Satzung - Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot?

  • Was haltet Ihr denn von folgender Satzungsbestimmung (Ersteintragung):

    Zweck: die Verbreitung der Worte des Herrn durch Verkündung in Worten
    und Taten, humantäre Hilfe zu Hause und im Ausland sowie die
    Unterstützung von Personen in Not

    Zweckerfüllung durch u. a. (und jetzt kommt´s):

    Organisieren und Durchführen von Evangelistischen Glaubensfeldzügen, ...

    Außerdem enthält die Satzung eine - für meine konfessionslosen Ohren -etwas seltsame Glaubenserklärung z. B. "Sprechen in anderen Sprachen, wie der Geist es eingibt..", "dass Freispruch, Erneuerung und Wiedergeburt durch den Glauben, im Blute von Jesus Christus errungen wird" usw..

    Nehm´ ich das jetzt einfach zu wörtlich oder ist das ernsthaft bedenklich (Sekte?) und was kann man tun?

  • Zitat von Tommy

    Die Akte ans Betreuungsgericht weiterleiten?? :teufel:



    Sehr witzig :roll: (werd´s mir aber durch den Kopf gehen lassen), aber mal ernsthaft.

  • Also von Vereinsregister habe ich jetzt üüüüberhaupt keine Ahnung, aber es gibt doch sowas wie nen Sektenbeauftragten. Vielleicht kann man sich den ergoogeln und mal nachhören, ob dem schon mal was in der Art zu Ohren gekommen ist. Es ist ja doch möglich, dass solche Stellen entweder über die Beteiligten schon Erkenntnisse haben oder, dass ihnen bestimmte Satzungstexte bekannt sind, weil die häufiger vorkommen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Auch wenn an die gerichtliche Inhaltskontrolle von Satzungen hohe Maßstäbe zu stellen sind, hätte ich gegen "Glaubensfeldzüge" als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks massive Bedenken. Ich würde das so keinesfalls akzeptieren und unter Verweis auf § 138 BGB notfalls zurückweisen (wenn keine Eisnicht seitens des Vereins erfolgt).

    Hilfsweise kann man hier ggf. mit dem BVerfG (NJW 1996. 1203) argumentieren, welches solche Inhalte für ablehnungsbedürftig erachtet, die verfassungsmäßig geschütze Positionen Dritter betreffen. In der "Durchführung von Glaubensfeldzügen" kann m.E. bei restriktivem Verständnis durchaus die mögliche Gefährdung der Religionsfreiheit Dritter aus Art 4 I GG gesehen werden.

  • Ich würde das ablehnen. Frag die Polizei mal nach "Erfahrungen" auf diesem Gebiet ( das darfst Du); Höre das O-Amt an und leite die Akte der IHK zu. Vielleicht fällt deren Stellungnahme negativ aus. Dann würde ich den Verein zurückweisen. Solche Dinge gehören nicht ins Register ( zumindest derartige Ausdrücke)

  • Ich würde hier ebenfalls besonders vorsichtig zu Werke gehen und umfangreiche Erkundigungen einholen (siehe Diabolo). Bei den genannten Begriffen stellt sich unwillkürlich das unangenehme Nackenziehen ein... :gruebel:

  • Die Prüfungsrechte des Registergerichts sind sehr beschränkt, auch wenn das häufig weiter ausgedehnt wird (von solchen Ausdehnungen bin ich nicht ganz frei), aber die Schilderung gibt keinen Beanstandungsgrund. Auch Sekten sind als Verein durchaus eintragungsfähig.

    Zitat von Comanda

    In der "Durchführung von Glaubensfeldzügen" kann m.E. bei restriktivem Verständnis durchaus die mögliche Gefährdung der Religionsfreiheit Dritter aus Art 4 I GG gesehen werden.

    Das erscheint sehr konstruiert und außerdem genießen selbst Sekten Glaubensfreiheit. Und § 138 BGB???

    Zitat von Tommy

    Die Akte ans Betreuungsgericht weiterleiten?? :teufel:

    Das denke ich auch manchmal.

  • Zitat von § 21 BGB
    Zitat von Tommy

    Die Akte ans Betreuungsgericht weiterleiten?? :teufel:

    Das denke ich auch manchmal.



