FamFG - Links, Vordrucke, Beschlusstexte Nachlass

  • Hallo!

    Unser Betreutex schreibt in die Rechtsmittelbelehrung für kurze Beschlüsse (Genehmigungsbeschlüsse, Freigaben usw.):
    "Während einer Unterbringung kann die Betroffene die Beschwerde FRISTWAHREND auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen. "

    Danach würde also unsere Geschäftsstelle jetzt - wenn der Betreute untergebracht ist - beim AG des Unterbringungsorts (in unserer Stadt gibt`s z.B. schon 3 Gerichte ) anfragen vor RK-Bescheinigung, kann doch nicht Sinn der Vereinfachung gewesen sein? (Dann wird`s mit Freigaben vor Weihnachten ja fast nichts mehr)

    in 305 FamFG steht auch von fristwahrend nix drin und in den Beispiel-RMB hier finde ich diesen Hinweis gar nicht, arbeitet jemand mit Betreutex und lasst ihr diesen Zusatz bei Genehmigungen drin (oder warum ggf. nicht)?




  • ....und was, wenn es nicht unstreitig ist? :gruebel:
    Ich habe jetzt den Fall, dass eine Tochter absolut nicht einsehen will, dass sie und ihre Mutter Erben zu je 1/2 nach dem Vater/Ehemann geworden sind. Für sie ist es doch wohl logisch, dass das alles die Ehefrau bekommt.
    Nun werde ich den hübschen Beschluss machen und begründen. Was für eine RM-Belehrung???:confused:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Vorschlag aus dem amtl. Formular:

    "
    1.
    Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der/des Beteiligten zu .......vom .....erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Der beantragte Erbschein wird erteilt werden.
    2.
    Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

    Gründe:....... 

    Rechtsmittelbelehrung 
    Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerde berechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht.................schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht.......... eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschluss sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.


    Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, findet die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG statt, die binnen der für die Beschwerde geltenden Frist von 1 Monat (§ 63 FamFG) bei dem Amtsgericht .........Nachlassgericht - einzulegen ist. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend.
    Beträgt der Beschwerdegegenstand über 600 €, kann anstelle der Beschwerde beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, als Rechtsbeschwerdegericht, binnen eines Monats der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde unter damit gleichzeitig verbundenem Verzicht auf die Beschwerde gem. § 58 FamFG gestellt werden, wenn alle Beteiligten zustimmen (§ 75 FamFG). Der Antrag kann nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden. Mit der Sprungrechtsbeschwerde wird die Entscheidung einer Rechtsfehlerkontrolle unterzogen. Die Formvorschriften § 75 FamFG, § 566 Abs. 2 bis 8 ZPO sind zu beachten. 
    "

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Danke dir ganz herzlich Mel.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Zur Rechtsbehelfsbelehrung bei der Einlegung der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO (z.B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse; Beschlüsse nach § 11 RVG) #3 gibt es noch folgende Problembereiche:

    Nach der Rechtsbehelfsbelehrung ist die Beschwerde zwingend zu unterzeichnen ist und existiert eine Beschwerdeauffangfrist von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Rechtsbehelfs- belehrung entspricht insoweit §§ 63 III 2, 64 III 2 FamFG (ebenso die bei uns in Judica für Familiensachen vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrung für sofortige Beschwerden in entsprechender Anwendung der ZPO).

    Ggf. kann man insoweit auch anderer Auffassung sein:

    Die sofortige Beschwerde nach §§ 567ff. ZPO muss nur unterzeichnet werden, wenn sie von einem Anwalt eingelegt wird (unabhängig davon, ob Anwaltszwang besteht) (BGH NJW 1985,328ff.). Die von der Partei selbst eingereichte Beschwerdeschrift muss nicht zwingend unterschrieben sein (Zöller 28. Auflage § 569 ZPO RdNr. 7). Ferner gilt die Beschwerdeauffangfrist von 5 Monaten nur für verkündete Beschlüsse (§ 569 I 2 ZPO), so dass bei nicht verkündeten Beschlüssen (z.B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse; Beschlüsse nach § 11 RVG) weiterhin auf die Zustellung abzustellen ist.

