderen denkbaren Nachweisformen- mit der erforderlichen Sicherheit nur geführt werden kann, indem die GbR von allen anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen potentiellen Gesellschaftern erst im Termin gegründet wird.

    Zur Verdeutlichung meiner Ansicht abschließend folgendes:

    Im Ausgangsfall bejahe ich eine Prüfungspflicht des Grundbuchamts nur, weil der Zuschlag noch an die Gesellschafter persönlich erfolgt ist. Ist er an die GbR als rechtsfähiges Rechtssubjekt erfolgt -so wird es in allen künftigen Fällen sein-, hat das Grundbuchamt den Inhalt des Ersuchens nicht mehr zu hinterfragen. Das bedeutet aber nach meiner Ansicht nicht, dass man im Versteigerungsverfahren über die erforderlichen Nachweise mit lockerer Hand hinweggehen kann. Im Gegenteil: Gerade weil das Grundbuchamt den Inhalt des Ersuchens nicht zu hinterfragen hat, ist es umso wichtiger, dass im Versteigerungsverfahren größter Wert auf die Erbringung dieser Nachweise gelegt wird, will man nicht unrichtigen Grundbüchern Vorschub leisten.

    Dass das Ersuchen des Versteigerungsgerichs künftig auch alle Gesellschafter der GbR benennen muss, liegt wegen § 47 Abs.1 S.1 GBO auf der Hand.

  • Cromwell:

    :zustimm: sehe ich auch so, denn Erwerb durch Meistgebot ist mit dem rechtsgeschäftlichen Erwerb durch Auflassung vergleichbar.

  • Für das Vollstreckungsgericht ergibt sich die Prüfungspflicht schon aus § 71 Abs. 2 ZVG. Offenkundig wird die Vertretungsmacht für eine GbR danach wohl nur sein, wenn - wie Cromwell schon richtig vorschlägt - sie erst im Versteigerungstermin bei Abgabe des Gebots gegründet wird.

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