Unerlaubte Handlung nach Aufhebung

  • Gläubiger meldet Forderung aus vbuH an, dieses Attribut wird vom Insolvenzverwalter nicht in die Tabelle aufgenommen. Verfahren ist mittlerweile aufgehoben. Gläubiger will nun natürlich vollstrecken.

    Einerseits würde ich sagen, dass das Verfahren aufgehoben ist und damit Feierabend mit den Forderungsprüfungen.

    Andererseits könnte ich dem Schuldner nunmehr die Möglichkeit geben, gegen das Attribut zu widersprechen oder nicht.

    Was meint ihr dazu?

  • Da die unerlaubte Handlung bereits von Anfang an angemeldet war, jedoch nicht richtig "weiterverarbeitet" wurde, würde ich dir zustimmen. Man könnte dem Schuldner die Möglichkeit zum Widerspruch geben. Solange keiner der Beteiligten meckert, gibt es ja auch keine Probleme. Obwohl es wohl nicht so ganz korrekt ist.

  • Hm, ich würde sagen, dass mit Schlusstermin Schluss ist mit Forderungsprüfung - wozu m.E. auch die Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine vbuH zählt.
    Das Ganze sieht wohl nach etwaigen Schadenersatzansprüchen aus ... wenn denn überhaupt ein Schaden entstanden ist bzw. entstehen würde, sprich, wenn der Schuldner inzwischen wieder pfändbares Vermögen/Einkommen hat.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • M.E. ist nach Aufhebung des Verfahrens Ende im Gelände und man kann keine Tabelle mehr berichtigen. Ich würde mich da nicht einmischen und mir evtl. noch die Finger verbrennen.
    Außerdem kann der Gläubiger ja vollstrecken, egal, ob die vbuH in der Tabelle eingetragen ist oder nicht. Es liegt dann am Schuldner, ob er eine Vollstreckungsgegenklage einreicht oder nicht. Dann wirds interessant - ich sag nur Wortlaut des Gesetzes, denn angemeldet als vbuH ist ja wohl...

  • Schau mal in: BGH, 17. Januar 2008, IX ZR 220/06, da kannst Du wohl nix mehr machen, wenn der Verwalter eine lückenhafte Tabelle eingereicht hat.

    Grundsätzlich gilt aber: Nachträgliche Forderungen (und damit auch geltend gemachte Deliktscharakter) kannst Du bis zur Aufhebung prüfen, die Forderungen werden nur net mehr ins Schlussverzeichnis aufgenommen. Steht irgendwo im InsO HRP ...

  • Schau mal in: BGH, 17. Januar 2008, IX ZR 220/06, da kannst Du wohl nix mehr machen, wenn der Verwalter eine lückenhafte Tabelle eingereicht hat.

    Grundsätzlich gilt aber: Nachträgliche Forderungen (und damit auch geltend gemachte Deliktscharakter) kannst Du bis zur Aufhebung prüfen, die Forderungen werden nur net mehr ins Schlussverzeichnis aufgenommen. Steht irgendwo im InsO HRP ...



    Dankeschön!!!

  • Guck Dir mal die Entscheidung des AG Duisburg vom 26.07.2008 62 IN 36/02 an. Das dürfte (fast) deinen Fall betreffen. Dort WE in den vorigen Stand.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Naja, aber nach § 302 InsO ist das ja anscheinend nicht entscheidend, sondern nur, ob er das angemeldet hat. Insofern: wie willst Du da dem Gläubiger die Erteilung eines vollstreckbaren Auszugs nach § 201 II InsO verweigern? Ich glaube, eine WE wäre in diesem Fall praktischer, da Du dann die Kette §§ 302,174 II, 175 II, 201 InsO sicherst. Und Nachteile hat doch keiner der Beteiligten davon (ausser DU;)).

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  • Guck Dir mal die Entscheidung des AG Duisburg vom 26.07.2008 62 IN 36/02 an. Das dürfte (fast) deinen Fall betreffen. Dort WE in den vorigen Stand.



    Das Insolvenzgericht korrigiert hier mit einem doch ziemlich gewagten Klimmzug einen eigenen Fehler. Dann schießen Sie aber m.E. weit über das Ziel hinaus, indem sie die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären und damit die BGH Rechtsprechung im Bezug auf das Rechtsmittel zur Vollstreckung nach RSB ignorieren.

  • Guck Dir mal die Entscheidung des AG Duisburg vom 26.07.2008 62 IN 36/02 an. Das dürfte (fast) deinen Fall betreffen. Dort WE in den vorigen Stand.



