Doppelbuchung von Flurstücken

  • Wir haben hier im Grundbuch folgendes Problem:

    Zwei Grundbücher mit zwei Eigentümer. In jedem dieser Grundbücher ist eine Behörde als Eigentümer eingetragen.
    In beiden Grundbüchern ist das Flurstück 8/3 gebucht.
    Soviel hat mein Kollege bisher herausfinden können:

    Im GB A war das ganze mal ursprünglich unter Bl.91 eingetragen und wurde 1939 umgeschrieben auf Blatt 156. Das Flurstück 8/3 welches in Blatt 156 eingetragen ist aus einer Fortführung in Blatt 156 entstanden.

    Im GB B steht eben dieses Flurstück im BV. Laut Katasteramt ist diese Flurstück aus der selben Fortführung wie oben heraus eingetragen worden. Die dazu gehörende Grundbucheintragung sollte angeblich in Blatt 143 sein und angeblich weil diese Eintragung widerrum in Blatt 351 vermerkt sei, da das Flurstück dorthin nach der Umschreibung von Blatt 143 verbucht worden sein soll. Im Grundbuchblatt 143 war dieses Flurstück jedoch nie eingetragen (zumindest ist aus dem alten Grundbuch nichts ersichtlich).

    Das Flurstück wurde dann in Blatt 478 gebucht und dort jetzt übertragen auf einen Dritten (nat. Person).

    Für Blatt 478 mit dem Flursatück 8/3 liegt ein gutgläubiger Erwerb vor. Wir wissen jetzt nur nicht, wie wir dieses Chaos in GB A wieder hinbiegen sollen, weil es das Flurstück in dem Sinne "nicht gibt".

    LG Dany

  • Das Flurstück 8/3 hat in beiden Grundbüchern die gleiche Fläche? Ich frage deshalb, weil ich sichergehen will, ob ein existentes Flurstück versehentlich zweimal gebucht ist, ob nur das eine Flurstück existiert und das andere nicht oder ob es zwei Flurstücke gibt, die nur versehentlich die gleiche Ziffer erhalten haben.

    Ich würde mir mal vom Vermessungsamt eine Karte besorgen und den Fall anhand der Karte prüfen. Dann wird man vielleicht klarer sehen.



  • Nur so zur Beruhigung der Nerven über´s Wochenende:
    Bei einer Doppelbuchung ist regelmäßig kein gutgläubiger Erwerb möglich, auch wenn die Buchung in verschiedenen Grundbüchern vorgenommen wurde (RGZ 56, 58/60; KG, JFG 18, 180, OLG Stuttgart, BWNotZ 1978, 124; 1989, 84/85; OLGR Rostock 1999, 84 (Randziffern 51 ff); OLG Naumburg, B. v. 28.05.2002, 11 Wx 20/01 = BeckRS 2002 30262182 = ZfSch 2002, 275; Möritz, Jura 2008, 245 ff; Demharter, GBO, 26. Auflage 2008, § 3 RN 25; BGH, DNotZ 1969, 485, DNotZ 2008, 441 = NZM 2007, 925 = NJW 2007, 3777 m.w.N.).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das Flurstück 8/3 hat in beiden Grundbüchern die gleiche Fläche? Ich frage deshalb, weil ich sichergehen will, ob ein existentes Flurstück versehentlich zweimal gebucht ist, ob nur das eine Flurstück existiert und das andere nicht oder ob es zwei Flurstücke gibt, die nur versehentlich die gleiche Ziffer erhalten haben.

    Ich würde mir mal vom Vermessungsamt eine Karte besorgen und den Fall anhand der Karte prüfen. Dann wird man vielleicht klarer sehen.



    Mein Kollege hat parallel mit dem Katasteramt zusammen gearbeitet, so dass sich leider zu 98% ausschließen lässt, dass dieses Flurstück nicht doppeltgebucht wurde, sondern ein Schreibfehler etc vorliegt.

    Prinz

    Vielen Dank für die tollen Fundstellen.

