Unerlaubte Handlung nach Aufhebung

  • Müsste man in einem solchen Fall denn nicht das Recht dem Gläubiger zubilligen, mit einer besonderen Feststellungsklage vor dem Prozessgericht die v.b.u.H. feststellen zu lassen. Aufgrund des rechtskräftigen Feststellungsurteils könnte man dann den Forderungsgrund "v.b.u.H." in der Tabelle nachtragen.

    M.E. kann das Insolvenzgericht, da ja das Verfahren aufgehoben ist, nichts mehr machen.

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