    Das Insolvenzgericht korrigiert hier mit einem doch ziemlich gewagten Klimmzug einen eigenen Fehler. Dann schießen Sie aber m.E. weit über das Ziel hinaus, indem sie die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären und damit die BGH Rechtsprechung im Bezug auf das Rechtsmittel zur Vollstreckung nach RSB ignorieren.

    Das stimmt. Andererseits ist es immer schön, wenn ein Gericht so entschieden hat. Wenn man's braucht, kann man es zumindest gut benutzen;). Und eigentlich nützt es allen und verhindert u.U. kostspielige weitere Verfahren.

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  • Naja, aber nach § 302 InsO ist das ja anscheinend nicht entscheidend, sondern nur, ob er das angemeldet hat. Insofern: wie willst Du da dem Gläubiger die Erteilung eines vollstreckbaren Auszugs nach § 201 II InsO verweigern? Ich glaube, eine WE wäre in diesem Fall praktischer, da Du dann die Kette §§ 302,174 II, 175 II, 201 InsO sicherst. Und Nachteile hat doch keiner der Beteiligten davon (ausser DU;)).



    Ich konnte in diesem Fall den Schuldner ja gar nicht belehren, da der IV die vbuH nicht angezeigt hat.

  • ...

    Ich konnte in diesem Fall den Schuldner ja gar nicht belehren, da der IV die vbuH nicht angezeigt hat.



    Das ist auch so ein Punkt, den wir hier vielleicht mal nebenbei diskutieren könnten und den ich auf unseren WS auch immer wieder gerne anspreche. Wenn ich die Kollegen frage, wie die denn auf die vbuh kommen, sagen alle, die zeigt der Verwalter an. Im Gesetz steht davon aber nichts. Dort steht, wenn der Gläubiger eine solche Forderung angemeldet hat, hat das Gericht zu belehren. Deshalb haben wir hier immer die Forderungsanmeldungen im Einzelnen durchgeguckt. Wir machen es zwar seit langem nicht mehr, aber eher nicht aus Überzeugung, sondern wegen der normativen Kraft des Faktischen (oder der beliebte Satz:"weil's alle so machen"). Ich bin aber nach wie vor nicht überzeugt davon, dass der Verwalter ddas anzeigen muß. Und insbesondere, wenn er das nicht anzeigt, dass er den schwarzen Peter hat.

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  • Bei Forderungen mit dem Privileg "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" soll der Insolvenzverwalter das Insolvenzgericht hierüber gesondert informieren, wie auch mit Rücksicht auf § 178 Abs. 2 Satz 3 InsO über das Vorhandensein von Titeln im Original.
    (Preß/Henningsmeier in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2007, § 175 InsO Rn. 10)


    Wir haben mit unseren Verwalter abgesprochen, sobald eine vbuH angemeldet wird, dass dies dem Gericht ausdrücklich angezeigt wird. Zur Sicherheit sehe ich aber die Tabelle auch nochmal nach.

    Ausdrücklich haben wird das aber in unserem Anschreiben bei der Verfahrenseröffnung an den Insolvenzverwalter mit aufgenommen.

  • Mannomann, erschreckt mich doch nicht so am frühen Morgen!
    Es steht schon was im Gesetz. Nach § 175 I InsO hat der IV die Forderung mit den in § 174 II und III InsO genannten Angaben in die Tabelle einzutragen. Und in in § 174 II InsO ist geregelt, dass das mit der vbuH angegeben werden muss. Also hat der IV die Tatsache der vbuH in die Tabelle einzutragen. Selbst wenn er es nicht vorher mitteilt, so sollte es dann spätestens bei der Forderungsprüfung auffallen und man kann dem Schuldner noch die Gelegenheit zur Wiedereinsetzung geben.
    Ich schaue mir deshalb nicht die Anmeldungen durch, sondern schaue bei der Schlussrechnung nochmal über die Tabelle, ob da nicht was durchgerutscht ist.
    Mosser legt natürlich insoweit den Finger in die Wunde, da § 175 II InsO bei der Belehrungspflicht auf die Anmeldung abstellt (wie übrigens auch § 302 Nr. 1 InsO). Das passt dann aber irgendwie nicht mit dem Widerspruchsrecht usw. zusammen, da man sich dann die Eintragung in die Tabelle gleich sparen könnte. Das ganze System ist einfach nicht durchdacht.
    Momentan stellt der BGH ja mehr auf die Eintragung in die Tabelle ab; ich frage mich allerdings, wieso noch ein Gläubiger die Feststellung betreiben sollte, wenn er trotz Schuldnerwiderspruch vollstrecken und im Falle der Vollstreckungsgegenklage die Sache mit der vbuH vorbringen kann. Aber das ist wieder eine neue Baustelle...

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