    Mal schauen, was wir dann zaubern werden. :gruebel:

    LG Dany

  • Ich stehe gerade vor folgendem Problem:
    dem Vermessungsamt ist bei der BVNr-Erfassung aufgefallen, dass Flst. 53/2 in zwei verschiedenen Blättern aufgeführt ist, in Blatt 1 mit der richtigen Größe von 400 qm, in Blatt 2 mit einer Größe von 330 qm. Bei diesem "falschen" Flst. 53/2 in Blatt 2 handelt es sich um ein in einer Grundstückseinheit vorgetragenes Flurstück, das richtigerweise 53/3 zu 330 qm heißen sollte, bei Auflösung des Liegenschaftsbuches (heißt das so? :oops:) aber versehentlich als 53/2 zu 330 qm eingetragen wurde. Das "falsche" Flst. 53/2 wurde in der Folgezeit mit einer Dienstbarkeit (Ausübungsbereich verläuft u. a. über das richtige Flst. 53/2!) und mit einer Grundschuld belastet.
    Ist das ein Fall einer Doppelbuchung, die die Schließung der beiden Blätter usw. gemäß § 38 GBV nach sich zieht?
    Wie soll ich vorgehen?

  • Dies ist nach meiner Ansicht kein Fall der Doppelbuchung desselben Grundstücks, sondern ein Fall der Buchung zweier verschiedener Grundstücke, von welchen eines bezüglich der Flurstücksnummer lediglich falsch bezeichnet ist (die Flächen sind ja zutreffend).

    Die beiden Grundstücke haben verschiedene Eigentümer?

    Du sagtest, dass der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit "u.a." über das "richtige" Flurstück Nr. 53/2 verläuft. Diese Aussage veranlasst mich zu der Annahme, dass der Bealstungsgegenstand der Dienstbarkeit entweder in der Bewilligung genau beschrieben wurde oder dass insoweit evtl. sogar eine Karte vorliegt. Konntest Du feststellen, ob die Dienstbarkeit überhaupt etwas mit der "falschen" Flst.-Nr. 53/2 zu tun hat oder sollte von vorneherein das "richtige" Grundstück belastet werden? Denn in der Bewilligung müsste ja zumindest die richtige Fläche (330 qm) des falschen Grundstücks bezeichnet worden sein.

    Die Grundschuld wurde für Verbindlichkeiten des Eigentümers des "falschen" Grundstücks (53/2 zu 330 qm) bestellt? Dies muss sich aus dem Inhalt der Grundschuldbestellungsurkunde ersehen lassen (persönliche Unterwerfung).

    Wie sind die Grundstücke belegen? Benachbart, weiter voneinander entfernt?

  • Die beiden Grundstücke bzw. Flurstücke haben verschiedene Eigentümer, ja.
    Bei dem "richtigen" Flst. 53/2 in Blatt 1 haben seit der fälschlichen Aufführung von Flst. 53/2 in Blatt 2 Eigentumswechsel nur durch Erbfolgen stattgefunden, in Blatt 2 hat seither kein Eigentumswechsel stattgefunden.
    Die beiden Flurstücke liegen nebeneinander.

    Die Dienstbarkeit, ein Kabelleitungsrecht, wurde auf einem Vordruck der Berechtigten ohne nähere Beschreibung an "Flst. 53/2, 53, 95" in Blatt 2 bestellt. Weiter wurde der Verlauf der Leitung in einem beiliegenden Plan eingezeichnet, außer über Flst. 53 und 95 verläuft die Leitung über das richtige Flst. 53/2 (nicht über 53/3). Vermutlich sollte also wohl von vornherein das "richtige" Flst. 53/2 belastet werden, da die Leitung über dieses Grundstück verläuft.