    Na, mit eurem Glauben scheint es ja nicht weit her zu sein. Nehmt euch ein Beispiel an mir: Ich glaube - die Antragsteller kiffen... :teufel: :D

  • Zitat von § 21 BGB

    Das erscheint sehr konstruiert und außerdem genießen selbst Sekten Glaubensfreiheit. Und § 138 BGB?



    Selbstverständlich genießen Anhänger von Sekten ebenfalls Glaubensfreiheit, jedoch hat jedes Grundrecht dort seine Schranken, wo es die Grundrechte anderer beschneidet. Vorliegend wird von dem "Verein" von Glaubensfeldzügen gesprochen. Dies hört sich für mich so an, als habe man vor mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln auf Außenstehende einzugreifen, um diese in die eigene Religionsgemeinschaft aufzunehmen. Dies kann durchaus einen Angriff auf deren Rechte aus Art. 4 I GG darstellen. Jedoch gebe ich Dir natürlich insoweit Recht, dass eine genauere Prüfung ob dies vorliegend zu bejahen ist für das Registergericht ausscheidet. Dennoch denke ich das man dies als einen unter mehreren Gesichtspunkten durchaus berücksichtigen sollte. § 138 BGB ist natürlich auch ein Punkt, den man ansprechen kann im Wege dieser Argumentation ebenso wie der Gedanke aus § 242 BGB. Alles in allem sollten die von Diabolo vorgeschlagenen Ermittlungen getätigt werden und dann darauf gedrängt werden, dass die Satzung geänder wird. Letztlich wird sich der Verein vermutlich fügen und die Bestimmung ändern, sodass man dann abschließned wohl oder übel zu einer Eintragung kommen muss

  • Hallo, ich hänge mich hier mal dran.

    Ich habe diverse Registerakten von meiner Vorgängerin übernommen und muss nun gleich Stellung zu einer Landtagspetition nehmen.

    Hier wurde vor Jahren ein "Dobermann"-Verein eingetragen.

    Nun hat ein anderer "Dobermann"-Verein eine Petition beim hiesigen Landtag eingereicht, wonach "unser" Verein gegen das Tierschutzgesetz § 6 Abs. 1 Satz 1 (Amputieren von Körperteilen, hier Kupieren der Hunde) verstoßen würde. Die Eintragung sei damit unzulässig.

    Als Registerrechtspfleger kann ich doch aus dem Satzungszweck bzw. anderen Satzungsbestimmungen nicht entnehmen, dass gegen den o.g. Paragraphen des Tierschutzgesetzes verstoßen wurde. Meine Überlegung wäre, dem Verein zunächst rechtliches Gehör zu gewähren und dann durch eine Art Gutachten mir den Nachweis des Kupierens oder eben Nichtkupierens der Hunde erbringen zu lassen. Allerdings ergibt meine Internetrecherche recht eindeutig, dass der Verein das Kupieren auf seine Vita gesetzt hat.

    Was würdet Ihr tun? Einerseits kann ich nicht jeden Verein bei seinem Praxistreiben überprüfen, andererseits habe ich recht eindeutige Informationen, dass der Verein gegen deutsche Gesetze verstößt.

    Ach ja, die Vereinsmitglieder sind übrigens nach weiterer Infosammlung auch noch Reichsbürger, das setzt dem Ganzen noch die Krone auf.

    Ich danke für entsprechende Informationen und Ratschläge.

  • Dadurch, dass Mitglieder eines Vereins Straftaten begehen, ist grundsätzlich noch nicht der Vereinszweck unzulässig. Sind diese Taten der Zweck des Vereins? Das wird sich kaum nachweisen lassen, steht so sicher nicht in der Satzung. M. E. kannst du da nicht viel machen; das ist Sache der Staatsanwaltschaft.

  • Ob eine tierquälerische Haltung oder Behandlung vorliegt, obliegt zunächst der Beurteilung des zuständigen Veterinäramtes.


    ...und wenn Tierquälen nicht in der Satzung steht, sehe ich für das Registergericht kein Problem (der Verein "gerade 12" wurde bei uns nicht eingetragen, da die Pädos sich keinen guten Zweck ausgesucht hatten)

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