"Verfahrenspfleger" für Lw-Verfahren?

  • Mit liegt ein Antrag eines Notars auf "Bestellung von Verfahrenspflegern in einer Landwirtschaftssache" vor. Der Antrag war eigentlich an das VormG adressiert, dieses hat das Schriftstück jedoch kommentarlos an das FamG (mich) weitergeleitet.

    Ich bin unsicher, was genau gewollt ist und ob ich als FamG zuständig bin.

    Der Notar trägt folgenden Sachverhalt vor:

    • Kindesvater ist verstorben und hat zwei mdj. Kinder A und B hinterlassen.
      .
    • Zum Nachlass gehört Grundbesitz, der noch als Hof i.S.d. HöfeO im GB eingetragen ist, tatsächlich aber wohl kein Hof mehr ist.
      .
    • KM beabsichtigt, den Hofvermerk löschen zu lassen, damit über den gesamten Nachlass dann ein Erbschein nach gesetzlicher (BGB-)Erbfolge erteilt werden kann - also kein Höferecht zur Anwendung kommt.
      .
    • Hierzu ist ein negatives Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 lit. a) HöfeVfO durchzuführen, in welchem die mdj. Kinder A und B neben der antragstellenden KM beteiligt sind.
      Für dieses Verfahren soll nun jeweils ein "Verfahrenspfleger" bestellt werden.

    Sofern in einem Lw-Verfahren tatsächlich ein Verfahrenspfleger bestellt werden könnte (was ich nicht weiß), müsste dies doch durch das Lw-Gericht erfolgen, meine ich.

    Ich denke daher, dass der Antrag eher so zu verstehen ist, dass der Notar hier die Prüfung der Entziehung der eSO nach § 1796 BGB und die daraus folgende Bestellung von Ergänzungspflegern anregt.

    Wie seht Ihr das?

    Und welchen Aufwand betreibt Ihr für ein Verfahren nach § 1796 BGB in vergleichbaren Fällen? Persönliche Anhörungen? Verfahrenspfleger? Anhörung JA? (Die Kinder werden im Sept. 11 und 14.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Erkennungsmerkmal eines Hofes ist der Hofvermerk im Grundbuch; alles andere ist ohne Belang. Ich gehe davon aus, dass wir einen Hof haben.

    Zitat:
    "Sofern in einem Lw-Verfahren tatsächlich ein Verfahrenspfleger bestellt werden könnte (was ich nicht weiß), müsste dies doch durch das Lw-Gericht erfolgen, meine ich."

    Das ist richtig.



    Zitat:

    "Ich denke daher, dass der Antrag eher so zu verstehen ist, dass der Notar hier die Prüfung der Entziehung der eSO nach § 1796 BGB und die daraus folgende Bestellung von Ergänzungspflegern anregt."

    Das hat viel für sich. Die Mutter könnte eigene - den Kindesinteressen konträre - Interessen verfolgen. Diesen Ansatz muss man beachten.

    Solange die Hofeigenschaft besteht, ist nur einer Erbe des Hofes, gesetzlich in erster Linie eines der Kinder.

    Bei gesetzlicher Erbfolge nach dem BGB hat die Mutter - Ehegattin des Verstorbenen - ebenfalls Erbenrechte.
    Ich ließe mir mal die testamentarischen Verfügungen in der Lw-Akte zeigen.

  • Ich ließe mir mal die testamentarischen Verfügungen in der Lw-Akte zeigen.


    Es gibt keine.

    Laut Vortrag des Notars wäre wohl der Sohn B als Hoferbe anzunehmen, wenn Höferecht zur Anwendung käme. Daher könnten zumindest seine Interessen schon im Gegensatz zu denen der KM stehen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Teilt jemand meine Ansicht, dass hier doch nur gemeint sein kann, für jedes Kind nach §§ 1796, 1909 BGB einen Ergänzungspfleger zu bestellen?

    Außerdem wäre ich wirklich für praktische Tipps dankbar, wie Ihr in ähnlichen Fällen das 1796er-Verfahren gestaltet.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe hier grad ein ähnliches Verfahren (KM will Hoferbin werden weil das Kind noch mj. ist und daher nicht wirtschaftsfähig).

    Habe die Akte vom Lw-Richter bekommen m.d.B. um Prüfung, ob eine Ergänzungspflegschaft erforderlich ist.

    Einen gesetzlichen Vertretungsausschluss sehe ich weder in meinem noch in deinem Fall, so dass ja nur 1796 BGB in Betracht kommt.

    Normalerweise müsste man vor der Entziehung nach § 1796 Anhörungen durchführen, weil eine solche Entziehung ja nur erfolgen soll, wenn ein erheblicher Interessengegensatz tatsächlich besteht (BGH NJW 1975, 345, 347; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 51 -- keine Entzug, wenn ersichtlich ist, dass die Eltern trotz erkennbaren Interessengegensatzes im Interesse ihrer Kinder handeln werden); OLG Stuttgart DAVorm. 1983, 736; OLG Hamm Rpfleger 1986, 13, 14) und man das ja erstmal konkret feststellen muss.


    Da der Antrag bei dir aber vom Notar (Ast.-V) selbst kommt, würde ich das nicht so eng sehen, da ja scheinbar die Parteien selbst einen Interessenkonflikt sehen...

    Bin mir bei diesen Sachen aber nicht so richtig sicher, wie intensiv man da ermitteln sollte...

  • Einen Verfahrenspfleger braucht man ja nur für die Anhörung des Kindes, wenn der gesetzliche Vertreter von der Vertretung ausgeschlossen ist (da man ja sonst diesen anhören könnte).

    Ich würde den Antrag so auslegen, dass Du als FamG prüfen sollst, ob hier ein Vertretungsausschluss vorliegt.

    Wenn Du das bejahst, ordnest Du Ergä.pflegschaft an und das Vorm.G. muss einen Pfleger bestellen.
    (Ich vermute, dass hier noch altes Recht zum Tragen kommt, da der Antrag vor dem 01.09. bei Dir einging... :gruebel: So wird es zumindest bei uns gehandhabt)

    Wenn dann ein zu genehmigendes Rechtsgeschäft erledigt wird, muss das VormG entscheiden, ob es die Kinder persönlich anhört oder zusätzlich einen Verfahrenspfleger bestellt (ich würde dies bejahen - ab 14 Jahren höre ich zwar persönlich an, aber je nach Reife des Kindes und Komplexität des Vertrages bestelle ich auch einen Verfahrenspfleger, außerdem ist das jüngere Kind ja erst elf Jahre alt)

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

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