    Die Grundschuld ist ein Gesamtrecht und wurde für Verbindlichkeiten der Eigentümerin des "falschen" Flst. 53/2 zu 330 qm bestellt.
    Neben anderen Pfandobjekten wurde aufgeführt:
    "Gemarkung ... : Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude, Garten, Grünland zu 0,8442 ha, vorgetragen im Grundbuch des AG ... für Gemarkung ... Blatt 2. Der Notar wird ermächtigt, nach Vorliegen eines amtlichen Grundbuchauszuges den Pfandbesitz näher festzustellen."
    Diese Feststellung erfolgte dann folgendermaßen: "Pfandbesitzfeststellung: Zu meiner Grundschuldbestellungsurkunde vom ... URNr. ... stelle ich den Pfandbesitz dahingehend fest, dass sich dieser richtig beschreibt wie folgt: Flst. 53, 53/2, 95, 93 (jeweils mit Beschrieb und Flächenangabe, bei Flst. 53/2 330 qm), vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes ... für Gemarkung ... Blatt 2. Unterschrift und Siegel des Notars.

  • Richtiges Grundstück:

    Das richtige Grundstück 53/2 zu 400 qm des Eigentümers A ist insgesamt nur einmal im Grundbuch gebucht (Blatt 1). Alle Eintragungen, die dort erfolgt sind, gehen somit in Ordnung.

    Falsches Grundstück:

    Das "falsche" Grundstück 53/2 zu 330 qm des Eigenümers B ist als solches das "richtige" Grundstück 53/3 zu 330 qm, das nur falsch bezeichnet ist (Blatt 2). Für die erfolgten Belastungen bedeutet dies folgendes:

    Nach meiner Ansicht ist die Grundschuld entstanden. Die Grundschuld wurde an dem Grundstück eingetragen, das nach der Einigung von Eigentümer und Gläubiger belastet werden sollte, nur dass Bewilligung und Eintragung die gleiche (unschädliche) Falschbezeichnung aufwiesen.

    Die Dienstbarkeit ist jedenfalls am "richtigen" Grundstück 53/2 zu 400 qm des Eigentümers A nicht entstanden. Dort kann sie nämlich schon deshalb nicht entstanden sein, weil sie dort nicht eingetragen ist. Aber auch am Grundstück des Eigentümers B (53/3 zu 330 qm, fälschlich bezeichnet als 53/2) dürfte die Dienstbarkeit nicht entstanden sein. Ausweislich des Plans, der zum Gegenstand der dinglichen Einigung gemacht wurde, sollte nämlich das Grundstück 53/2 zu 400 qm des Eigentümers A belastet werden, von dem die Beteiligten lediglich irrtümlich annahmen, es sei (mit anderer Fläche) im Grundbuch des Eigentümers B gebucht. Damit fehlt es insoweit an der dinglichen Einigung, die sich in Wahrheit zwar auf das richtige Grundstück bezog, aber vom falschen Eigentümer B erklärt wurde.

    Die Dienstbarkeit muss von Eigentümer A am richtigen Grundstück neu bestellt werden, während sie am falschen Grundstück des Eigentümers B zu löschen ist.

  • Bedeutet: ich nehme in Blatt 2 eine "Schreibfehlerberichtigung" hinsichtlich der Falsch-Bezeichnung des Flst. 53/3 vor und versuche, vom Berechtigten des Kabelleitungsrechtes eine Löschungsbewilligung zu bekommen. Oder genügt mir der Plan, in dem das Kabelleitungsrecht eingezeichnet ist, als Unrichtigkeitsnachweis gemäß § 22 GBO? (Eintragungsbewilligung ist allerdings nur notariell beglaubigt, nicht beurkundet)

  • Bei der Durchführung eines FlurbVerfahrens war ein Einlagegrundstück bei Abschluss des Verfahrens in keinem Einlageausweis enthalten. Das Flst. 100 mit ca. 5 ha wurde kurz vor Verfahrensabschluss verkauft und auch das Eigentum umgeschrieben. In der notariellen Urkunde befindet sich der Passus, dass an die Stelle des Einlagegrundstückes das Ersatzgrundstück Flst. 1888 mit knapp 2 ha tritt.
    Von der ALE wurde das Flst. 100 beim Verkäufer gestrichen. Ein Einfügen beim Käufer ist nicht erfolgt. Die Ersatzflächen sind lt. Überprüfung durch die ALE richtig verteilt. Neben dem Flst. 1888, das nun im Eigentum des Käufers ist, befinden sich Flächen des urspünglichen Flst. 100 in mind. 10 angrenzenden Grundstücke. Eine Berichtigung durch die ALE ist nicht mehr möglich, da die Schlussfeststellung bereits vorliegt. Das Einlagegrundstück ist noch mit Dienstbarkeiten aus der Zeit vor dem Flurbereinigungsverfahren belastet. Außerdem wurden in den letzten Jahren mehrere Gesamtgrundschulden eingetragen.