  • Ich muss hier nochmal bzgl. der Verfügung zur Anhörung nichtantragstellender gesetzlicher Erben nachhaken .
    Vgl. die Beispiele in #4,7 u. 26.

    Gibt es inzwischen "amtliche" Texte für die Anhörungsverfügung einschl. des Hinweises nach § 7 IV FamFG , z.B. in Eureka oder Judica ?

    Kann mir jemand helfen ?:)

    Hier strickt jedes Notariat/ Nachlassgericht sein eigenes Ding.

  • Bei uns habe ich bislang nur die Belehrung nach § 7 FamFG als amtl. Text gesehen.


    Daher nutzen wir immer noch unsere "Eigenkreationen".

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  • Wenn das alles an "Amtlichkeit" ist , ist es wenig.;)

    Dein Muster in #4 ist ja bereits der dem Anschreiben beigefügte (?) Rückläufer.
    Wie sieht denn nun die Verfügung dazu aus , in dem der gesetzliche Erbe zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme zum Erbscheinsantrag erhält ?
    Eigenkreationen nehme ich auch gerne als Geschenk an.
    Etwas selbst gebasteltes ist doch viel schöner.:D

    Ich hab nämlich hier schon erlebt , dass nur hinsichtlich des Beteiligungsrechts belehrt wird, ohne gleichzeitig rechtliches Gehör zum Antrag zu gewähren.:eek:

  • Die in #4 enthaltene Erklärung gebe ich dem antragstellenden Erben für die weiteren Miterben m.d.B. um Rückgabe mit. Daher habe ich dazu kein Anschreiben.

    Wenn Anträge von Notaren kommen nutze ich diesen Text :D (wenn genügend User es auch so machen haben wir ja fast ein amtl. Formular ;)) in leicht überarbeiteter Form.

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  • Danke Mel !
    Warum sich die verlinkte Verfügung nur auf Anträge von Notaren bezieht , erschließt sich mir nicht ohne weiteres.

    Was machst Du , wenn Dein Antragsteller den Vordruck in #4 nicht für die Miterben verwenden will ?
    Kann man da von einer Mitwirkungspflicht des Antragstellers ausgehen ?:gruebel:

  • Dann würde ich die anderen Erben natürlich auch mit dem "Notar"-Anschreiben beglücken.;)
    Die meisten Erben wirken jedoch ohne Murren mit, wenn ich ihnen erkläre, dass der Erbschein schneller erteilt werden kann, wenn ich die Erklärungen aushändige und von Ihnen wiederbekomme, als wenn ich alle Miterben anschreibe und die Stellungnahmefrist abwarte. Ich lasse den Erben die Wahl und bisher haben bestimmt 98% lieber die Erklärung genommen. Kommt auch darauf an, wie man es den Leuten verklickert. Mit einem netten Lächeln geht in den FGG-Sachen viel.

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  • Wir verwenden nachfolgenden Vordruck mit optionaler Möglichkeit der Bevollmächtigung des Antragstellers beschränkt auf das Erbscheinsverfahren.

    Ich nehme bei Bevollmächtigung durch alle nicht erschienenen Miterben den Antragsteller dann als "zugleich handelnd in Vollmacht für die u.g. Miterben" auf und schreibe "beantrage ich - zugleich namens der durch mich vertretenen Miterben - die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins ...".

    Das dürfte wasserdicht i.S.v. §§ 7, 345 FamFG sein.

    Zitat
    Zitat
    Zitat

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hallo, ich bräuchte mal eure Hilfe.

    Ich hab hier einen Antrag auf Nachlassverwaltung und werde dem auch stattgeben. Allerdings gibts weder bei uns im Programm, noch in der Vordruckreihe vom OLG passende Unterlagen zur Nachlassverwaltung. :confused:

    Hat jemand Vordrucke für Anordnungsbeschluss, Bestallung und Verpflichtungsniederschrift??

  • Da die Nachlassverwaltung eine Spezialform der Nachlasspflegschaft ist (§ 1975 BGB), würde ich die Vordrucke für die Nachlasspflegschaft verwenden und darin ergänzen, dass es sich (wie im Gesetzeswortlaut) um eine " Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger = Nachlassverwaltung) handelt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (16. Juni 2011 um 07:45)

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