    Ist hier § 35 GBV anwendbar oder muss ein Doppelbuchungsverfahren durchgeführt werden? Kennt jemand das Problem?

  • Hallo,

    ich übernehme gerade eine Akte, wo es zu einer Doppelbuchung gekommen ist.

    Es geht um insgesamt 3 Flurstücke. Diese waren hier, GBA A, schon immer im Hofgrundbuch (Blatt 1) eingetragen.
    Zugleich jedoch Flurstück x in Blatt 2 in einem anderen GB-Bezirk (GBA B),
    Flurstücke y und z waren dann in Blatt 3 in einem anderen GB-Bezirk (GBA B), gebucht.

    Mittlerweile hat das GBA B seine Blätter geschlossen und den Grundbesitz zu uns übertragen. Soweit so gut.

    Nun lastet auf Flurstück x in Blatt 2 noch eine Sicherungshypothk. Yeah. Den Gläubiger wollte ich nun beteiligen und ihm mtteilen, dass die Flurstücke doppelgebucht waren usw.
    Vielleicht ist es ja auch löschungsreif.

    Nun habe ich mir § 38 GBV durchgelesen und komme eigentlich zu dem Schluss, dass § 38 Abs.2 GBV vorliegt. Muss ich jetzt das Hofgrundbuch schließen und ein Neues eröffnen und dann wieder neu eintragen? So steht es zumindest in §38 GBV.

  • Ich hänge mich hier mal mit einem ähnlichen Problem an:

    Im Grundbuch 1111 waren unter BV 1 die Flurstücke A und B gebucht. Flurstück A wurde im Wege eines Verkaufs auf das neue Blatt 2222 übertragen. Im Grundbuch 1111 wurde dies in der Abschreibungsspalte vermerkt, eine Rötung von Flurstück A wurde jedoch vergessen.

    Zwei Jahre später verkauft der Eigentümer des Grundbuchs 1111 den gesamten Bestand (also Flurstück A und B) an einen neuen Eigentümer. Weder dem Notar, noch dem Rechtspfleger ist aufgefallen, dass das Flurstück A gar nicht mehr auf Blatt 1111 gebucht ist.

    Erneut drei Jahre später werden wieder die Flurstücke A und B verkauft. Mithin ist das Flurstück A sowohl auf Blatt 1111 als auch auf Blatt 2222 gebucht.

    Ein gutgläubiger Erwerb dürfte wegen der widersprechenden Doppeleintragung ausgeschlossen sein, vgl. div. Entscheidungen und Kommentarstellen.

    Wie geht man denn jetzt rein praktisch am besten vor, um die Doppelbuchung aufzuheben?

  • wie Tom: Die fehlende Rötung ist unbeachtlich (aber natürlich vergessen), allein der Abschreibungsvermerk entscheidet. Das Grundstück ist also schon weggewesen - kein gutgläubiger Erwerb möglich.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Aber wie - rein praktisch - verklickere ich jetzt dem zweiten neuen Eigentümer, dass ich sein (tatsächlich nicht vorhandenes) Flurstück röten muss und er ja wohl auch einen zu hohen Kaufpreis gezahlt hat.
    Anhören zur beabsichtigen Rötung?

  • Hast du mal den Notar, welcher das GB auch nicht aufmerksam gelesen hat (meine ich nicht als Vorwurf!) kontaktiert? Denn bei ihm begann ja der Verkauf, welcher hätte nicht erfolgen sollen (von der Rötung mal abgesehen). Ich würde ihn zuerst kontaktieren. Auch, wenn das vielleicht nicht vorgeschrieben ist.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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